Kein nachehelicher Unterhalt bei neuer Beziehung
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 30.09.2008 – 2 UF 21/08 kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach §1579 Nr. 2 BGB ganz versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Als Kriterien, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen können, werden genannt:
- ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt und gemeinsames Wirtschaften,
- wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht nach §1586 BGB zu verlieren,
- das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit,
- größere gemeinsame Investitionen oder
- die Dauer der Verbindung.
Trotz Fehlens der Unterhaltsgemeinschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem neuen Partner, rechtfertigen folgende Umstände es, den nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu versagen:
1. Ein Verwirkungsgrund kann darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, das sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltsberechtigten grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Eine derartige Verfestigung der Beziehung setzt grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, weil sich ansonsten in der Regel nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner nur „probeweise“ zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben.
2. Die Annahme einer nichtehelichen Gemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Dann kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht, entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung ist der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch auf Grund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung, in der die Partner wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich wechselseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außenstehenden Dritten so wahrgenommene Beziehung schließen lässt.
Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis der neuen Beziehung über einen längeren Zeitraum weiterhin Unterhalt leistet, kann er sich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung noch berufen, da die Beurteilung, ab wann ein Versagungsgrund i. S. d. §1579 Nr. 2 BGB vorliegt, auf Grund des Umstandes, dass die Unterhaltsberechtigte nicht mit ihrem neuen Partner zusammenwohnt von einer umfassenden Abwägung der Umstände und insbesondere einer nicht unerheblich über zwei bis drei Jahren liegenden Dauer der Beziehung abhängig ist.
Der Versagung des Unterhalts steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs eine unumkehrbare wirtschaftliche Position getroffen hat, wie beispielsweise die Altersteilzeit, was mit erheblichen Steigerung der Lebensqualität verbunden ist, wobei die Billigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben kann.
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Bin seit Juöli 13 geschieden. EX-Ehefrau hat seit SEpt. 2011 neuen Partner, wohnen aber in getrennten Wohnungen halten sich a ber ständig...
23.01.2011 - 20:06:14:
Mein Mann und ich leben seid über 2 Jahren getrennt, er hat mittlerweile eine neue Freundin u. ein neues Kind mit ihr. Ich habe seid eine...
18.01.2010 - 18:15:25:
meine ex-frau bekommt weiterhin nachehelicher unterhalt obwohl sie jetzt im januar ein baby vom neuen freund bekommt.meine leibliche tochter...
Autor:
Olaf Hess
Hess & Collegen
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