Betreuungsunterhalt nur noch 3 Jahre?
Das neue Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes verlangen kann bis das Kind drei Jahre alt ist.
Mit dieser Änderung erfolgte die "Gleichstellung" ehelicher und nichtehelicher Kinder. Fazit: Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der verheiraten Mutter wurde vom Gesetzgeber auf das Niveau der nichtverheirateten Mutter abgesenkt.
Wenn das Kind drei Jahre alt ist, besteht dann eine Pflicht zur Arbeit, es sei denn, es können kindbezogene Billigkeitsgründe von dem betreuenden Elternteil dargelegt werden. Die Beweislast für die Notwendigkeit einer verlängerten Betreuung trägt der betreuende Elternteil. Alle Gründe, die für eine Verlängerung der Betreuung sprechen sind nachzuweisen.
Gründe können in der Trennung selbst liegen, wenn das Kind dadurch belastet ist und eine intensive Betreuung benötigt, ebenso eine Entwicklungsverzögerung oder eine besondere Begabung; auch das rechtfertigt eine längere Betreuung.
Mit drei Jahren hat das Kind einen Anspruch auf einen Kindergarten-platz. Deshalb wird vom betreuenden Elternteil zumindest eine Halbtagstätigkeit zu erwarten sein, es sei denn er legt Gründe vor, die die längere Betreuung rechtfertigen.
Diese Grundsätze betreffen nicht den Trennungsunterhalt. Dieser ist bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, nach dem Halbteilungsgrundsatz zu gewähren. Die Konsequenz der Reform dürfte wohl sein, das die Zeit bis zur Ehescheidung verzögert wird, um den Unterhalt so lange wie möglich auszukosten.
Wie ein Scheidungsverfahren verzögert oder verkürzt werden kann, wissen die Anwälte, also Rat einholen.
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Autor:
Sybille Vosberg
Kreidekreise, Anwaltspraxis für Familienrecht und Mediation
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