Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunft 3/5

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme - Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.

Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.

Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

geschrieben am: 02.08.2007 - 16:33:15 von: schendel in der Kategorie Unterhalt
4394 mal gelesen
Fragen und Antworten: 2 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
3/5 basierend auf 1 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
07.06.2010 - 13:24:35:
Der Umfang liegt darin das der Mann blank ziehen muss und die noch oder Ex muss gar nichts. Soviel zu diesem Thema
10.03.2008 - 21:32:29:
hallo ich bin seit 14jahren getrennt von bettu tisch, wie leben in verschiedenen städten. mein mann zahlt nur die krankenversicherung und k...

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services