Aufteilung des Hausrats
Vorbemerkung: da die Aufteilung des Hausrats unter anderem von den Eigentumsverhältnissen
abhängt, ist zunächst zu klären, wer Eigentümer ist.
1. während der Trennung:
Während der Trennung kommt nur eine vorläufige Regelung der
Besitzverhältnisse in Betracht. Es kommt hierbei auf die Eigentumsverhältnisse
an:
Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten:
Jeder Ehegatte kann grundsätzlich diejenigen Hausratsgegenstände
mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum hat, §
1361 a Abs. 1 BGB.
Ausnahmsweise kann jedoch der andere Ehegatte verlangen, dass ihm dieser
Hausrat zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird, wenn er
sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung
"der Billigkeit entspricht" (also gerecht ist), § 1361
a Abs. 1 Satz 2 BGB. Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, entspricht
es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände wie Herd, Kühlschrank,
Esszimmer etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder
leben. Zu berücksichtigen ist auch, wer aufgrund seines Einkommens
oder seines Vermögens eher in der Lage ist, neue Sachen anzuschaffen.
Der Eigentümer-Ehegatte kann u.U. vom anderen Ehegatten, dem er seinen
Hausrat zur Weiterbenutzung überlassen hat, eine Nutzungsvergütung
verlangen.
Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten:
Diese Hausratsgegenstände sind nach den Grundsätzen der "Billigkeit"
zu verteilen. Es kommt nicht darauf an, ob sie einer der Ehegatten benötigt,
jedoch sind auch hier die Bedürfnisse minderjähriger Kinder
zu berücksichtigen. Außerdem kommt es auch hier auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse an, so dass z.B. der einkommenslosen
Ehefrau eher die Kücheneinrichtung und die Waschmaschine zu überlassen
wäre, während der gut verdienende Ehemann dafür z.B. die
Unterhaltungselektronik mitnimmt.
Grundsätzlich soll beiden Ehegatten Hausrat von ungefähr gleichem
Wert überlassen werden. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der
wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen Ehegatten (was z.B.
der Fall sein kann, wenn beim ersten Ehegatten gemeinsame Kinder leben
und er deshalb Küche, Waschmaschine etc. behält), kann er u.U.
verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Nutzungsvergütung zu
zahlen.
2. nach der Scheidung:
Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten:
Eine Verteilung von Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört, kommt
für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich nicht in Betracht.
Deshalb kann jeder Ehegatte spätestens mit der Scheidung die ihm
allein gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen.
Nur ganz ausnahmsweise kann der andere Ehegatte die Weiterbenutzung verlangen,
nämlich wenn er dringend darauf angewiesen ist und auch die Sozialhilfe
ihm diese Gegenstände nicht zur Verfügung stellt - was nur ganz
selten vorkommen dürfte.
Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten:
Gemeinsamer Hausrat ist nach billigem Ermessen nach den Umständen
des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen, vgl. §
8 Abs. 1 Hausratsverordnung. Es ist deshalb eine umfassende Abwägung
aller Kriterien erforderlich:
Das Wohl der Kinder hat Vorrang. Falls minderjährige Kinder vorhanden
sind, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände
wie Herd, Kühlschrank, Esszimmer etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben,
bei welchem die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist auch, wer aufgrund
seines Einkommens oder seines Vermögens eher in der Lage ist, neue
Sachen anzuschaffen.
Weitere Kriterien sind, wer die Sachen während der Ehe auf seine
Kosten angeschafft hat oder wer besonders an einer Sache "hängt".
Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten
in etwa gleiche Werte erhalten. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat,
der wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen Ehegatten (was
z.B. der Fall sein kann, wenn beim ersten Ehegatten gemeinsame Kinder
leben und er deshalb Küche, Waschmaschine etc. behält), kann
er u.U. verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung
zu leisten. |