Vermögensaufteilung nach der Trennung 5/5

Sind in einer Ehe wirtschaftliche Werte angewachsen, stellt sich die Frage, wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist. Grundsätzlich sollten die Parteien versuchen, Vermögen einverständlich aufzuteilen und die Aufteilung in einem Vertrag fixieren. Dies schafft für beide Parteien Rechtssicherheit und spart Geld, da bei einer streitigen Geltendmachung vor Gericht erhebliche Kosten entstehen. Hinsichtlich der Aufteilung gilt Folgendes:

Beträge, die auf Konten liegen, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, stehen beiden Parteien zu gleichen Teilen zu; unerheblich ist dabei, dass gegebenenfalls der besserverdienende Ehegatte mehr einbezahlt hat, als die andere Partei. Beträge, die auf Konten liegen, die lediglich auf einen Ehegatten ausgestellt sind, unterliegen dem so genannten Zugewinnausglich: Dies bedeutet, dass beiden Parteien getrennt zu ermitteln ist, wie hoch die Werte zum Zeitpunkt der Eheschließung waren und im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Sofern eine Partei dabei einen höheren Zugewinn erzielt als die andere, ist die Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig. Sofern ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen erhält oder erbt (beispielsweise von den Eltern) wird dieses Vermögen nicht von der Ausgleichspflicht umfasst. Wichtig ist, eine gesetzliche Neuerung, die seit dem 01.09.2010 in Kraft getreten ist: Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Vorlage von Belegen, die den jeweiligen Vermögensstand (Kontoauszüge etc. zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht von der Trennung an bis zur Scheidung Gelder bei Seite geschoben werden, da vor Ablauf eines Jahres ab Trennung die Ehe nicht geschieden werden kann. Problematisch ist jedoch immer noch, dass der Ehegatte, der die Trennung insgeheim beabsichtigt, Beträge verschwinden lassen kann, um am Stichtag der Trennung (beispielsweise Auszug aus der Wohnung) sein Vermögen zu verringern. Weiterhin ist problematisch, dass sich die Auskunftsverpflichtung wirklich nur genau auf den Tag Trennung bezieht. Demgemäß sollte man unbedingt diesen Tag beispielsweise durch Zeugen nachweisen können, da ansonsten die Gefahr besteht, dass auch am Tage vor der Trennung vermögen verschwindet.

geschrieben am: 12.07.2010 - 15:52:20 von: windisch1 in der Kategorie Scheidung
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Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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27.05.2013 - 02:24:06:
Hallo, Entstehen rechtliche Nachteile für denjenigen der die Scheidung einreicht ? Der Fall ist folgender: EheFrau reicht selber keine S...
24.08.2010 - 10:46:20:
Meine Frau hat sich vor 1 Jahr 20.000,-- Euro auszahlen lassen mit der Begründung, daß es der Zugewinnausgleich sei. Kann ich das Geld zur...

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