Kindesunterhalt und Bezug von Arbeitslosengeld 4/5

Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Allein das tatsächliche Einkommen ist nicht maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.

Kindesunterhalt und Bezug von Arbeitslosengeld

Das minderjährige Kind ist im Rahmen des Unterhaltsrechts besonders schutzbedürftig. Das gleiche gilt für ein Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch unverheiratet im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schul-ausbildung befindet (privilegiertes volljähriges Kind).

Das minderjährige Kind erzielt meistens kein eigenes Einkommen und ist deshalb unterhaltsbedürftig.

Der betreuende Elternteil erfüllt in der Regel seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht persönlich betreut, ist barunterhaltspflichtig. Der Unterhalt eines Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf.

Für die Höhe des Unterhalts werden für minderjährige Kinder drei Altersstufen unterschieden, nämlich 0 bis 6, 6 bis 12 und 12 bis 18 Jahre. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts in der entsprechenden Altersstufe nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabellenbeträge können den jeweiligen Werten der geltenden Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts entnommen werden, welches für den Wohnort des Kindes zuständig ist.

Diese Leitlinien enthalten auch die Selbstbehaltsätze. So beträgt der Selbstbehalt nach der Leitlinie des OLG Naumburg, Stand 01.07.2007 gegenüber einem minderjährigen Kind für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 820,00 EUR monatlich.

Allein die Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner dieses Einkommen nicht erzielt, führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall oder zur Herabsetzung seiner Unterhalts-verpflichtung.
Der Regelbedarf eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach § 1612a Abs. 1 BGB. Derzeit betragen die Mindestunterhaltssätze für Kinder mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern für die 1. Altersstufe (0 bis 6 Jahre) 186,00 EUR, für die 2. Altersstufe (6 bis 12 Jahre) 226,00 EUR und für die 3. Altersstufe (12 bis 18 Jahre) 267,00 EUR.
Einen Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist deshalb verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen anzustellen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit welcher er für den Mindest-unterhalt aufkommen kann.

Der Unterhaltspflichtige muss in einem Unterhaltsprozess darlegen und beweisen, dass er diese Anstrengungen unternommen hat und keine seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit finden konnte. Das Oberlandesgericht Naumburg verlangt von einem Erwerbslosen 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen pro Monat, welche grundsätzlich bundesweit anzustellen sind.

Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheiten wird dem Unterhaltsverpflichteten ein fiktives Einkommen zugerechnet, welches seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Es wird angenommen, dass er dieses Einkommen erzielt und zur Basis der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn er es unterlässt, eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine reale Beschäftigungschance ist jedoch Voraussetzung für eine Einkommensfiktion. Der Unterhaltspflichtige muss jedoch darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er eine reale Beschäftigungschance nicht hat.

Es ist daher allen Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II zu empfehlen, intensiv Erwerbsbemühungen sowohl in ihrem Ausbildungsberuf als auch bezüglich anderer Tätigkeiten anzustellen. Die gesteigerte Erwerbobliegenheit umfasst auch die Pflicht zur Übernahme nichtstandesgemäßer Arbeit. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit muss ein Unterhaltsverpflichteter also auch Tätigkeiten annehmen, die unterhalb seines Ausbildungsstandes liegen.

Die Erwerbsbemühungen müssen dokumentiert werden. Es sollte deshalb möglichst tabellarisch festgehalten werden, wann die Bewerbung erfolgte, woher das Stellenangebot stammte und welches Ergebnis die Bewerbung hatte. Die Bewerbungs- und Ablehnungsschreiben sollten aufbewahrt werden. Über Telefongespräche sollten Gesprächsnotizen angefertigt werden, mit welchen Datum, Uhrzeit, Name des Ge-sprächspartners und Inhalt des Gesprächs erfasst werden.

Ist ein Unterhaltspflichtiger gegenüber mehreren minderjährigen Kindern unter-haltsverpflichtet, so sind die zu zahlenden Unterhaltsbeträge proportional unter den Mindestunterhalt zu kürzen, wenn bei geringem Einkommen unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts bezüglich des Mindestunterhalts der Kinder keine volle Leistungsfähigkeit besteht.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Sicherung des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes auch die Obliegenheit zu einer maßvoll belastenden Nebentätigkeit besteht, wenn die Erwerbseinkünfte oder auch ein Einkommen aus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt zu gewährleisten.







beigefügte Anlagen

geschrieben am: 22.10.2007 - 17:30:17 von: DrabeF in der Kategorie Unterhalt Minderjähriger
(Geändert 22.10.2007 - 18:24:07) 27975 mal gelesen
Fragen und Antworten: 21 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
4/5 basierend auf 6 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
10.03.2014 - 22:09:36:
Es gibt NICHT NUR Väter, die von Exfrauen ständig getriezt werden, zwecks Unterhaltsabgreife, es geht auch umgekehrt, das Kind der Mutter ...
12.10.2012 - 01:11:12:
Kann die Mutter vom Jobcenter gezwungen werde, den Unterhaltsvorschuss für die Kinder zu beantragen?Muss sie das tun? Wird das ALG II gekü...
22.08.2012 - 21:34:08:
bei 1.241 euro alg minus 540 euro kindesunterhalt bleibt mir nur 701 euro zum leben. ist das so richtig?

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services