Kein Umgangsrecht für den biologischen Vater
Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.
Der biologische Vater, der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschland. Die Ausländerbehörden haben sein Aufenthaltsrecht abgelehnt.Die Kindesmutter lernte ihn im Jahre 2003 kennen. Aus der anschließenden Liebesbeziehung zu ihm gingen Zwillinge hervor. Die Mutter ist mit dem XXX verheiratet und war dies auch bei der Geburt der beiden Kinder. Dieses Paar hat bereits drei Kinder. Das Paar lebt mit allen fünf Kindern zusammen. Sie teilen sich die Versorgung und Pflege der beiden Zwillinge.
Der biologische Vater begehrt die Einräumung des Umgangs mit seinen Kindern. Er habe ein Recht auf den Umgang mit seinen Kindern. Dieses könne nur dann längerfristig gesichert werden, wenn er sich in Deutschland aufhalten könne. Um seine Abschiebung zu verhindern und damit den späteren Kontakt zu den Kindern erst zu ermöglichen, sei es erforderlich, schon jetzt im frühen Alter der Kinder eine tatsächliche Beziehung zu begründen. Für ihn stehe aber nicht die Aufenthaltssicherung, sondern der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater sei das Recht der Kinder; daher entspreche der Umgang mit ihm auch deren Wohl.
Die Mutter und ihr Mann lehnen das Umgangsbegehren ab. Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag in erster Linie darum, sich ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten.
Der BGH hat diesem Paar Recht gegeben, u.a. mit folgenden Erwägungen:Die Versagung des Umgangsrechts führt hier dazu, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern keine Beziehung entstehen kann. Dieses Ergebnis trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer Familie leben und einen Vater haben: der rechtliche Vater übernimmt auch tatsächlich die Aufgaben eines Vaters. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den Vorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber der rechtlichen Familienbeziehung, der die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, den Vorrang einräumt (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [820 f.]).
(Geändert 20.03.2007 - 23:37:18) 3976 mal gelesen
ich habe mich von meiner frau in märz getrennt es gibt aber ein gemeinsamen sohn denn ich leider nicht von ihr aus sehen darf da ich einen ...
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
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