Kommentare über kein Unterhalt für Ehefrau, weil die neue Partnerin auf die Kinder aufpassen kann:

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Templer
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Fertig 20.05.2008 - 14:08:20:

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#1
Die streitenden Eheleute sollten immer noch im Auge behalten, dass eine Betreuung der Mutter, einer Framdbetreuung eigentlich vorzuziehen ist und die Kinder hiervon profitieren können.

Es gibt so viele Fälle, wo die Kinder mitbekommen wie die unterhaltsbeziehende Mutter nichts tut und sich ausruht, so dass dieser Satz wohl außer Frage steht.
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Fertig 17.07.2008 - 20:40:42:

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#2
Es mag sicherlich Ausnahmen geben, in welchen eine Mutter zu Unrecht Unterhalt bezieht. Ich denke aber, dass jede Mutter etwas für die Kinder tut: Schon allein die Tatsache, dass die Kinder etwas zu Essen und Anziehen bekommen, bedeutet Arbeit für die Mutter.

Hausarbeit und Kindererziehung wird nicht wirklich anerkannt, ist selbstverständlich und vordergründig wird nicht gesehen, dass das für sich gesehen schon ein Vollzeitjob sein kann. ´

Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Mutter gar nichts für die Kinder tut. Und wer hat die Kinder eigentlich befragt? Sind die Kinder nicht im Kindergarten oder in der Schule, spielen sie nachmittags nicht auch mit Ihren Freunden oder werden zu den Hobbys durch die Gegend kutschiert? Bekommen Kinder den Arbeitsaufwand der Mutter immer mit?

Wir sollten nicht immer die Arbeit der Mütter in Frage stellen. Wichtig ist, dass die Kinder aus den Streitereien der Eltern heraus gehalten werden. Mit derartigen Befragungen schadet man allenfalls den Kindern!

Ihre Rechtsanwältin Templer

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Fertig 09.08.2008 - 17:25:19:

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#3
Nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2008 wird es sicher noch viele individuelle Fälle zur Klärung geben.

Mein Problem:

Ich (männlich) bin geschieden seit 07/2007 (Trennung 03/2005). Gemeinsame 2 Kinder (10 + 8 1/2 Jahre).

Ich zahle derzeit Betreuungsunterhalt + Kindesunterhalt. Ex-Frau wohnt zwar nicht mit Lebensgefährten zusammen, die Partnerschaft ist aber gefestigt (war Trennungsgrund) und besteht "offiziell" seit Herbst 2005. Lebensgefährte arbeitet, Ex-Frau arbeitet Teilzeit 20 Std./Woche - im Schichtdienst ca. 2-3 Tage/Woche. Kinder entwickeln sich prächtig (ausgeglichen, gute Schulzeugnisse). Ex-Frau + Ich verstehen uns gut - der Kinder wegen - und sicher auch weil Unterhalt regelmäßig gezahlt wurde - bisher.

M.E. "könnte" ich nun den Betreuungsunterhalt einstellen (die Betreuung der Kinder wäre gewährleistet durch Opas/Omas bzw. durch mich) und Vollzeittägkeit meiner Ex-Frau verlangen.

... aber ich biete Unterhalt an bis 7/2010 bis das jüngste Kind in die 5.Schulklasse kommt (dann 10 1/2 Jahre alt) und anschließend noch freiwillige Weiterzahlung bis 12/2011.

RAin meiner Ex-Frau schreibt vom (alten) Altersphasenmodell, dass bis jüngstes Kind 15 Jahre alt ist, ich eine Vollzeittätigkeit nicht verlangen kann. Daher wäre meine "freiwillige" Zahlung gar nicht "freiwillig" sondern "Pflicht".

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Fertig 25.10.2008 - 13:17:37:

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#4
Diese Frage wird derzeit kontrovers diskutiert. Es kommt sicherlich darauf an, wie die einzelnen OLG-Senate es handhaben werden.

Ich habe die Info, dass das OLG München das alte Altersphasenmodell grundsätzlich beibehalten möchte. Nach meiner Auffassung widersprich das dem Willen des Gesetzgebers. Schließlich kannte dieser die Handhabung der OLG-Senate und hat sich dafür entschieden gesetzlich vorzuschreiben, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich ab Vollendung des dritten Lebenjahres erfolgen soll.

Hier würde man sich außerdem für die eigene Altersvorsorge keinen Gefallen tun!! Im Alter werden viele (Frauen) eine Versorgungslücke haben, weil sie zu spät und nicht nur in Teilzeit wieder eingestiegen sind. Sozialpolitisch ein Disaster!
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Fertig 06.02.2009 - 15:20:59:

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#5
Da stimme ich Ihnen im Prinzip zu. Das Kindeswohl muß immer im Vordergrund stehen. Es kommt aber m.E. auf den Einzelfall an. Es wird schwer sein, herauszufinden, was besser für das Kind/ die Kinder ist. Das hängt von vielen Faktoren ab. Generell tendiere ich eher dazu zu sagen, daß Kind/er und Mutter nicht unnötig getrennt werden sollten, bis ein bestimmtes Alter erreicht ist, auch wenn dies eine höhere finanzielle Belastung des Vaters bedeutet.
MfG
Alexander Tetzlaff

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