WESHALB SIE UNBEDINGT EINEN EIGENEN SCHEIDUNGSANTRAG STELLEN SOLLTEN 4.67/5

Rechtlich ist es zwar möglich, das Ehescheidungsverfahren aus Gründen der Kostenersparnis mit nur einem Anwalt durchzuführen. Bei dieser Handhabung ist aber nur der Ehegatte anwaltlich vertreten, der den Anwalt beauftragt hat, die Ehescheidung zu beantragen. Der andere Ehegatte ist anwaltlich nicht vertreten, d.h. er kann selbst keine Anträge stellen und läßt das Scheidungsverfahren "über sich ergehen".
Bei dieser Konstellation kommt es im Scheidungsverfahren für den nicht vertretenen Ehegatten nicht selten zu nachteiligen rechtlichen Konsequenzen.

Die nur einseitige anwaltliche Vertretung eröffnet dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, die Möglichkeit der Manipulation. Der Antragsteller im Scheidungsverfahren hat noch bis zum Scheidungstermin die Gelegenheit, den Ehescheidungsantrag wieder zurückzunehmen, um den Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nachträglich zu beseitigen.

Dies kann z.B. dann vorteilhaft sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß ein späterer Stichtag vielleicht günstiger für ihn wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich das eigene Vermögen zwischenzeitlichen vermindert hätte. Denn für die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich wird auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt. Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, entfällt dieser Stichtag.

Eine Rücknahme des Scheidungsantrages wäre für den Antragsteller auch dann vorteilhaft, wenn sich die Vermögenslage des anderen Ehegatten, der keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, nach Einreichung der Ehescheidung verbessert hätte. Zwischenzeitliche Vermögenszuwächse würden dann ebenfalls noch der Ehe hinzugerechnet, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen und später neu gestellt würde.

Manipulieren könnte der Antragsteller selbst dann noch, wenn der Antragsgegner während des Ehescheidungsverfahrens versterben sollte. Durch die Rücknahme des Ehescheidungsantrages nach dem Tod des anderen Ehegatten könnte der antragstellende Ehegatte noch gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten werden oder sich - bei anderweitiger testamentarischer Verfügung des Erblassers - wenigstens noch Pflichtteilsansprüche sichern.

Alle diese Gründe sprechen dafür, sich im Ehescheidungsverfahren unbedingt selbst anwaltlich vertreten zu lassen, um dem anderen Ehegatten nicht unbedarft und ahnungslos unnötige Manipulationsmöglichkeiten zu verschaffen.

Nicht geltend gemachte oder gar verlorene Ansprüche kosten ein Vielfaches dessen, was bei einem Verzicht auf kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht an Anwaltsgebühren gespart wird.

Wenn Sie sicher sein wollen, daß Ihre Interessen bei Trennung und Ehescheidung wahrgenommen werden, sollten Sie daher Geld in eine kompetente anwaltliche Vertretung investieren. Die Investition lohnt sich!

geschrieben am: 30.07.2008 - 01:53:02 von: M.Luchtenberg in der Kategorie Scheidung
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Fragen und Antworten: 6 Kommentare


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14.05.2012 - 15:35:52:
Ich beziehe hartz4 meine Frau hat ein 400 Euro Job,ein 15 jährigem Kind wohnt bei der Mutter,wir sind seit 5 Jahren getrennt lebend,was wä...
22.09.2009 - 01:44:42:
Sehr geehrte Frau Luchtenberg, mein Scheidungstermin wurde für den 29.10.09 festgesetzt! Prinzipiell habe ich keine Einwände, da das fi...
09.09.2009 - 13:49:19:
Ist es richtig, dass ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann?

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