EINKOMMEN + UNTERHALT
Unterhaltsberechnung
Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen
aus Erwerbstätigkeit
1.911,29 EUR
Abzug
Berufsaufwand (pauschal 5 %, mind. 50,00 EUR, max. 150,00 EUR) 95,56 EUR
Abzug
Kinderunterhaltsumme (s. unten)
551,00 EUR
Abzug
nicht durch andere Einkünfte gedeckter Verbindlichkeiten (s. unten) 0,00 EUR
Zwischenergebnis
1.264,73 EUR
Daraus
Erwerbstätigenbonus 1/7
180,68 EUR
+
Steuervorteil aus Realsplitting (siehe unten)
90,64 EUR
Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 1.174,69 EUR
Zweitverdiener
(Frau):
Monatsnettoeinkommen
aus Erwerbstätigkeit
0,00 EUR
Abzug
Berufsaufwand: (pauschal 5%, mind. 50,00 EUR, max. 150,00 EUR) 0,00 EUR
Abzug
nicht durch andere Einkünfte gedeckter Verbindlichkeiten (s.unten) 0,00 EUR
Zwischenergebnis
0,00 EUR
Daraus
Erwerbstätigenbonus 1/7
0,00 EUR
Andere
Einkünfte: Arbeitslosengeld
620,00 EUR
Bereinigtes, anrechenb.
bedarfsprägendes Gesamteinkommen Zweitverdiener: 620,00 EUR
Bereinigtes, anrechenb.
bedarfsdeckendes Gesamteinkommen Zweitverdiener: 620,00 EUR
Kinderunterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle 2003
Hauptverdiener:
abgeleiteter Bedarf nach Gruppe 4 (Einkommen 1.700,00 EUR bis 1.900,00 EUR)
Kind Bernd, geboren am 19.01.93 (11 Jahre)
Barunterhaltspflicht
des Hauptverdieners
Unterhaltsanspruch:
292,00 EUR = 121,0 % des Regelbetrags
Unterhaltsanspruch
gegen Hauptverdiener:
292,00 EUR
Kindergeldbezug:
Zweitverdiener
Anrechnung
des hälftigen Kindergelds (154,00 EUR) = 77,00 EUR
Minderung
des Kindergeldausgleichs (§ 1612b V BGB) auf 43,00 EUR
Zahlbetrag
Hauptverdiener: 292,00 EUR - Kindergeldausgleich 43,00 EUR = 249,00 EUR
Kind Gesa, geboren am 15.04.86 (17 Jahre)
! Ein Wechsel der Altersgruppe steht innerhalb
der nächsten 6 Monate bevor.
Barunterhaltspflicht
des Hauptverdieners
Eigenes
Einkommen: 390,00 EUR abzügl. Ausbildungskosten
220,00 EUR
Unterhaltsanspruch:
259,00 EUR = 91,0 % des Regelbetrags
Unterhaltsanspruch
gegen Hauptverdiener:
259,00 EUR
Kindergeldbezug:
Zweitverdiener
Anrechnung
des hälftigen Kindergelds (154,00 EUR) = 77,00 EUR
Minderung
des Kindergeldausgleichs (§ 1612b V BGB) auf 37,00 EUR
Zahlbetrag
Hauptverdiener: 259,00 EUR - Kindergeldausgleich 37,00 EUR = 222,00 EUR
Unterhaltsberechnung
nach den Leitlinien des KG Berlin-West
Bedarf:
1/2 × (1.174,69 EUR + 620,00 EUR)
897,35 EUR
Bedarfsdeckung:
620,00 EUR
Elementarunterhalt:
277,35 EUR
Krankenvorsorgeunterhalt:
0,00 EUR
-
errechnet aus -1,0 % des Ehegattenunterhalts (ggf. Mindestbetrag)
Altersvorsorgeunterhalt:
0,00 EUR
-
errechnet aus dem vollen Rentenbeitrag (0,0 %) eines um 0 % hochgerechneten
Ehegattenunterhalts
von 277,35 EUR als Quotenunterhalt
Realsplitting
Steuervorteil
beim Hauptverdiener:
90,64 EUR
Steuernachteil
beim Zweitverdiener:
0,00 EUR
Steuervorteil:
90,64 EUR
Eine MANGELFALLBERECHNUNG unterbleibt, weil die gewählten Selbstbehaltssätze gewahrt bleiben.
Die vorstehenden Unterhaltswerte verändern sich angesichts nachfolgender MANGELFALLBERECHNUNG:
Allgemeine
Einsatzbeträge:
- angemessener Unterhalt als Selbstbehalt gegenüber
volljährigen Kindern:
1.000,00 EUR (Mann) und 1.000,00 EUR (Frau)
- Selbstbehalt Mann gegenüber den minderj. und priv. vollj. Kindern:
840,00 EUR
- Selbstbehalt Mann gegenüber Frau (billiger
Unterhalt): 950,00 EUR
- Tabellenmindestbedarf Frau: 730,00 EUR
• beim Kinderunterhalt:
Kind
Bernd
Einsatzbetrag: 292,00 EUR = 121,0 % des Regelbetrags
- gegenüber dem Hauptverdiener:
Unterhaltsquote = 292,00 EUR
- gegenüber dem Zweitverdiener:
Unterhaltsquote = 0,00 EUR
Kindergeldbezug: Zweitverdiener
Anrechnung des hälftigen Kindergelds (154,00
EUR) = 77,00 EUR
Minderung des Kindergeldausgleichs (§ 1612b
V BGB) auf 43,00 EUR
Zahlbetrag Hauptverdiener: 292,00 EUR - Kindergeldausgleich
43,00 EUR = 249,00 EUR
Kind
Gesa
Einsatzbetrag: 259,00 EUR = 91,0 % des Regelbetrags
- gegenüber dem Hauptverdiener:
Unterhaltsquote = 259,00 EUR
- gegenüber dem Zweitverdiener:
Unterhaltsquote = 0,00 EUR
Kindergeldbezug: Zweitverdiener
Anrechnung des hälftigen Kindergelds (154,00
EUR) = 77,00 EUR
Minderung des Kindergeldausgleichs (§ 1612b
V BGB) auf 37,00 EUR
Zahlbetrag Hauptverdiener: 259,00 EUR - Kindergeldausgleich
37,00 EUR = 222,00 EUR
• beim Gatten-/Partnerunterhalt:
Ehegattenunterhalt:
232,03 EUR
•
Anwendung des § 10 I 1 EStG - Realsplitting - im Mangelfall:
Steuervorteil beim Hauptverdiener aus 232,03
EUR pro Monat = 76,40 EUR
Steuernachteil beim Zweitverdiener: 0,00 EUR
Die
Steuerdifferenz von 76,40 EUR ist angesichts unterschiedlicher Verwendungsmöglichkeiten
bei der Deckung des Unterhaltsbedarfs Ehegatte und
Kinder nicht verrechnet.
ZUSAMMENFASSUNG:
Bereinigtes Bargesamteinkommen
des Hauptverdieners (ohne Bonusabzug):
1.815,73 EUR
- im Mangelfall:
1.815,73 EUR
Bereinigtes Bargesamteinkommen
des Zweitverdieners (ohne Bonusabzug):
620,00 EUR
- im Mangelfall:
620,00 EUR
Elementarunterhalt des Zweitverdieners:
277,35 EUR
- im
Mangelfall:
232,03 EUR
Krankenvorsorgeunterhalt:
0,00 EUR
- im Mangelfall:
0,00 EUR
Altersvorsorgeunterhalt:
0,00 EUR
- im Mangelfall:
0,00 EUR
Kind Bernd
Anspruch gegen Hauptverdiener: 292,00 EUR ./.
Kindergeldausgleich 43,00 EUR 249,00
EUR
- Zahlbetrag
im Mangelfall:
249,00 EUR
Kind Gesa
Anspruch gegen Hauptverdiener: 259,00 EUR ./.
Kindergeldausgleich 37,00 EUR 222,00
EUR
-
Zahlbetrag im Mangelfall:
222,00 EUR
Dem Hauptverdiener verbleiben in der Mangelfallberechnung
1.032,70
EUR
Der Zweitverdiener hat nach Mangelfallberechnung
zur Verfügung
852,03 EUR
Berechnung auf den Zeitpunkt 08.01.04