Keine unzumutbare Härte für Härtefallscheidung - OLG München (FamRZ 2011, 218)
Ich habe schon häufig darauf hinweisen müssen, dass unsere Familiengerichte die Gründe für eine Härtefallscheidung sehr streng bewerten.
Das OLG München (FamRZ 2011, 218) hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehefrau nur wenige Tage nach der Hochzeit von ihrer besten Freundin erfahren musste, dass ihr frisch angetrauter Ehemann dieser besten Freunden soeben seine große Liebe gestanden habe. Die beste Freundin hat dann auch noch zugegeben, dass bereits vor der Hochzeit der Ehemann entsprechende E-Mails an die Freundin geschickt hat, dass er sie unsterblich lieben würde. Dennoch hat er seine Frau geheiratet.
Die Frau reichte daraufhin unverzüglich die Scheidung ein und berief sich auf unzumutbare Härte und wollte noch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Es stand auch für die Richter fest, dass die Wiederherstellung der Ehe praktisch ausgeschlossen war.
Dennoch hat das OLG München entschieden, dass die vorgebrachten Argumente keine unzumutbare Härte seien, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen würde.
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
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