Erwerbsobliegenheit und Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit und zur Bemessung des Wohnvorteils während des Getrenntlebens mit Urteil vom 05.03.2008 -XII ZR 22/06- konkretisiert.
Die Ehegatten haben 1984 geheiratet. 1985 und 1987 kamen die beiden Söhne zur Welt. Ende 2004 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau hatte wegen der Familie 15 Jahre nicht gearbeitet, war bei Trennung 50 Jahre alt und geht einer Teilzeittätigkeit nach.
Je länger die Ehegatten getrennt leben, desto mehr nähern sich die Anforderungen der Erwerbsobliegenheit dem an, was für den nachehelichen Unterhalt gilt. Zwar ist ein Ehegatte, der im Moment der Trennung längere Zeit nicht berufstätig war, im ersten Trennungsjahr -unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse- nicht verpflichtet, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Je mehr sich die Trennung jedoch manifestiert (zum Beispiel durch Aufnahme einer auf Dauer angelegten Beziehung zu einem neuen Lebensgefährten) und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, gilt auch für den Trennungsunterhalt der Maßstab der Erwerbsobliegenheit des nachehelichen Unterhalts.
Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt.
Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist.
Ich bin seit 25 jahren verheiratet und seit 2009 voll erwerbsunfähig.seit januar 2012 lebe ich von mein Mann getrennt und ich bin Pflegebed...
14.10.2011 - 10:33:27:
Zwei Jahre später sitzt die noch immer noch auf dem A.... Gnädige Frau kassiert denn Unterhalt und lacht sich auf dem nicht angegebenen J...
01.03.2010 - 17:23:29:
Mein Ex-Mann ist damals als wir noch nicht verheiratet waren in meine Wohnung gezogen. Die ich vor 10 Jahre alleine bezogen habe. Und auch a...
Autor:
Jan Pahl
Anwaltskanzlei Brugger und Kollegen
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