Unwirksame Eheverträge und kein Ende in Sicht
Immer wieder befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit oder eben der Unwirksamkeit von Eheverträgen. Aus den vielfachen Entscheidungen lässt sich kaum eine Prognose wagen, welche Regelungen in einem Ehevertrag wirksam getroffen werden können. In der neuesten Entscheidung vom 09.07.2008 wird ein Ehevertrag insgesamt für sittenwidrig gehalten und daher als rechtsunwirksam angesehen. Der Ehemann war gut verdienender Bankangestellter - die Ehefrau schwanger und arbeitete als Erzieherin. In dem vor der Heirat beurkundeten Ehevertrag war der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden. Es wurden zudem Regelungen zum Unterhalt aufgenommen, wonach sich die Höhe des Unterhaltes auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränken sollte und Unterhaltsansprüche -außer dem Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern- erst dann begründet werden sollten, wenn die Ehe über 5 Jahre angedauert hat.
Alle diese Einzelregelungen hat der BGH für sich genommen als wirksam angesehen. In der Gesamtschau allerdings hat der BGH festgestellt, dass eine einseitige Benachteiligung der schwangeren Ehefrau deshalb bestehe, da nach dem geplanten Zuschnitt der Ehe, sich die Ehefrau -die inzwischen drei Kinder hatte- um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmern sollte. Bei einer solchen geplanten Hausfrauenehe ist der Ausschluss der Versorgungsausgleichs unwirksam, da der Ehefrau durch die geplante Kinderbetreuung der "Altersunterhalt" im Wege des Versorgungsausgleichs genommen werde, während der Ehemann insoweit keine Unterhalstverpflichtungen habe und im Gegenteil sich alleine die Versorgung im Alter auf Kosten der Ehefrau aufbaue.
Ob diese einseitige Lastenverteilung auch auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs durchschlage, wird allerdings offen gelassen, da der Vertrag schon deshalb als insgesamt sittenwidrig angesehen worden ist, da bei Vertragsabschluss sich die Parteien nicht als gleich starke Verhandlungspartner gegenüberstanden. BGH Urt. vom 09.07.2008 XII ZR 6/07
Autor:
Martin Strieder
GIELEN Rechtsanwälte
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