Fachanwalt für Familienrecht |
Scheidung OnlineScheidung Online Ehescheidung 24.de Ehescheidung 24.de |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundlagen Online Anwalt Stichworte FAQ Kontakt Auftragsformular Impressum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stichworte |
Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt Stand 01.07.2005
A. Kindesunterhalt1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag
in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung.
Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe)
aus. Die durch 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. B. EhegattenunterhaltI. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: 2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 890 EUR V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der
Regel: VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,
der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt,
gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen
Kindern: VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR. Anmerkung zu I-III: C. MangelfälleReicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum.
Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß
§ 1612 b Abs. 5 BGB. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt
wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei
getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf
gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.). Beispiel:Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 EUR. Unterhalt
für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1)
und 5 Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR, Verteilungsmasse: 1300 EUR - 890 EUR = 410 EUR, Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten: Unterhalt: Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst. D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich
1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der
Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene
Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bemisst sich nach den ehelichen 2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§
1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 770 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber
der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615
l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig:
995 EUR, falls nicht erwerbstätig: 935 EUR. 2. Unterhalt unter Anrechnung des KindergeldesAus der folgenden Tabelle können Sie den tatsächlichen Zahlbetrag bei einem Einkommen bis 2300 EUR unter Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR und ab dem 4. Kind von je 89,50 EUR) ablesen. Die 135-Prozent-Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB ist berücksichtigt.
Hinweis: Bei einem Nettoeinkommen über 2300 EUR wird der hälftige Kindergeldbetrag voll auf den Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Copyright 2004 von der Wehl - Site Map | Ehescheidung 24 . de - Tipps zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht |