Mietvertrag und Scheidung
Wie komme ich bei einer Trennung oder Scheidung schnellstmöglich aus dem gemeinschaftlichen Mietvertrag heraus?
Trennen sich Ehegatten und ein Ehegatte zieht aus, haftet dieser ausziehende Ehegatte weiterhin in vollem Umfang für die mietvertraglichen Pflichten. Dabei handelt es sich nicht nur um die monatlich laufende Zahlung der Miete, sondern auch um Nebenkosten, Nachzahlungen, Schönheitsreparaturen und vieles mehr.
Zu unterscheiden ist das Innenverhältnis der Ehegatten als Mieter zueinander und das Außenverhältnis der Ehegatten als Mieter um Vermieter.
Erfolgt der Auszug eines Ehegatten im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten, haftet der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander künftig allein für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Im Zweifel ist hier eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten zu empfehlen.
Die endgültige Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag kann während der Trennungszeit nur mit Zustimmung des Vermieters und mit Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen. Im Übrigen ist der Vermieter während der Dauer des Getrenntlebens nicht dazu verpflichtet, einen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Ist die Ehe jedoch rechtskräftig geschieden und sind sich die Ehegatten darüber einig, dass dem einen Ehegatten die Nutzung der Ehewohnung künftig allein überlassen werden soll, kann eine Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag dadurch erreicht werden, dass die Ehegatten den Vermieter gemeinschaftlich über die Überlassung der Ehewohnung an nur einen Ehegatten unterrichten.
Diese Erklärung an den Vermieter über die endgültige Überlassung der Ehewohnung ist formlos gültig, es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Erklärung mit nachweisbarem Zugang, also beispielsweise per Einwurf-Einschreiben.
Bereits mit dem Zugang dieser Erklärung ist der ausgezogene Ehegatte dann aus dem Mietvertrag entlassen. Der Mietvertrag wird nur noch mit dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortgeführt.
Diese Erklärung an den Vermieter kann auch bereits während der Trennungszeit abgegeben werden, sie wird dann jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Verweigert der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte auch nach der rechtskräftigen Scheidung die Mitwirkung an der vorgenannten Erklärung gegenüber dem Vermieter, kann der ausgezogene Ehegatte ihn darauf gerichtlich in Anspruch nehmen.
In Fällen eines gemeinschaftlichen Mietvertrags von getrennt lebenden Ehegatten ist es ratsam, zur weiteren Abwicklung dieses Mietvertrags anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Autor:
Eric Schendel
Philipp, Sudmann & Schendel
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