Unterhaltsregress des Scheinvaters vereinfacht 0/5

Der BGH hat nunmehr die Voraussetzungen für den sog. Scheinvaterregress erleichtert. Es war zuvor zwingend erforderlich, dass nach Durchführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die Vaterschaft des biologischen Vaters in einem gesonderten Verfahren positiv festgestellt werden musste, damit der Scheinvater, der über Jahre hinweg zu Unrecht Unterhaltszahlungen an seine vermeintlichen Kinder geleistet hat, gegen den tatsächlichen Vater klagen konnte.

Ein solches Verfahren konnte aber der Scheinvater nicht einleiten, sondern nur die Mutter der minderjährigen Kinder, die dazu jedoch nicht gezwungen werden konnte. Es oblag somit allein der Entscheidung der Mutter der minderjährigen Kinder, den tatsächlichen Vater gerichtlich feststellen zu lassen.

Nunmehr kann der Scheinvater direkt gegen den mutmaßlichen Vater auf Rückzahlung der geleisteten Unterhaltszahlungen klagen. In diesem Verfahren wird dann inzident geklärt, ob der in Anspruch genommene angebliche Vater, tatsächlich der biologische Vater ist.

(BGH Urt. vom 16.04.2008 XII ZR 144/06)

geschrieben am: 17.04.2008 - 18:27:58 von: Strieder in der Kategorie Aktuelles
(Geändert 17.04.2008 - 19:57:59) 1732 mal gelesen
Fragen und Antworten: 1 Kommentare


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03.01.2012 - 14:05:46:
Da ich schon seit ca 14 jahren als gesetzlicher Vater aber nicht biologischer väter klage. Aber nicht zu meinem Recht komme möchte ich sie...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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