Die Steuerklassen im Trennungsjahr

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Ein immer wieder auftretendes Problem.
Beispiel: Die Ehepaare verdienen unterschiedlich viel, der Mann hier mehr und sie haben für den Mann die Steuerklasse 3 und für die Frau die Steuerklasse 5 gewählt. Im Trennungsjahr kann diese Steuerklassenwahl auch beibehalten werden.

Nun kommt es aber zur Trennung und der Frau fällt auf, dass sie mit der Steuerklasse 5 und gemeinsamer Veranlagung wesentlich weniger Geld verdient, als würde sie die getrennte Veranlagung wählen. Sie wendet sich an das Finanzamt und beantragt dort, schon im Trennungsjahr getrennt veranlagt zu werden. Sie erhält dadurch in der Regel eine erhebliche Steuernachzahlung. Das hat für den Mann aber korrespondierend zur Folge, dass er von der guten Steuerklasse 3 in eine wesentlich schlechtere eingestuft wird und erhebliche Steuern nachzuzahlen hat. Dies können mehrere 1000 € sein. In dieser Situation kommen die Ehemänner zu mir und fragen, was zu tun ist.

Zunächst muss man wissen, dass das Finanzamt bei Beantragung der getrennten Veranlagung durch die Ehefrau dies in jedem Falle durchführt. Es gibt also keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf gemeinsame Veranlagung. Den Anspruch auf gemeinsame Veranlagung hat in meinem Fall der Ehemann nur gegen seine Frau. Wenn diese allerdings die getrennte Veranlagung weiterhin durchzieht, bleibt für den Mann nur der Weg vor das Gericht. Mit einer Klage muss die Ehefrau gezwungen werden, der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen.

Der BGH hat dazu im Jahre 2005 entschieden, das auf der Basis der ehelichen Solidarität die Verpflichtung besteht, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer im Trennungsjahr zuzustimmen. Allerdings hat die Frau einen Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Nachteile für die Monate des Jahres, die nach der Trennung noch verbleiben. Sie hat diesen Anspruch auch nur, wenn ihr für diesen Zeitraum nicht Trennungsunterhalt bezahlt wird. Der BGH hat festgehalten, dass dann der Trennungsunterhalt ja mit den Steuerklassen 3 und 5 berechnet wurde und so die Ehefrau an den steuerlichen Vorteilen des Ehemannes partizipiert.

 

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