Wirksamkeitsdauer einer Jugendamtsurkunde 
Die Jugendamtsurkunde ist eine kostenfreie Möglichkeit dem Titulierungsinteresse nachzukommen. Meist wird sie dynamisch ausgestellt, passt sich also automatisch an. Ohne auf die bevorstehenden Unterhaltsreform zum Juli 2007 eingehen zu wollen (die Dynamisierung nach RegelbetragsVO gibt es nicht mehr), möchte ich die häufige Frage beantworten,
ob eine für Minderjährige ausgestellte Urkunde eigentlich auch noch als Vollstreckungstitel gilt, wenn das Kind dann volljährig geworden ist.
Das hängt von der Formulierung der Urkunde ab.
1.
Enthält die Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt die einschränkende Formulierung, dass sie nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gilt, wird sie mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes wirkungslos, ohne dass der Schuldner etwas veranlassen müsste. Für den Unterhaltspflichtigen hat dies den Vorteil, dass das volljährige Kind aktiv werden muss. Somit verliert die Jugendamtsurkunde ihre Wirkung als Vollstreckungstitel. Für das volljährige Kind bedeutet dies, dass es seinen Unterhaltsanspruch neu geltend machen muss.
Es gibt aber auch nach Volljährigkeit für den Unterhaltsschuldner die kostenfreie Möglichkeit, bei dem Jugendamt eine neue Jugendamtsurkunde errichten zu lassen, sofern der Unterhaltsberechtigte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies bietet sich insbesondere dann für den Unterhaltspflichtigen an, wenn der Unterhalt der Höhe nach ganz oder teilweise unstreitig ist.
2.
Ist im Text die Jugendamtsurkunde hingegen nicht befristet, gilt sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes als Vollstreckungstitel fort. Dies ist unter mehreren Gesichtspunkten aber problematisch.
a.
Nach Volljährigkeit wird auch der andere Elternteil, der das Kind betreut hat, zum Barunterhalt verpflichtet. Die Eltern schulden je nach Einkommenshöhe anteilig Barunterhalt.
b.
Ab Volljährigkeit des Kindes wird das Kindergeld vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
c.
BAFöG wird voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet
d.
Ausbildungsvergütung wird im wesentlichen auch auf den Bedarf angerechnet.
Alles Umstände, die in den meisten Fällen zu einer Verringerung des Unterhalts führen und den Unterhaltsschuldner zur Abänderung berechtigen.
31409 mal gelesen
[quote=]ich habe eine Alte Urkunde von 1996. In der steht ....von 7 bis 13 Lebensjahr €xxx. Von 13 bis 18 Lebensjahr €xxx. Mehr steht ni...
08.06.2013 - 15:05:46:
ich habe eine Alte Urkunde von 1996. In der steht ....von 7 bis 13 Lebensjahr €xxx. Von 13 bis 18 Lebensjahr €xxx. Mehr steht nicht drin...
17.06.2012 - 21:20:24:
Hallo habe dazu mal eine Fragen. Ist man verflichte diese Judenamtsurkunde zu unterschreiben oder kann mich das gericht dazu zwingen?
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
Ähnliche Fachartikel
- Verpflichtung zur Vorlage einer Jugendamtsurkunde
- Kosten einer Scheidung
- Aufhebung der Ehe bei Verletzung einer Offenbarungspflicht
- Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer neuen Beziehung
-
von diesem Autor:
- Goodwill freiberufliche Praxis - Doppelverwertungsverbot?
- Verwirkung Unterhalt wegen neuer Beziehung
- keine starre Umgangsregelung bei einem 16-jährigen Kind
- Wegfall Unterhaltspflicht wegen sittlichen Verschuldens - Alkohol- und Drogensucht
- Kindesunterhalt auch im Berufsgrundbildungsjahr