Keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Urteil vom 01.04.2008 (1 BvR1620/04) entschieden, dass umgangsunwillige Väter nicht mittels Zwangsgeld zum Umgang mit ihren Kindern gezwungen werden können.
Zwar ist auch das BVerfG der Auffassung, dass ein Kind einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Ein Umgang allerdings, der nur gegen den Willen eines umgangsunwilligen Elternteils mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Nur wenn eindeutig feststeht, dass ein solcher erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient, kann er vom anderen Elternteil erzwungen werden. Dies dürfte jedoch die absolute Ausnahme darstellen.
Das BVerfG begründet dies wie folgt:
1. Die Durchsetzung eines solchen Umgangsrechts mittels Zwang verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils. Er wäre gegen seine innere Einstellung gezwungen, sich so gegenüber seinem Kind zu verhalten, wie er es selbst nicht will.
2. Der Gesetzgeber hat das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind in § 1684 BGB statuiert. Gleichzeitig hat das Kind selbst ein Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Eltern. Dieses Recht des Kindes wiegt erheblich mehr, als der Wunsch eines Elternteils mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen. Der Umgang des Kindes mit seinen Eltern ist für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt daher grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist daher einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Damit stellt die Anordnung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines solchen Umgangs einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit dar.
3. Mittels Zwang kann beim umgangsunwilligen Elternteil keine emotionale Zuwendung zum Kind hervorgerufen werden. Die bloße Anwesenheit bei widerstrebenden Gefühlen gegenüber dem Kind, kann auf dieses jedoch nicht ohne nachteilige Auswirkungen bleiben. Es erlebt statt elterlicher Zuwendung eine Ablehnung seiner Person, was nicht ohne Schaden bleibt. Ein solcher erzwungener Umgang dient nicht dem Kindeswohl und ist daher nicht zwangsweise durchzusetzen.
Lediglich in den Fällen, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind die Verweigerungshaltung des Elternteils aufzulösen vermag, kann ein solcher erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen. Dies muss mittels Sachverständigen geklärt werden.
Ich möchte keinen begleiteten Umgang zu meinen Kinder ,was hat das rechtlich für Sanktionen?
12.10.2010 - 17:36:25:
ich habe einen mann kennengelernt wir haben uns ineinander verliebt und wollen offiziell zusammen sein! er hat freundin und ein kleines kind...
26.07.2009 - 18:53:46:
hallo, scheidungsverfahren ist eingeleitet. auf wunsch des kindes (14) hat der vater ein wöchtliches besuchsrecht von freitagabend bis sams...
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