Übergang Unterhaltsansprüche auf den Staat 5/5

Soweit der Staat letztlich Unterhalt zahlt, obwohl ein Dritter eigentlich zahlungsverpflichtet wäre, gehen die staatlichen Ansprüche in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auf die öffentliche Hand über. Der gesetzliche Forderungsübergang.

Bei Sozialhilfeleistungen als Unterhaltszahlung nach § 94 SGB XII.
Bei Zahlung von Kindesunterhalt nach § 7 UVG.

Wenn der Staat auf Rückzahlung gegen den Unterhaltsschuldner klagen muss, ist dies eine Familiensache vor den Familiengerichten. Durch den Übergang des Anspruches ändert sich deren Charakter nicht z.B. in eine verwaltungsrechtliche Sache.

Bei einer Forderung nach § 94 SGB XII ist eine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung durchzuführen. Fiktive Einkünfte dürfen dabei grundsätzlich nicht angesetzt werden. Ergibt nun diese Vergleichsberechnung, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Sozialhilferecht geringer ist, als nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, darf der Staat nur die geringeren Ansprüche geltend machen.

Im Rahmen des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen ist, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde.

geschrieben am: 07.03.2007 - 12:37:10 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
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Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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26.06.2009 - 13:22:36:
Kann dann also §94 SGB denn §33 und 60SGB vorläufig aushebeln? Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte xxxxx, da ich nichts vo...
25.06.2009 - 14:44:02:
SGB XII § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen (1) Hat die leistungsberechtigte Person ...
24.06.2009 - 17:17:28:
Zahle 450 Euro Unterhalt freiwillig und stocke nun 220 Euro auf Ex Frau gibt Job (mini 400€) auf und beantragt Harz IV obwohl Kinder bei ...

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