Kommentare über Erbrechtsreform zum 01.01.2010 in Kraft:

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JanPahl
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Fertig 18.09.2009 - 21:55:04:

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#1
Erbrechtsreform ab 01.01.2010, Pflichtteilsergänzungsanspruch in Verbindung mit eingeräumtem Nießbrauchrecht und zehnjähriger Ausschlussfrist

Sehr geehrter Herr Pahl,

bereits im Jahre 1994 entschied der BGH:

Ein geschenkter Gegenstand muss endgültig weggegeben sein. Das mit der Schenkung verfolgte Ziel wird oft gefährdet oder verfehlt, wenn sich der Schenker noch eigene Rechte am Geschenk vorbehält ! Dies gilt z.B. für ein Nießbrauchrecht (BGH, IV ZR 132/93, Urteil vom 27.04.1994) oder ein lebenslanges Wohnrecht (OLG Düsseldorf, 7 U 78/98, Urteil vom 18.12.1998), welches sich der Erblasser an einer verschenkten Immobilie vorbehält.

Die zehnjährige Ausschlussfrist würde demnach erst nach dem Ableben des Letztverbliebenen beginnen zu laufen.

Dieser Rechtssprechung sind auch einige Oberlandesgerichte gefolgt.

Hat diese Rechtssprechung auch ab dem 01.01.2010 Gültigkeit oder findet ein eingeräumtes Nießbrauchrecht in Bezug auf Pflichtteilsergänzungsansprüche und dem Beginn der zehnjährigen Ausschlussfrist keine Berücksichtigung bei der Rechtssprechung mehr?

Oder anders gefragt: beginnt die zehnjährige Ausschlussfrist selbst bei eingeräumtem Nießbrauchrecht ab dem 01.01.2010 bereits mit dem Tag der Schenkung? Mit welchem Tag beginnt die Frist prinzipiell zu laufen; mit dem Tag der Auflassung oder mit dem Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
JanPahl
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Fertig 10.10.2009 - 12:25:09:

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#2
Schon allein die Überschrift "Honorierung von Pflegeleistungen für Abkömmlinge" wird in der heutigen Zeit der Arbeitslosigkeit und zunehmende Armut zu großen Mißbräuchen von tw. ertrogenen bzw. ergatterten Vorsorgevollmachten und Betreuungsanordnungen führen. Ich habe das erlebt. Die älteren Herrschaften werden meist Sozialhilfe beantragen müssen, wenn sie das ganze Vermögen mit dem bevollmächtigten Lieblingskind verschleudert haben, damit überhaupt anschließend die Pflege im Altersheim bezahlt werden kann
JanPahl
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Fertig 10.10.2009 - 12:35:29:

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#3
m.E. müßte die Frist schon mit dem Tag der Schenkung laufen. Es ist auch gem. BGB §§ 528 ff (Armutsparagraph) dabei zu berücksichtigen.
Wenn der Vater oder Mutter noch zu Lebzeiten ihr Vermögen an das Lieblingskind verschenken, müssen die weiteren Kinder in der Lage sein, anhand der Rückforderung des verschenkten Vermögens den möglichen nötig werdenden Heimaufenthalt der Eltern damit zu finanzieren, wenn die Eltern kein weiteres Vermögen haben.
Oder soll denn die Sozialhilfe den älteren Leuten dann das Heim bezahlen ??
JanPahl
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Fertig 11.11.2009 - 17:43:19:

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#4
Hallo,
ich hätte gern gewußt, wie sich die Verjährung für die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen für Ausstattung nach 2050,1 BGB ändert und ab wann die Verjährung "läuft". Ab Erbfall? Beispiel: Erbfall am 10.06.07, Zahlung von Schulden aus fehlgeschlagener Geschäftstätigkeit (Konkurs) für einen Abkömmling von 1980 bis 1991 aufgrund einer vom Erblasser für den Abkömmling und seinen Ehepartner 1979 übernommen selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Ermöglichung des Geschäfts zur Begündung, nach Konkurs Erhaltung der Lebensgrundlage.
MfG
Wengen
JanPahl
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Fertig 04.12.2010 - 17:35:37:

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#5
Mein Exmann ist vor 1 Jahr gestorben und mein Sohn wurde Alleinerbe. Die Kinder aus der ersten Ehe meines Mannes verlangen nun den Pflichtteilergänzungsanspruch und verlangen von meinem Sohn die Auflistung aller Werte, die ich in 30 Jahren Ehe bekommen haben soll. Ich habe jedoch nichts geschenkt bekommen.
Muß ich denn wirklich alle Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahren?

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