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Scheidung und AuslandScheidung mit AuslandsbezugBei Scheidungsverfahren von ausländischen Staatsbürgern gilt es zu klären, ob
Welches Gericht ist für die Scheidung örtlich zuständig ?
Welches Recht ist bei Scheidungen ausländischer Bürger maßgeblich?Ausländisches Recht kommt in Betracht, wenn
Für Ehepaare gemischter Nationalitäten in Deutschland sieht unser Recht eine Anknüpfungsleiter in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB (Regelscheidungsstatut) vor. Dabei wird die nächste Sprosse dieser Leiter erst betreten, wenn die vorhergehende Sprosse nicht "trägt". Die 1. Sprosse (ART. 14 I Nr.1 EGBGB) besagt, es gilt das Recht des Staates, dem beide angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn noch einer diesem Staat angehört. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, kommen
wir auf die Läßt sich auch auf dieser Sprosse keine Lösung finden,
kommen wir zur Beispiel: Die Ehe zwischen einer spanischen Frau und einem französischem Mann wird nach deutschem Recht geschieden, wenn das Ehepaar seit langem in Deutschland lebt. Das bedeutet aber im Gegenzug, dass eine Ehe einer Deutschen mit einem Spanier, wobei beide lange und überwiegend in Spanien gelebt haben, nach spanischem Recht zu scheiden ist, auch wenn die deutsche Ehefrau wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und hier einen Scheidungsantrag stellt. Auf der 4. Stufe (ART. 14 II - IV EGBGB) wird den Eheleuten ein Wahlrecht unter bestimmten Umständen gegeben. Erwähnenswert und wichtig in diesem Zusammenhang ist das „Deutschenprivileg“ (ART. 17 I Satz 2 EGBGB). Das bedeutet, das für einen Deutschen für die Scheidung Deutsches Recht gilt, wenn die Ehe nach dem sich aus ART. 14 ergebenen Recht gar nicht geschieden werden kann. Solche Rechtssysteme gibt es. Beispiele sind: Andorra, Dominikanische Republik, Malta, Philippinen und der Vatikan) Wichtig ist auch, dass im Ausland lebende Deutsche Ehepaare sich immer auch in Deutschland scheiden lassen können, auch wenn sie hier nicht leben. Zuständig ist dann immer das Familiengericht in Berlin-Schöneberg. Ist eine Ehe nach ausländischem Recht zu scheiden, ist immer die sog. „ordre public“ (ART. 6 EGBGB) zu beachten. Danach ist eine Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn ihr Ergebnis mit dem Deutschen Recht offenbar unvereinbar ist. Die Fälle sind selten, z.B. wenn nach dem ausländischen Recht auf Kindesunterhalt für die Zukunft verzichtet werden kann. Dies wird kein deutscher Richter sanktionieren.
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