Unterhalt bei Auslandsstudium 
Wenn ein volljähriges Kind im Ausland studiert, kann trotzdem hier in Deutschland Unterhaltsklage gegen den ebenfalls im Ausland lebenden Vater erhoben werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Fall einer Studentin, die ein Studium des Hotelfachs in Holland absolviert - das Studium ist dort günstiger. Von Bedeutung ist, dass hier weiterhin ein Wohnsitz besteht, z. B. dadurch, dass sie hier angemeldet ist, ein Zimmer in der Wohnung der Mutter beibehält und sich auch immer wieder hier aufhält. In solchen Fällen wird der Wohnsitz nicht endgültig ins Ausland verlegt, obwohl die Studierende mehr Zeit dort verbringt als hier. Es kommt für die Frage, wo die Klage erhoben wird, aber nicht darauf an, wo die Unterhaltsberechtigte sich häufiger aufhält, sondern welcher Ort ihren Wohnsitz darstellt.
Die Entscheidung ist veröffentlicht in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2009, Heft 9, S. 796 f.
Barbara Becker-Rojczyk
Fachanwältin für Familienrecht
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Autor:
Barbara Becker-Rojczyk
Löhlein § Becker-Rojczyk
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