![]() Fachanwalt für Familienrecht |
Scheidung OnlineScheidung Online Ehescheidung 24.de Ehescheidung 24.de |
Grundlagen Online Anwalt Stichworte FAQ Kontakt Auftragsformular Impressum | |
Stichworte |
Das Sorgerecht nach der ScheidungDas Sorgerecht für gemeinsame Kinder (§§ 1626 ff +1687 ff BGB)Die verheirateten Eltern haben das Recht, aber auch die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen ( § 1626 BGB). Sind die Eltern nicht verheiratet, haben sie nur dann die gemeinsame Sorge, wenn sie eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben. Ansonsten hat die Mutter die Alleinsorge (§ 1626a BGB) Das gemeinsame SorgerechtBis vor einigen Jahren mußte mit der Scheidung das Sorgerecht zwangsläufig auf einen Elternteil übertragen werden. Nach der heutigen Gesetzeslage wird die Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Auch nach Trennung und Scheidung, wenn im Scheidungsverfahren dazu nichts gesagt oder beantragt wird. Dies bedeutet, dass bis zur Scheidung (§ 1687 BGB) als auch nach der Scheidung beide Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Dies ist der gesetzlich gewollte Normalfall. Man darf sich aber nichts vormachen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die praktisch bessere Position. Seine Einflußmöglichkeiten sind besser und in allen alltäglichen Entscheidungen (häufig vorkommend u. keine schwer abänderbaren Auswirkungen nach sich ziehend = § 1687 I Satz 3 BGB) kann er praktisch die Sorge allein ausüben. Nur in wenigen Bereichen benötigt er somit die Zustimmung des anderen Elternteils. Die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B. - ein Schulwechsel Natürlich soll ein Elternteil z.B. nicht allein darüber entscheiden können, ob das Kind künftig auf die Waldorfschule geht, wenn der andere Elternteil strikt gegen diese Schulform ist. Die AlleinsorgeDas alleinige Sorgerecht muß beim Familiengericht gesondert beantragt werden. Automatisch wird im Scheidungsverfahren sonst gar nicht darüber gesprochen. Entweder mit der Scheidung oder auch jederzeit später ist isolierten Verfahren möglich. Die Hürden sind allerdings hoch gesteckt. Das Familiengericht wird auf der Basis des „Kindeswohls“ prüfen, ob die Alleinsorge wirklich die beste Lösung für das Kind, sein Wohl und seine künftige Entwicklung ist. Dabei wird das Gericht immer abwägen, ob der vom Gesetzgeber gewollte „Normalfall der gemeinsamen Sorge nicht doch die anstrebenswerteste Lösung ist. Daran kann es scheitern, wenn die Ehegatten hoffnungslos zerstritten sind und es gar keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr gibt. Die alleinige elterliche Sorge wird z.B. ausgeurteilt, wenn der nicht betreuende Elternteil keine erkennbare Anteilnahme zeigt, sich auf Mitteilungen und Anfragen nicht rührt, sich um das Kind nicht kümmert und auch das Umgangsrecht nicht ausübt. Wenn das Gericht über die alleinige Sorge entscheiden muß, wendet es zur Frage, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater besser aufgehoben ist folgende Kriterien an: - Wer kann das Kind in Fragen der Erziehung und Betreuung am besten fördern.
Wer hat klare Erziehungsziele und setzt diese konsequent aber ohne Gewalt
(§ 1631 II BGB) durch.
Aus Sicht des Verfassers ist das alleinige Sorgerecht aus der sehr subjektiver und emotional belasteten Sicht der Eltern vielfach zu stark bewertet. Der Praktiker sagt: „Wer das Kind hat, hat die Macht und ein Machtwechsel ist sehr schwierig herbeizuführen“ Diese praktischen Erfahrungen eines Familienrechtlers sollen aber kein Elternteil entmutigen eine Sorgerechtsänderung gerichtlich herbeizuführen, wenn es dem Kind bei dem Anderen objektiv schlecht geht. So haben Kinder ein gesetzlich verbrieftes Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 II BGB), was vielfach unbekannt ist. Sollte zu den bisherigen üblichen Erziehungsmaßnahmen die körperliche Strafe und psychischer Zwang gehören, muß die Eignung des/der Betreuenden für die Zukunft überprüft werden. Es gibt auch Alternativen zum Antrag auf Alleinsorge. Bei einzelnen Meinungsverschiedenheiten kann isoliert zu bestimmten Einzelfragen das Familiengericht um eine Entscheidung gebeten werden (§ 1628 BGB). Dies ist theoretisch übrigens auch im Rahmen einer „intakten Ehe“ möglich. Ist besondere Eile geboten, kann ein Familienrechtler eine schnelle Lösung im Wege der einstweiligen Anordnung/Verfügung erwirken. |
© 2004 von der Wehl - Site Map | Ehescheidung 24 . de - Tipps zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht Bücher zum Sorgerecht |