Unterhaltsreform kommt nun zum 01.01.2008 5/5

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das neue Unterhaltsrecht soll zum 01. Januar 2008 in Kraft treten.

Die wesentlichen Inhalte der Unterhaltsreform hat das Bundesjustizministerium wie folgt zusammengefasst:

1. Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.

Die künftige Rangfolge wird wie folgt aussehen:

Kindesunterhaltsansprüche haben künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Sowohl der erste, als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) fallen gleichsam in den zweiten Rang, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.

Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

Beispiele:

- Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zu Gunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.
- Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur 4 Jahre gedauert hat und kinderlos ge-blieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient, im zweiten Rang befindet sich die Kinder betreuende zweite Ehefrau und nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Gleiches wie für die zweite, Kinder betreuende Ehefrau gilt für die nicht verheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das in Art. 6 Abs. 5 GG verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die „leer“ ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben -wie schon heute- bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).


2. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind in die dritte Grundschulklasse eingeschult wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 (Az: 1 BvL 9/04) festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Die Koalitionsfraktionen haben sich deshalb darauf verständigt, die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu ge-stalten.

Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Zugleich sind ab dem Alter von 3 Jahren -entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz- auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.


3. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung bislang aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzukommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ macht den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf nicht immer attraktiv. Kurz: Der beim nachehe-lichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Umgekehrt ist ein Problem der Eigenverantwortung, dass sich die Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ ge-genüber stehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:

- Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
- Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
- Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit -und wenn ja, welche- nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
- Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weit reichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.

Zur Illustration folgende Beispiele:

- Der gemeinsame Sohn der Ehegatten hat bislang vormittags, bisweilen aber auch nachmittags den Kindergarten besucht. Die Grundschule, in die er nach den Sommerferien eingeschult wird, bietet am Nachmittag eine Kinderbetreuung an. Im Falle einer Scheidung wäre der betreuende Elternteil verpflichtet, dieses Angebot zu nutzen, soweit die Belange des Kindes nicht entgegenstehen – beispielsweise, weil das Kind im Einzelfall durch die Scheidung emotional besonders stark belastet ist und deshalb besser zuhause betreut wird.
- Eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kann von dem betreuenden Elternteil dagegen nicht erwartet werden, wenn erst im Nachbardorf sich ein Kindergarten befindet, der Kindergarten während der Mittagszeit schließt, während der Ferienschließzeiten des Kindergartens die Kinderbetreuung nicht gesichert werden kann und damit eine Erwerbstätigkeit nicht vereinbar ist.
- Wenn die Ehegatten jung geheiratet haben, aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, sie während der Ehe beide berufstätig waren und sich nach wenigen Jahren wieder trennen, dann kann der nacheheliche Unterhalt, wenn ein Ehegatte aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers kurz vor der Scheidung den Arbeitsplatz verliert und er deshalb Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit hat, von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden.
- Bei Eheschließung sind beide Ehegatten 30 Jahre alt. Der Ehemann ist Computerspezialist in einem führenden Unternehmen der IT-Branche mit hervorragenden Karriereaussichten. Die Ehefrau ist Sekretärin. Sie haben keine Kinder. Nach 6 Jahren kommt es zur Scheidung. Künftig kann jeder Unterhaltsanspruch zeitlich und/oder der Höhe nach begrenzt werden im Sinne eines moderaten „Abschmelzens“ des Unterhalts.
- Die Ehefrau ist Sachbearbeiterin, der Ehemann Gebietsdirektor in einem großen Industrieunternehmen. Die beiden Kinder sind bereits aus dem Haus. Wenn es zur Trennung und Scheidung kommt, kann das Familiengericht den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau (Aufstockungsunterhalt) der Höhe nach begrenzen. Wenn sich aber die Ehefrau um die Kinder gekümmert und dafür Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen hingenommen hat, wird das Familiengericht dies berücksichtigen.


4. Wiederaufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebens-standard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier erhalten die Gerichte künftig mehr Gestaltungsspielraum, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

Beispiele:

- Die Ehefrau ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte. Der Ehemann ist Rechtsanwalt und Partner in einer großen Anwaltssozietät. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen; die Frau hat ihre Berufstätigkeit aufgegeben und den Haushalt geführt. Wenn die Ehegatten sich bereits nach kurzer Ehezeit wieder scheiden lassen, kann von der Frau erwartet werden, dass sie wieder als Rechtsanwaltsfachangestellte berufstätig wird.
- Der Ehemann, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat in seinem Heimatland Ingenieurwissenschaften studiert und dort für kurze Zeit im erlernten Beruf gearbeitet, bevor er seiner in Deutschland lebenden Ehefrau nachgezogen ist. Aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse und weil seine Zeugnisse nicht anerkannt werden, übernimmt er die Leitung des kleinen Lebensmittelgeschäfts seines Schwiegervaters und bleibt dort für mehrere Jahre tätig. Nachdem das Arbeitsverhältnis vom Schwiegervater im Zuge der Ehescheidung gekündigt wurde, ist der Ehemann arbeitslos. Künftig wird von ihm erwartet werden können, dass er sich nicht nur auf Arbeitsstellen in dem von ihm erlernten Ingenieurberuf, sondern insbesondere auch auf -möglicherweise geringer dotierte- Arbeitsstellen aus dem Einzelhandelsbereich, in dem er zuletzt tätig war, bewirbt.


5. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

- Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- u. Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrags-Verordnung.

Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern führt dies zu einer Erhöhung in den neuen Bundesländern. Die Übergangsregelung läuft aus, sobald die an das Steuerrecht angelehnte Berechnung des Mindestunterhaltes zu höheren Beträgen führt.

- Die Kindergeldverrechnung wird neu geregelt.

- Die neue unterhaltsrechtliche Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.


6. Ausblick

Die neuen Vorschriften sollen zwar grundsätzlich auch für „Altfälle“ gelten, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

geschrieben am: 13.11.2007 - 13:46:01 von: JanPahl in der Kategorie Unterhalt
8051 mal gelesen
Fragen und Antworten: 28 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
5/5 basierend auf 4 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
15.02.2010 - 15:39:56:
Es ist wie ein Märchen Seit 8 Jahre geschieden ( 60 ) seitdem bezahle ich Nachehelichen Unterhalt . Laut Gericht wurde sie vor einiger Ze...
26.01.2009 - 16:25:46:
mein lebensgefärte verdient ca.1700 euro muß an seine ex frau (6jahre ehe)300euro unterhalt zahlen.sie haben 1kind 6jahre ganztagsschule,s...
28.12.2008 - 10:49:18:
Ihre Frage / Meinung?

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services