Zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts 0/5

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 28.03.2007 (Az. XII ZR 130/04) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen in einem Ehevertrag der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts festgelegt werden können. So können Eheleute grundsätzlich frei über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich bestimmen. Ihre Grenzen finden solche Regelungen nur dann, wenn durch sie eine einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die für den benachteiligten Ehegatten unzumutbar ist.

Regelmäßig möglich ist der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz verschiedene Güterstände zur Verfügung stellt und daher die Durchführung eines Zugewinnausgleichs keineswegs zwingend ist. Dennoch sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss zu berücksichtigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Frau bei Abschluss des Vertrages mit einem gemeinsamen Kind schwanger, was einerseits zu einer ungleichen Verhandlungsposition geführt haben kann. Andererseits war aber auch das Interesse des Mannes zu berücksichtigen, der, wie bei Vertragsschluss schon absehbar, das Geschäft seiner Eltern übernehmen sollte. Sein Anliegen, den Fortbestand des Unternehmens nicht durch eventuelle Ausgleichszahlungen zu gefährden, erschien dem Gericht als legitimes Ziel und nicht als Ausnutzen einer ungleichen Verhandlungsstärke.

Der Ehevertrag enthielt auch eine Regelung zum Betreuungsunterhalt. Das ist derjenige Unterhalt, den der geschiedene Ehegatte von dem anderen für die Zeit verlangen kann, in der er wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In dem Vertrag hatten die Eheleute festgelegt, dass die Ehefrau im Fall einer Scheidung so lange Betreuungsunterhalt erhalten solle, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet haben würde. Diese Beschränkung des Betreuungsunterhaltes ist vom BGH als wirksam angesehen worden. Grundsätzlich führt zwar die Betreuung eines Kindes auch nach Vollendung des sechsten Lebensjahres zu einer Minderung der Erwerbsobliegenheit, so dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Arbeit in Voll- oder sogar nur in Teilzeit nicht zuzumuten ist. Jedoch können, so der BGH, vertragliche Regelungen einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in eine Erwerbstätigkeit vorsehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalles auch in diesem Punkt eine unangemessene Benachteiligung des einen Partners ausschließen. In dem entschiedenen Fall lagen Wohn- und Arbeitsort der Ehefrau in unmittelbarer Nachbarschaft; zudem gingen alle Beteiligten zu Recht davon aus, dass die Großeltern einen Teil der Betreuung übernehmen würden. Darüber hinaus enthielt der Ehevertrag eine Regelung, nach der die Ehefrau für jedes Jahr der Ehe einen bestimmten Geldbetrag („Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung“) erhalten solle, womit sie auch nach Auslaufen des Betreuungsunterhaltes nicht mittellos dastehen würde.

Fazit:
Wenn im Einzelfall eine faire Vereinbarung getroffen wird, kann sowohl der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, als auch der im Falle der Scheidung zu zahlende Betreuungsunterhalt zeitlich beschränkt werden.


Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning
Fachanwältin für Familienrecht

geschrieben am: 25.07.2007 - 14:39:10 von: Schimmelpenning in der Kategorie Unterhalt
3014 mal gelesen
Fragen und Antworten: 3 Kommentare


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14.11.2010 - 14:26:09:
wenn nach 3 jahren betreuungsunterhalt ausläuft und mann nur einen 400€ job hat,wer muss dann aufstocken-arbeitsamt oder ex-partner?
18.01.2008 - 11:27:32:
Muß ich nach 17 Jahren noch nachehelichen Unterhalt zahlen? BGH Urteil
20.08.2007 - 22:49:51:
Wie lange muss man Betreuungsunterhalt zahlen und entfällt danach jeglicher Unterhaltsanspruch der Ex-Frau(Scheidungsurteil wurde nur Betre...

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