Unterhaltsregreß des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne Vaterschaftsfeststellung 0/5

Unterhaltsregreß des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Unterhaltsklage eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger, dessen Vaterschaft bisher nicht festgestellt worden ist, zu entscheiden (Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Uelzen hatte in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Jahre 2003 rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater der 1992, 1994 und 1995 geboren drei Kinder ist, welche die Kindesmutter während der im Jahre 1989 mit ihm geschlossenen Ehe hatte. Die Ehe wurde 2004 geschieden. Der Kläger ist überzeugt, daß der Beklagte, der inzwischen mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, diese Kinder gezeugt hat. Wegen des den Kindern jahrelang (aufgrund der rückwirkenden Vaterschaftsanfechtung ohne Rechtsgrund) geleisteten Unterhalts macht er den gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren biologischen Vater geltend (sog. Scheinvaterregreß). Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben (§ 1600e Abs. 1 BGB).
Beide Vorinstanzen haben der Klage des Scheinvaters den Erfolg versagt: § 1600d Abs. 4 BGB bestimme, daß die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können; sie haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (Urteil vom 17.02.1993 - BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregreß grundsätzlich unzulässig sei: Ein Scheinvater könne wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststehe, und eine zur Realisierung dieses Rückgriffanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers könne nicht als Vorfrage in einem Regreßprozeß durchgesetzt werden.
An dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr uneingeschränkt fest: In Ausnahmefällen - wie etwa dem vorliegenden - sei eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (nunmehr) zulässig, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert hätten, und der Scheinvater andernfalls trotz seines bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre: Bis zum 30.06.1998 konnte die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt zu, das in aller Regel ein solches Verfahren im Interesse des Kindes einleitete. Diese Amtspflegschaft ist durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB kann ihr die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft. Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.
Der XII. Zivilsenat hat das Berufungsurteil (OLG Celle FuR 2006, 574 ff) deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

geschrieben am: 20.04.2008 - 23:38:24 von: MichaelKlein in der Kategorie Unterhalt 2008
2691 mal gelesen
Fragen und Antworten: 0 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
0/5 basierend auf 0 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services