Hinweispflicht bei Ausschluß Versorgungsausgleich
Problematisch und wenig einsichtig ist § 1414 S. 2, wonach bei Ausschluß des Versorgungsausgleichs gleichzeitig auch Gütertrennung eintritt.
Regelmäßig kann eigentlich nicht angenommen werden, daß im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatten mit dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs gleichzeitig auch den Zugewinn ausschließen wollen. Denn der Versorgungsausgleich wird unabhängig vom Güterstand durchgeführt, so daß diese Verknüpfung sinnwidrig ist. In der notariellen Praxis ist auf diese Regelung unbedingt hinzuweisen, d.h. entsprechend zu belehren. Soll es bei Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei der gesetzlichen Regelung verbleiben, ist zugleich eine Bestimmung dazu zu treffen, welcher Güterstand im Falle der Unwirksamkeit des Versorgungsausgleichs - Ausschlusses gelten soll.
Ob die nachträgliche Unwirksamkeit des Versorgungsausgleichs auch zum rückwirkenden Wegfall der nach § 1414 S. 2 eintretenden Gütertrennung nach § 139 führt, ist in der Lit. streitig.
Das eheliche Güterrecht besitzt neben dem Versorgungsausgleich einen eigenständigen Charakter; es ist deshalb in aller Regel nicht anzunehmen, daß die Ehegatten auch auf den güterrechtlichen Ausgleich verzichten wollen. Mit der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ist deshalb auch von dem Wegfall der Gütertrennung auszugehen.
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Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
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