Neues Unterhaltsrecht 0/5

Information zum neuen Unterhaltsrecht


Wie Sie durch meine Information bereits erfahren oder aus der Presse entnehmen konnten, gilt seit 01.01.2008 ein neues Unterhaltsrecht.

1. Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung

In der Praxis beschäftigt derzeit am meisten die Frage, was die gesteigerte Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten bedeutet. Häufig kommen Ehemänner in meine Beratungspraxis und möchten wissen, ob ihre Frauen jetzt arbeiten müssen. Umgekehrt haben viele meiner Mandantinnen Sorge, nunmehr unmittelbar eine Arbeitsverpflichtung und –tätigkeit aufnehmen zu müssen und können sich dies nicht wirklich vorstellen. Die meisten Mandanten haben noch nicht zur Kenntnis genommen, dass insbesondere bei nicht allzu langen Ehen oder gar kinderlosen Ehen die Lebensstandsgarantie praktisch gänzlich weggefallen ist. Im Übrigen wird sich nunmehr nicht mehr an dem Familieneinkommen orientiert, sondern sind beispielsweise verdient trotz guter Berufsausbildung beispielsweise der Ehemann überdurchschnittlich mehr Einkommen, kann die Unterhaltszahlung der Höhe nach begrenzt werden. Der Lebensstandart der Ehefrau ist dann Grundlage für die zutreffenden Unterhaltszahlungen.

In § 1569 BGB war geregelt:

„Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“

In der neuen Fassung lautet die Regelung wie folgt:

„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“

Dies gilt besonders für den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Hier lautete die alte Fassung:

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“

In der neuen Fassung lautet die Regelung des § 1570 BGB wie folgt:

1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.


Faktisch bedeutet dies, dass bei Bestehen der Möglichkeit einer verlässlichen und kindgerechten Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte, Schule bzw. Hort eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 03. Geburtstag des Kindes erwartet werden kann. Die / Der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen sind möglich, wenn besondere, hauptsächlich kindbezogene Gründe vorliegen.

Bisher gab es das sog. Altersphasenmodell, wonach erst nach dem 08. Lebensjahr / Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Halbtagserwerbstätigkeit bestand und mit Vollendung des 15. Lebensjahrs eine Volltagserwerbstätigkeit als Verpflichtung.

Das OLG Frankfurt am Main führt hier in seinen aktuellen Leitlinien wie folgt aus:

17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung

Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten. Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen.

Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte: „ . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich sein.“

Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, hat grundsätzlich der Unterhaltsbegehrende, der sich darauf beruft. Es genügt jedoch zunächst der Vortrag, z.B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Erst auf substantiiertes Bestreiten der in Anspruch genommenen Gegenpartei besteht ergänzende Vortragspflicht.

Maßgeblich für die Dauer der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB ist das Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung. Dabei ist auch das Alter des betreuenden Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Zahl der zu betreuenden Kinder.


2. Lebensstandsgarantie, Begrenzung und Befristung

Bis 2007 galt, dass die Ehepartner eine sog. Lebensstandsgarantie hatten, d.h. ein sozialer Abstieg wurde bei langen Ehen oder Ehen mit Kindern nicht zugemutet. Unterhalt war also in diesen Fällen zu zahlen, bis der Unterhaltsberechtigte ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen konnte. Inzwischen gilt, dass der eheliche Lebensstandard nur noch nachrangig bei beiden Fragen berücksichtigt wird. Eine früher ausgeübte Tätigkeit, auch wenn sie weit unter dem gesellschaftlichen Stand der Familie angesiedelt ist, wird meist als zumutbar gelten.

Unterhaltszahlungen können in der Höhe begrenzt werden, wenn die Belassung des alten Lebensstandards für den Pflichtigen unbillig wäre. Früher war grobe Unbilligkeit der Maßstab. Bei der Auslegung dieses Begriffs soll ein objektiver Maßstab angelegt werden. Die wesentliche Frage ist, wie viel und wie lange Unterhalt erforderlich ist, um die ehebedingten Nachteile auszugleichen, das bedeutet konkret, welches Einkommen hätte der / die Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung erzielt und wann wäre der Rückstand wg. der unterbrochenen Karriere aufgeholt.

Rangverhältnisse der Ehefrau und Kinder

Die Kinder sind nunmehr im Rang vor der Ehefrau. Andererseits sind auch Ehefrauen, die kleine Kinder betreuen, im Rangverhältnis vor den nicht mehr kinderbetreuenden Elternteilen. Häufig wird daher seitens der Zweitfamilie eine Besserstellung erreicht und daher ist auch die Frage, die häufig von Mandanten an mich herangetragen wird, ob sich hier eine Abänderung lohnt. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

3. Wie wirkt sich die neue Berechnungsformel und Tabelle praktisch aus?

Rechnet man Fallbeispiele durch, kommt man zu dem Ergebnis, dass

a) in Fällen, in denen beide Ehegatten kaum Verdienst haben, beispielsweise der Ehemann ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 Euro und Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren, die Restfamilie den gesamten Unterhalt wie bisher erhält. Allerdings eine Vertauschung zwischen Ehegatten und Kindern stattfindet, weil die Kinder durch die Reform privilegiert werden.

b) Verdient der Ehemann beispielsweise dagegen 1.500,00 Euro monatlich netto, reduziert sich der Gesamtzahlbetrag nicht mehr gegenüber allen Ehegatten, sondern vorrangig werden die Kinder bedient und der Unterhalt des Ehegatten gekürzt.

c) In weiteren Fällen, beispielsweise bei einem Einkommen von 2.450,00 Euro hatte bisher der Ehemann an die Familie 1.259,00 Euro zu zahlen, nunmehr jedoch durch die gestiegenen Kindesunterhaltsbeträge insgesamt 1.347,50 Euro. Dies hängt damit zusammen, dass durch die neue Kindergeldverrechnung (3/7 = 42 % seines Kindergeldanteils an den Ehegatten) ein höherer Anspruch entsteht.

4. Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach der Scheidung

Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung müssen notariell beurkundet oder durch zwei Anwälte bei der Ehescheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

5. Versagung des Ehegattenunterhalts

Für eine Versagung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung ist das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden. Wie lange die Gemeinschaft bestehen muss, ist noch unklar.

6. Jugendamtsurkunde, Abänderung von Unterhaltstiteln

Jugendamtsurkunden, die auf der Regelbetragsverordnung beruhen, bleiben wirksam. Die Bezugsgröße wird nach der vorgegebenen Form auf den Mindestunterhalt bezogen; der Zahlbetrag bleibt gleich!

Die Regelbetragsverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz sind zeitgleich außer Kraft gesetzt bzw. geändert worden. Indem sich durch das neue Gesetz wesentliche Änderungen ergeben (10 % und mehr für festgesetzte Unterhaltsverpflichtung) kann die Abänderung dieser Regelung gleichgültig, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Festsetzung handelt, verlangt werden.

Die Abänderung kann aber nur durchgeführt werden, wenn dies auf Seiten des Berechtigten unter Berücksichtigung des Vertrauens auf den Fortbestand der alten Regelung zumutbar ist. Damit wird ein schonender Übergang bewirkt.

geschrieben am: 23.02.2008 - 11:59:14 von: periak in der Kategorie Aktuelles
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Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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09.04.2008 - 21:08:23:
kann der Aufstockungsunterhalt nach der Ehescheidung einfach gekürzt bzw. ganz gestrichen werden obwohl ich 15 Jahre meinen erlernten bzw. ...

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