Umgangsvereinbarung und Zwangsgeld II 
Eine einmal getroffene Umgangsvereinbarung ist grundsätzlich einzuhalten. Sollte es bei der Durchführung jedoch immer wieder zu ernsthaften Konflikten kommen, dann kann jeder beteilite Elternteil einen Antrag auf Vermittlung an das Familiengericht stellen. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall scheiterte das Vermittlungsverfahren. Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit meiner Hilfe die Abänderung des Umgangsvergleichs. Trotz der Konfliktlage drohte das Familiengericht ihr ein Zwangsgeld an. Hiergegen wehrte sie sich durch Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf und wies darauf hin, dass in diesem Fall, in dem eine Abänderung der ursprünglichen Umgangsregelung sinnvoll erscheine, weil sie nicht praktikabel war, die Vollziehung des Vergleichs nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfe. Von Bedeutung war auch, dass das Jugendamt ebenfalls eine Abänderung und vorläufg begleitete Umgangskontakte empfahl. Die Entscheidung ist in der Zeitschrift für dsa gesamte Familienrecht abgedruckt, Heft 9, 2009, S. 796.
Barbara Becker-Rojczyk
Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt am Main.
567 mal gelesen
kann eine Umgangsvereinbarung die vom kindsvater in schriftform dagelegt wurde nach belieben geändert werden in gerade oder ungeraden wochen...
29.10.2009 - 06:01:14:
Leider haben die Kinder viel zu wenig Mitspracherecht im Staate Deutschland.
29.10.2009 - 05:59:15:
Meine Tochter (9) lebt seit Gerichtbeschluss über das Aufenthaltsbestimmungsrecht in meinem Haushalt. Es wurde ein Umgangsvergleich mit mein...
Autor:
Barbara Becker-Rojczyk
Löhlein § Becker-Rojczyk
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