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FAQ

 

Kann nur eine einvernehmliche Scheidung in Auftrag gegeben werden?

Nein, wir übernehmen natürlich auch in problematischen Familiensachen und Streitfällen die anwaltliche Vertretung eines der Ehepartner zu den gesetzlichen Gebühren. Hier finden Sie Informationen zur Problem Scheidung im Streifall!

Ist auch eine Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG möglich ?

Natürlich ist auch diese (einvernehmliche)Trennung durch unsere Kanzlei machbar.
Folgend haben wir die Voraussetzungen (geändert mit Wirkung zum 01. Januar 2005 kurz erläutert:

§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft

  1. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
  2. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn:
    1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
      a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
      b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
    2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben
    3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
    Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
  3. Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
  4. Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
  5. Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden ?

Statt von einer Scheidung spricht das Gesetz von der "Aufhebung" der Lebenspartnerschaft.
Der Ablauf ist jedoch ähnlich: Die Lebenspartner können ihre Partnerschaft nicht einfach bei der Behörde "abmelden", sondern sie müssen das gerichtliche Aufhebungsverfahren betreiben, an dessen Ende statt eines Scheidungsurteils ein "Aufhebungsurteil" des Familiengerichts steht.

Wichtige Änderungen im LpartG ab 01.01.2005 (Stand Juni 2005)

Das Lebenspartnerschaftsrecht wurde ab dem 01.01.2005 stark geändert und noch weiter dem Familienrecht des BGB angepasst. Die Übergangsvorschrift des § 21 LPartG sieht folgendes vor:

  • Paare, die bisher im Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt haben, leben ab dem 01.01.2005 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG). Dies ist nur ein Wortspiel, da der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft praktisch und tatsächlich auch der Zugewinngemeinschaft entsprach.

  • Jeder Lebenspartner, der am 31.12.2004 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder in einem anderem Vermögensstand gelebt hat, kann bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten soll (§ 21 Abs. 2 LPartG).
    Auf diese Weise können sich Lebenspartner auch aus einem durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbarten Vermögensstand lösen. Der Güterstand der Gütertrennung ist jedoch vermögens- und erbrechtlich nicht unproblematisch und vor dessen Vereinbarung sollte ein Anwalt konsultiert werden. Gütertrennung hat nichts mit Haftungsbeschränkung zu tun, was ein unausrottbares Gerücht (von Bankern und Steuerberatern verbreitet) ist.

  • Für Lebenspartnerschaft gelten ab dem 01.01.2005 dieselben Unterhaltsvorschriften wie für Ehen. Damit werden die Rechte weiter harmonisiert. Lebenspartner können nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft Unterhalt nur verlangen können, wenn sie "im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft" bedürftig sind. Können sie sich dagegen zunächst selbst unterhalten und werden erst später bedürftig, steht ihnen kein Unterhaltsanspruch zu. Bedürftige Lebenspartner stehen sich andererseits beim Trennungsunterhalt besser als bisher. Nach altem Recht konnten sie darauf verwiesen werden, einer Erwerbstätigkeit selbst dann nachzugehen, wenn sie während der Zeit des Zusammenlebens nicht gearbeitet hatten. Wegen dieser und anderer Unterschiede kann jeder Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 LPartG in der bisherigen Fassung bestimmen soll (§ 21 Abs. 3 LpartG, günstig für denjenigen, der wahrscheinlich unterhaltsverpflichtet ist).

  • Durch das neue Gesetz sind Lebenspartner bei den Hinterbliebenenrenten mit Ehegatten gleichgestellt worden. Deshalb findet bei Lebenspartnerschaften, die ab dem 01.01.2005 geschlossen werden, ein Versorgungsausgleich (VA) statt wenn die Lebenspartnerschaften aufgehoben werden (§ 20 LPartG). Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2005 begründet haben, können bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich stattfinden soll (§ 21 Abs. 4 LpartG, günstig für den, der etwas zu erwarten hat).

  • VA = Feststellung der in der Partnerschaftszeit – und nur in dieser – erworbenen Rentenanwartschaften , ob staatlich oder Betriebsrente. Die Rentenansprüche werden für jeden Partner addiert, gegenübergestellt und saldiert. Wer mehr erworben hat, muß von dem Mehr ½ an den anderen übertragen.

  • Für gerichtliche Verfahren, die am 31.12.2004 schon anhängig waren und Ansprüche aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz betreffen, gilt das bisherige Recht weiter (§ 21 Abs. 5 LPartG).

Besonders für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, mit der wir uns befassen, gilt seit dem 1. Januar 2005 eine sehr wichtige gesetzliche Änderung.

Bisher: Nach § 15 LPartG alter Fassung war für die Aufhebung lediglich der Ablauf der bekannten Fristen notwendig, die durch die Erklärung (notariell oder eingeschrieben) gegenüber dem Partner anliefen.

Heute: Der neue § 15 LpartG bezieht sich auf die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe in § 1566 BGB und die Regelung in § 1567 hinsichtlich des Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB. Wie bisher wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 Abs. 1 LPartG). Neu ist jedoch die Voraussetzung, dass die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz nennt hier zwei verschiedene Trennungsfristen (waren bisher auch bekannt), nämlich die 1-Jahresfrist und die 3-Jahresfrist. Das Gericht kann den Antrag auf Aufhebung als unbegründet ablehnen, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden.

Insgesamt nennt das Gesetz vier verschiedene alternative Möglichkeiten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft:

  • Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beantragen beide zusammen die Aufhebung bzw. der andere stimmt dem Antrag des Antragstellers zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG)

  • Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung. Der andere stimmt zwar nicht zu, aber zusätzliche Anhaltspunkte liegen vor, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)

  • Die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).

  • Härteaufhebung: Die Lebenspartnerschaft kann ohne Einhaltung von Fristen aufgehoben werden, wenn Gründe in der Person des Partners dem Antragsteller die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft als unzumutbare Härte erscheinen lassen ( § 15 Abs.2 Nr. 3 LPartG). Die Rechtsprechung dazu wird sich an dem Scheidungsrecht orientieren. Hauptgründe sind hier Gewalt.

Wie bereits bei Ehescheidungen gerichtliche Praxis, kann bei einvernehmlichen Trennungen ca. 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Aufhebung gerichtlich beantragt werden. Das Trennungsjahr muß zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein. Auch gilt, was aber keine Empfehlung sein soll, da es gegen Gesetze verstößt, dass, wenn beide Lebenspartner übereinstimmend ein bestimmtes Datum als Trennungszeitpunkt angeben und vor Gericht bestätigen, die Familiengerichte dies nicht weiter hinterfragen oder überprüfen.

Damit relativiert sich das Trennungsjahr. Wie wird das “Getrenntleben” definiert: Gemäß § 15 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner getrennt,

"wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt leben.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 15 LPartG bestimmten Fristen nicht."

Erforderlich ist eine tatsächliche und umfassende Trennung der Lebenspartner. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie verschiedene Wohnungen haben. Aber auch wenn die Lebenspartner noch in derselben Wohnung leben, kann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein, wenn die Lebenspartner die eheliche Wohnung - abgesehen von der gemeinsamen Benutzung von Küche und Bad - aufgeteilt haben und die typischen Tätigkeiten füreinander nicht mehr stattfinden. Außerdem muss zumindest einer der Lebenspartner den Willen äußern, dass er mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will. Das ist vor allem wichtig, wenn die Lebenspartner aus anderen Gründen länger räumlich voneinander getrennt leben (Wohnung in Kiel und einer arbeitet in Düsseldorf – einer sitzt in Strafhaft usw.).

Es muss erkennbar sein, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Hierfür reicht getrenntes Schlafen und Essen nicht aus. Vielmehr muss die Trennung durch weitere objektive Kriterien nach außen erkennbar werden. Keinesfalls dürfen die Lebenspartner noch in irgendeiner Weise arbeitsteilig wirtschaften. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass ihr Aufhebungsantrag abgelehnt wird. Hier muß das Gericht nachfragen. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist immer ein Risiko.

Der Unterhalt

Hauptsächlich sind Unterhaltsansprüche für die Zeit nach rechtskräftiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemeint. Die neue Fassung des LPartG verweist in § 16 Abs. 1 bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten für den Nachehelichenunterhalt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft für sich allein zu sorgen hat. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch gewichtige Ausnahmen, nämlich die verschiedenen Formen der Unterhaltsberechtigung.

Betreuungsunterhalt

Wer wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert erwerbstätig sein kann, ist gemäß § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1570 BGB gegenüber dem ehemaligen Partner unterhaltsberechtigt. Es muss sich aber um ein gemeinsames Kind handeln. Als solches gilt auch ein adoptiertes Kind. Zur Zeit dürfen Lebenspartner zwar noch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Es darf aber ein Lebenspartner ein von dem anderen Partner in die Lebenspartnerschaft mitgebrachtes Kind adoptieren ( § 9 Abs. 7 LpartG) In diesem Fall kann nach Aufhebung der Partnerschaft folglich eine Unterhaltsberechtigung nach § 1570 BGB bestehen. Die Rechtslage ist hier noch nicht eindeutig. Gerichtliche Entscheidungen bleiben abzuwarten. Derzeit empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung zu diesen Fragen.

Zur Frage, wann ein Kinder betreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, das sog. Phasenmodell. Diese Grundsätze gelten für Lebenspartner analog. Danach kann dem Lebenspartner, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagesstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der Kinder betreuende Lebenspartner eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Örtlich gibt es dazu unterschiedliche OLG-Rechtsprechung und das geplante neue Eherecht ab 2006 (sofern Rot/Grün es noch durchbringt) sieht hier einschneidende Änderungen vor, die sich auch auf das LpartG auswirken würden (volle Erwerbsobliegenheit ab Kindesalter von 3 Jahren).

Unterhalt wegen Alter

Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem
nach der Aufhebung der Partnerschaft, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. §§ 1571 BGB). Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Es ist nicht das Rentenalter gemeint. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarkt usw.). Etwa ab dem 55. Lebensjahr kann an einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gedacht werden. Zwischen dem Bedarf und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen seines Alters bedürftig wird.

Unterhalt wegen Krankheit

Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem nach der Aufhebung der Partnerschaft wegen Krankheit oder anderer Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. §§ 1572 BGB). Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Krankheit bedürftig wird.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Unterhalt kann auch der Lebenspartner beanspruchen, der nach der Aufhebung der Partnerschaft trotz aller Bemühungen, keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann (§ 16 Abs. 1 LPartG i.V.m § 1573 Abs. 1 und 3 BGB). Bei der Frage der “Angemessenheit” eines Arbeitsplatzes kommt es auf die Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand des arbeitslosen Lebenspartners an, sowie auf die finanziellen Lebensverhältnisse in der Partnerschaft, deren Dauer und auf eventuelle Zeiten der Kindererziehung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit zeitlich begrenzt werden kann, vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1573 Abs. 5 BGB). Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit bedürftig wird.

Ausbildungsunterhalt

Der Lebenspartner, der wegen der Lebenspartnerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat, hat nach Aufhebung der Partnerschaft dann einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner, wenn er so schnell wie möglich die Ausbildung fortsetzt oder mit ihr beginnt ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1575 BGB). Die Ausbildung muss seinen Fähigkeiten und Begabungen entsprechen. Es genügt, wenn die Entscheidung, die Ausbildung abzubrechen oder gar nicht erst zu beginnen, “in Erwartung der Lebenspartnerschaft” erfolgte. Letztere muss also nicht das alleinige Motiv für diese Entscheidung gewesen sein, sondern nur eines von mehreren Motiven.

Aufstockungsunterhalt

Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch auch für denjenigen Lebenspartner, der trotz einer angemessenen Berufstätigkeit seinen “vollen” Unterhalt nicht verdienen kann (§ 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch stellt gewissermaßen eine “Lebensstandardgarantie” dar. Der gemeinsam in der Partnerschaft erworben Lebensstandard soll beiden erhalten bleiben. Reicht das Gehalt nicht aus, um den Lebensstandard zur Zeit der Lebenspartnerschaft beizubehalten, so muss der andere Partner den Fehlbetrag durch Unterhaltszahlung ausgleichen. Die Quotenberechnung hört bei ca. 2 – 3.000,00 EUR Aufstockungsunterhalt/Monat auf. Danach muß der konkrete Bedarf dargelegt werden. Aber wer verdient schon so viel? Zwischen der teilweisen Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst selbst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit teilweise bedürftig wird.

Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung

Die Verteilung des Hausrats und die Zuweisung der Wohnung ist in den §§ 17 bis 19 LPartG geregelt. Die Vorschriften verweisen ergänzend auf die für Eheleute geltende Hausratsverordnung. Die kompliziert in verschiedenen Gesetzen LPartG, FGG, HausratsVO, ZPO geregelten Vorschriften sollen ebenfalls reformiert/zusammengefasst werden.

Bislang (Stand 06.2005) gilt noch folgendes:
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem (d.h. nach seinem) Ermessen. Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung (§ 17 LPartG), d.h., wenn das Gericht z.B. gemeinschaftliche Gegenstände einem der Partner zuweist, wird dieser Alleineigentümer.

Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt. Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre (§ 18 LPartG).

Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann (§ 19 LPartG).

Die Vorschriften verdeutlichen, dass die Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung und die Verteilung der Wohnungseinrichtung Ermessensentscheidungen sind. Außerdem stellen sie klar, dass die Entscheidung auch gegenüber Dritten wie z.B. dem Vermieter Rechtswirkungen haben. Dieser ist deshalb am Verfahren beteiligt und hat ein eigenes Beschwerderecht. Die Bestimmungen gelten nur für die endgültige Regelungen anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Während der Trennung gelten vorläufige Regelungen.

Hausratsauseinandersetzungen sind bei Anwälten äußerst unbeliebt. Stichwort: Viel Arbeit, wenig Geld. Der verlangende Partner muß eine Liste aufstellen, welche die verlangten Gegenstände so genau beschreibt, das der Gerichtsvollzieher anhand der Listen unzweifelhaft vollstrecken könnte. Daran scheitert es meist bereits.

Grundsätzliches zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

1. Vorbemerkung

Muss ich unbedingt einen Anwalt nehmen? An welches Gericht kann ich mich eigentlich wenden?

Solche und ähnliche Fragen sind Gegenstand des Prozessrechts. Im Folgenden soll versucht werden, die Leserin und den Leser mit einigen Grundbegriffen vertraut zu machen und ihm damit die wichtigsten Fragen zu beantworten, die er sich vor der Konsultation eines Rechtsanwalts stellen mag. Keinesfalls können hier auch nur annähernd alle Probleme des Prozessrechts besprochen werden. Ebenso kann die Berechnung der Kosten nur vom Prinzip her dargestellt werden.

2. Welches Gericht ist zuständig?

Das Prozessrecht bestimmt zusammen mit den Geschäftsordnungen der Gerichte genau, welcher Richter für welche Angelegenheit zuständig ist. Man spricht deshalb auch von dem gesetzlichen Richter. Man unterscheidet die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit. Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist das Amtsgericht (sachlich) als Familiengericht (funktionell) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Lebenspartner. Leben beide Lebenspartner beispielsweise in Kiel, so ist das Amtsgericht Kiel als Familiengericht für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zuständig. Voraussetzung ist nicht, dass die Lebenspartner zusammen in einer Wohnung wohnen! Es genügt, dass sich beide innerhalb des Gerichtsbezirks aufhalten. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten, sofern einer von ihnen sich immer noch dort aufhält. Max und Anton wohnten als eingetragene Lebenspartner zusammen in Würzburg. Anton trennte sich von Max und zog nach Nürnberg. Er möchte die Lebenspartnerschaft aufheben lassen. Zuständig ist hier das Amtsgericht Würzburg. Hatten die Lebenspartner nie einen gemeinsamen Aufenthaltsort, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ulrike und Marie Luise sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Ulrike lebt in Hamburg, Marie Luise in Frankfurt am Main. Ihre Berufstätigkeit erlaubte es ihnen nie, zusammen zu ziehen. Ulrike begehrt eines Tages die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Zuständig ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Begehren beide zusammen die Aufhebung, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache zuerst anhängig wurde. Notfalls bestimmt das übergeordnete Gericht die Zuständigkeit.

Im Verbund gilt die Zuständigkeit des Gerichts selbstverständlich auch für die Folgesachen. Wird aber z.B. von einem Lebenspartner nur die Zahlung von Unterhalt und nicht auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt (z.B. weil man davon zunächst absehen will oder weil die Lebenspartnerschaft längst aufgehoben ist), so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nur nach dem Wohnsitz des zu verklagenden Lebenspartners. Sollte anschließend doch noch eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, so wird die Unterhaltssache an das für die Aufhebung zuständige Gericht verwiesen.

3. Stufenklage

Erich möchte seine Lebenspartnerschaft mit Albert aufheben lassen. Neben Unterhaltszahlungen begehrt er auch den Ausgleich des Zugewinn. Über die genauen Vermögensverhältnisse seines Partners weiß er aber nicht Bescheid. Er vermutet, dass Albert während der Lebenspartnerschaft durch Börsengeschäfte ein wesentlich größeres Vermögen erwirtschaftet hat, als er zugibt. Wie kann Erich den ihm zustehenden Zugewinn erhalten? Erich hat gegen Albert einen Auskunftsanspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG i.V.m. § 1379 BGB. Diesen Auskunftsanspruch kann er auf dem Klageweg durchsetzen. Das Gesetz bietet mit der Stufenklage die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch mit dem Zahlungsanspruch zu verbinden. Mit der ersten Stufe der Klage wird Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt. Nach erfolgter Auskunft kann dann die genaue Höhe des Zugewinnes berechnet werden und in der zweiten Stufe der Klage beantragt werden. Sinn und Zweck der Stufenklage ist, den Zahlungsanspruch schon rechtshängig machen zu können, noch ehe man dessen genaue Höhe kennt. Das heißt, die Anträge auf Auskunft und Zahlung werden in ein und demselben Schriftstück geltend gemacht, wobei die Höhe des Zahlungsanspruchs erst nachträglich – eben nach Auskunft – beziffert wird. Die Stufenklage steht im Verbund mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, wenn, wie hier, der letzte Teil der Stufenklage eine Folgesache ist (nämlich der Ausgleich des Zugewinns).

4. Einstweiliger Rechtsschutz

Inge will ihre Lebenspartnerschaft mit Hildegard aufheben lassen. In dem schon laufenden Verfahren hat sie auch die Zahlung von Unterhalt beantragt. Sie benötigt diese Zahlungen aber schon jetzt sehr dringend und kann nicht bis zur Rechtskraft des Urteils warten. Hier besteht die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung. Der Antrag wird bei dem Gericht gestellt, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Lebenspartners regeln bzw. anordnen:
- das Getrenntleben der Lebenspartner (§ 620 Nr. 5 ZPO entsprechend),
- den Unterhalt eines Lebenspartners (§ 620 Nr.6 ZPO entsprechend),
- die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und des Hausrats (§ 620 Nr. 7 ZPO entsprechend),
- die Herausgabe und Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners oder eines Kindes bestimmten Sachen (§ 620 Nr. 8 ZPO entsprechend),
- die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 620 Nr. 9 ZPO entsprechend).

Die einstweilige Anordnung wird erlassen, sofern die Angelegenheit tatsächlich eilbedürftig und der Anspruch gerechtfertigt ist. Sie stellt wie das Urteil einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man notfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.
Ist ein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht anhängig, so scheidet eine einstweilige Anordnung aus. Stattdessen bietet sich die Möglichkeit des Arrests für zukünftige Forderungen bzw. der einstweiligen Verfügung für bereits bestehende Unterhaltsansprüche. Der Arrest kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft in naher Zukunft beabsichtigt ist und der Antragsteller befürchten muss, durch Vermögensverfügungen größeren Ausmaßes von Seiten seines Lebenspartners um den Ausgleich des Überschusses gebracht zu werden. Mit einer einstweiligen Verfügung kann man bereits vor einem Hauptsacheverfahren die Zahlung von Unterhaltsleistungen durchsetzen. Der Antragssteller muss aber glaubhaft darlegen können, dass er ohne die einstweilige Zahlung von Unterhalt in eine Notlage geraten würde. Schließlich besteht die Möglichkeit, einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Das heißt, dass das Gericht auf Antrag die Leistung dieses Vorschusses durch den Unterhaltsverpflichteten anordnen kann.

5. Muss ich einen Anwalt nehmen?

Das Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundenen Folgesachen Anwaltszwang an. Das heißt, ohne einen Anwalt können vor Gericht keine wirksamen Handlungen vorgenommen werden.
Ist kein Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig, so besteht für Unterhaltsstreitigkeiten der Anwaltszwang nur in zweiter und dritter Instanz. Bei einem Streit um Hausrat und Wohnung besteht ohne anhängiges Aufhebungsverfahren in keiner Instanz ein Anwaltszwang.

6. Die Kosten

Die Kosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Diese Bestimmungen setzen bestimmte Gebühren fest, wobei sich die Höhe einer Gebühr nach der Höhe des Streitwertes richtet. Außerdem können unterschiedlich viele Gebühren anfallen. Aus diesen Gründen ist es auch, wie eingangs erwähnt, nicht möglich, dem Leser hier eine Tabelle zur genauen Berechnung seiner Kosten zu bieten.
Die Höhe des Streitwerts eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird mit dem Nettoeinkommen veranschlagt, das beide Partner in drei Monaten erzielen.
Bei einem Verfahren über die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht gilt als Streitwert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Eventuell beantragte Nachzahlungen, also Unterhaltsleistungen, die schon vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung fällig waren, werden hinzugerechnet.
Als Streitwert eines Verfahrens über die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung gilt der einjährige Mietwert. Im Güterrecht (Ausgleich des Zugewinns) ist der Streitwert schlicht die Höhe des geforderten Geldbetrages. Margit will ihre Lebenspartnerschaft mit Julia aufheben lassen. Außerdem begehrt sie von Julia die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 €, wobei sie auch eine Nachzahlung für drei Monate vor der Klageerhebung geltend macht, und einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.000 €. Das monatliche Nettoeinkommen von Margit beträgt 1.000 €, das von Julia 2.000 €.
Die Höhe des Streitwertes für dieses Verbundverfahren berechnet sich wie folgt:
für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Nettoeinkommen beider Partner in drei Monaten, hier also 3 x 3.000 € = 9.000 €, für die Unterhaltszahlung der Jahresbetrag zuzüglich der Nachzahlung, also 15 x 250 € = 3.750 €, für den Ausgleich des Zugewinns dessen Höhe, also 15.000 €. Der Streitwert dieses Verbundverfahrens beträgt also insgesamt 27.750 €. Anhand des ermittelten Streitwerts kann nun die Höhe einer Gebühr ermittelt werden

7. Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe stellt einen Sonderfall der Sozialhilfe dar. Sie wird auf Antrag vom Gericht bewilligt, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann. Da das Einkommen und Vermögen der Partei gegenüber der Prozesskostenhilfe vorrangig ist, kann das Gericht mit deren Gewährung eine monatliche Ratenzahlung durch die Partei anordnen. Die Ratenzahlung kann bei Änderung der Einkommens- und Vermögenslage entsprechend geändert werden. Werden bei Antragstellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht, kann die Prozesskostenhilfe wieder entfallen. Gleiches gilt, wenn die Partei mit einer Ratenzahlung länger als drei Monate rückständig ist. Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfällt die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühr. Ist eine Ratenzahlung angeordnet, muss die erste Rate gezahlt werden. Die Kosten des Rechtsanwalts trägt die Landeskasse. Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, erhält er vom Staat keine Prozesskostenhilfe.

Ein PKH-Formular finden Sie auf unserer Seite unter:

http://www.ehescheidung24.de/grundlagen_scheidung/erkl_zp1a.pdf

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