Wohnvorteil nach Trennung und Scheidung
Häufig gibt es Streit darüber, in welcher Höhe der Wohnvorteil eines im Eigentum des unterhaltsberechtigten Ehegatten stehenden Hauses oder einer Eigentumswohnung bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klarstellend zusammengefasst:
Verbleibt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Haus/der Wohnung, kann nur der ortsübliche Mietzins für eine dem ehelichen Lebenstandart entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden. Tilgungs- und Zinszahlungen auf einen Kredit für das Haus sind hingegen in voller Höhe zu berücksichtigen
Nach Scheidung ist eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für den Ehegatten zu großen Hauses/Wohnung zu verwirklichen. Danach wird der tatsächliche Mietwert als Wohnvorteil angesetzt. Hingegen sind grundsätzlich keine Tilgungsraten mehr gegenzurechnen, sondern nur noch die Zinszahlungen auf den Kredit. Im Rahmen der Altersvorsorge können allerdings Tilgungsraten bis zu 4 % des eigenen Bruttoeinkommens abgesetzt werden, wenn keine über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus betriebene sonstige Altersvorsorge besteht. BGH Urt. vom 28.03.2007 XII ZR 21/05
nach dem beschluss des richters zahle ich aufgrund von wohnvorteil unterhalt für meine kinder die bei dem vater wohnen. das haus, in dem wi...
29.01.2015 - 09:12:46:
Ich bin von meiner Frau rechtskräftig geschieden, Im Rahmen des Zugewinnausgleichs habe ich meiner Frau 50% der eigenen Immobilie nach Wert...
08.10.2013 - 03:07:00:
Muss auch dann ein Nutzungsvorteil bezahlt werden wenn das Haus ueber den Zugewinnanteil bereits ausbezahlt wurde
Autor:
Martin Strieder
GIELEN Rechtsanwälte
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von diesem Autor:
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