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FAQ

Kann ich mich als ausländischer Staatsbürger scheiden lassen?

Wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber in der Bundesrepublik leben und sich hier scheiden lassen wollen gilt:

Grundsätzlich können sich ausländische Staatsbürger in der Bundesrepublik scheiden lassen, wenn sie hier leben.

Seit dem 01.03.2001 existiert in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union –mit Ausnahme von Dänemark- die EheVO. Dabei handelt es sich um eine Verordnung der EG, die

  • die Zuständigkeit
  • die Anerkennung und
  • die Vollstreckung

von Entscheidungen in Ehesachen sowie in Verfahren regelt, die die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder betrifft. Die Vorschriften der EheVO finden Anwendung, wenn

  • ein Ehegatte, gegen den der Antrag gerichtet ist, seinen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat oder
  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.

Entscheidend dafür, ob die Scheidung in Deutschland beantragt werden kann, ist nach der neuen EheVO also der gewöhnliche Aufenthalt einer Person.

Auch bei Staatsangehörigen von Nicht-Mitgliedstaaten ist in den meisten Fällen ein deutsches Gericht zuständig für die Scheidung, wenn die Ehepartner in Deutschland leben.

Welche nationale Rechtsordnung die Scheidung bestimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. So kann das deutsche Internationale Privatrecht auf das Recht eines fremden Staates verweisen mit der Folge, dass auch dessen Internationales Privatrecht Anwendung findet. Möglich ist aber auch, dass das fremde Internationale Privatrecht auf das deutsche Recht zurück- oder aber auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist .

Weitere Probleme können sich auch im Anschluss an eine vor einem deutschen Gericht durchgeführte Ehescheidung ergeben. So müssen z.B. in der Türkei ebenso wie in vielen anderen Staaten ausländische Scheidungsurteile einem besonderen Anerkennungsverfahren unterzogen werden. In einigen Ländern (z.B. Spanien) ist dagegen kein besonderes Anerkenntnisverfahren mehr notwendig, dort reicht häufig nur eine Eintragung der in Deutschland erfolgten Scheidung in das jeweilige Personenstandsregister.

Mehr Infos über die Scheidung bei Ausländern

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