Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Verwirkung von Ehegattenunterhaltsansprüchen
Die Ehefrau verliert ihre Unterhaltsansprüche, wenn sie in einer Beziehung lebt, die sich aufgrund starker Verflechtung der Lebensbereiche auch für Außenstehende als ehegleiche Gemeinschaft darstellt. Diese Gemeinschaft muss über eine längere Dauer bestanden haben, regelmäßig mindestens ca. zwei Jahre.
Nach einer Entscheidung des OLG München ist der Unterhaltsanspruch bei zweijährigem Zusammenleben mit einem neuen Partner verwirkt.
Bereits vor Ablauf von zwei Jahren kann eine ehegleiche Gemeinschaft angenommen werden, wenn die Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte gemeinsam eine Immobilie erwerben und gemeinsam Darlehen aufnehmen, da sie dadurch dokumentiert, dass sie auf Dauer mit ihrem Lebenspartner zusammenleben will.
Es genügt die Aufnahme einer auf Dauer angelegten intimen Beziehung zu einem neuen Partner. Von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann auch dann gesprochen werden, wenn die Partner nicht zusammenleben, ein Zusammenzug auch nicht geplant ist, die Beziehung aber auf Dauer angelegt ist und nach außen dokumentiert wird z. B. durch gemeinsame Urlaube und Beistandsleistungen in persönlichen Angelegenheiten sowie den gegenseitigen Besuch der Familien.
Die Geburt eines nichtehelichen Kindes der Ehefrau während der Trennungszeit führt für sich allein nicht zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen.
Auch bei einer beharrlichen Umgangsverweigerung mit einem gemeinsamen Kind kann Unterhalt nicht verwirkt werden.
Wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau leichtfertig den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes im Rahmen der Trennungsauseinandersetzung äußert, kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht.
Falls der unterhaltsberechtigte Ehegatte im laufenden Verfahren gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erbschaft verschweigt, liegt ein versuchter Prozessbetrug vor, der zu einer Teilverwirkung des Unterhalts führen kann.
Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
beigefügte Anlagen
- Verwirkung von Ehegattenunterhalt 2.11.07.RTF (9 KB, 2074 Downloads)
(Geändert 03.11.2007 - 00:01:32) 11947 mal gelesen
8 versuchte Prozessbetruge vorgelegt und bewiesen! 8 mal falscher Sachvortrag der Gegenseite bewiesen! Kein Interesse des Gerichts so sieh...
05.07.2009 - 17:21:28:
Hallo, die Ex-Frau meines LAG ist wieder verheiratet und möchte jetzt mit ihrem neuen Mann beide Kinder adoptieren. Muss mein LAG jetzt d...
13.11.2008 - 11:04:36:
Hallo, ich habe eine Frage zur Verwirkung des BU. Die Exfrau meines LG geht Vollzeit arbeiten. Die beiden Kinder sind in der Zeit voll b...
Autor:
Caroline Kistler
Kanzlei Kistler
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von diesem Autor:
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