Die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Sparguthaben bei Trennung und Scheidung 4.5/5

Trennen sich Eheleute, kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte das auf einem gemeinsamen Sparkonto vorhandene Guthaben abhebt und verbraucht oder auf ein eigenes alleiniges Konto überweist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche Rechte dem anderen Kontoinhaber zustehen.

Gemeinschaftskonten können entweder als Und-Konto oder als Oder-Konto geführt werden. Da bei einem Und-Konto die Konteninhaber nur gemein-schaftlich verfügen können, ist das Oder-Konto heutzutage die Regel. Anders als beim Einzelkonto mit Vollmacht und beim Und-Konto haben hier beide Ehegatten als Gesamtgläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Bank. Für die Frage, wem das auf dem Gemeinschaftskonto befindliche Guthaben intern zusteht, sind die Befugnisse der Ehe-gatten im Außenverhältnis gegenüber der Bank allerdings ohne Bedeu-tung. Maßgeblich ist vielmehr das Innenverhältnis der Ehegatten.

Wie ein gemeinschaftliches Guthaben unter den Konteninhabern aufzuteilen ist, ist in § 430 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift steht ein gemeinschaftliches Guthaben den Inhabern zu gleichen Teilen zu. Ein Guthaben auf einem Oder-Konto ist unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe also grundsätzlich hälftig zu teilen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt haben. Eine anderweitige Bestimmung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, dass die auf das Konto eingezahlten Geldbeträge ganz oder überwiegend aus dem Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten stammten. Es kommt also weder auf die Herkunft der Mittel an, noch auf die Gründe für die Errichtung des gemeinsamen Kontos.

Derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Regelung behauptet, trägt hierfür auch die Darlegungs- und Beweis-last. Wenn also ein Ehegatte nach der Trennung von einem gemeinsamen Konto mehr als die Hälfte abhebt, so kann der andere Ehegatte insoweit einen hälftigen Ausgleich verlangen. Die hälftige Aufteilung eines gemeinschaftlichen Guthabens ist kein güterrechtlicher, sondern ein zivilrechtlicher Anspruch, der also nicht erst bei Einreichung des Scheidungsantrags geltend gemacht werden kann, sondern sofort nach der Trennung. Dieser Anspruch wird auch nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt.

Oftmals argumentiert der Ehegatte, der von dem Gemeinschaftskonto mehr als die Hälfte abgehoben hat, damit, dass ihm ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten zustünde und er diesen Anspruch durch die Abhebung sichern wollte. Diese Argumen-tation kann er allerdings dem Erstattungsanspruch des anderen Ehe-gatten nicht entgegenhalten. Bei einer eigenmächtigen Abhebung von einem gemeinsamen Konto kann nämlich weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, noch kann die Aufrechnung mit einem noch nicht titulierten Anspruch auf Zugewinnausgleich erklärt werden. Die unberechtigte Abhebung von einem gemeinsamen Konto ist nämlich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, sodass Aufrechnungen in diesem Fall gem. § 393 BGB ausgeschlossen sind.

geschrieben am: 24.09.2008 - 19:54:56 von: 2331ralf in der Kategorie Familienvermögensrecht
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02.11.2015 - 18:51:45:
Mein Mann überweist durch seine Unterschrift von unserem gemeinsamen Oder-Girokonto auf unser gemeinsames Tagesgeld Oder-Konto.Wir leben in...
13.01.2014 - 21:07:44:
Mit einem Darlehn auf unser gemeinsames Haus haben wir vor 6 Wochen ein neues Auto finanziert. Im Fahrzeugbrief ist meine Frau eingetragen. ...
16.05.2011 - 22:15:16:
Hallo,...ich habe eine Frage wie ich mich verhalten soll bzw. kann. Meine Ehescheidungsverfahren ist in vollem Gange und nun sollen die V...

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