Elterngeld und Auswirkung auf den Unterhalt 0/5

I. Allgemeines

Das neue Elterngeld erhalten Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren sind. Für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder gibt es weiterhin das Erziehungsgeld. Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgrenzen. Das Elterngeld wird maximal 12 Monte gezahlt. Die Bezugsdauer kann auf 14 Monate verlängert werden, sofern auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate zu Hause bleibt.

Das Elterngeld wird nicht versteuert. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld erhält sowohl derjenige, der seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt, unterbricht oder auf höchstens 30 Wochenarbeitsstunden reduziert, als auch derjenige, der vor der Geburt nicht erwerbstätig war. Das Elterngeld beträgt 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt erzielt worden ist, höchstens aber € 1.800,00 monatlich (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG). Dieser Höchstbetrag des Elterngeldes wird bei einem früheren Einkommen von rund € 2.687,00 erreicht. Das maßgebliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus anderen Einkommensarten ist nicht zulässig. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte bleiben unberücksichtigt.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Das Nettoeinkommen richtet sich nach der Steuerklasse. Mithin kann es sich anbieten, die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse zu wechseln (z. B. Ehefrau von Steuerklasse V in Steuerklasse IV oder III). Zu berücksichtigen ist aber, dass durch einen Wechsel des Ehemannes in eine ungünstige Steuerklasse auch Nachteile entstehen können, insbesondere wenn der Ehemann arbeitslos oder länger krank wird, da sich das Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld nach dem Nettoeinkommen aus dieser ungünstigen Steuerklasse richtet.

Allerdings sind die Versorgungsämter durch das Bundesfamilienministerium angewiesen, zu prüfen, ob ein Wechsel der Steuerklasse allein deshalb vorgenommen wurde, um ein höheres Elterngeld zu erlangen. Wenn dies der Fall ist, so wird das Elterngeld nach der vorher von den Eltern gewählten Steuerklasse zu berechnet. Mithin wird ein Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse III für die Ehefrau und damit für das Elterngeld nur dann von den Versorgungsämtern akzeptiert, wenn sich das Einkommen der Ehefrau um mindestens die Hälfte erhöht hat. Ein Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse III wird also auch anerkannt, wenn sich der Verdienst der Ehefrau nicht erhöht hat. Ein Wechsel in die Steuerklasse IV ist immer ohne jede weitere Voraussetzung möglich. Auch durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Verluste aus Vermietung und Verpachtung usw.) lässt sich das Nettoeinkommen und damit das Elterngeld erhöhen.

Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich bei den bisherigen Erziehungsgeldstellen beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist.

II. Unterhaltsberechnung

Das Elterngeld bleibt bei der Unterhaltsberechnung bis zu einer Höhe von € 300,00 anrechnungsfrei, bei Mehrlingsgeburten zuzüglich je € 300,00 für jedes weitere Kind.

Der die € 300,00 übersteigende Teil des Elterngeldes ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien zu kürzen, sondern fließt ungekürzt als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein.

Beispiel:
Die Eheleute M und F leben getrennt. F verdiente vor der Geburt (02.01.2007) des gemeinsamen Kindes netto € 2.000,00 im Monat und bezieht nunmehr Elterngeld in Höhe von € 1.340,00 (= 67 % von € 2.000,00).

M verfügt über ein monatliches bereinigtes Einkommen von € 4.000,00.

F macht Unterhalt für sich und das Kind geltend.

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
(Höherstufung um eine Gruppe) € 408.00
./. Kindergeldanteil € 77,00
Zahlbetrag € 331,00

Ehegattenunterhalt:

anrechenbares Einkommen Ehemann € 4.000,00
./. Kindesunterhalt Tabellenbetrag € 408,00
€ 3.592,00
./. 1/10 Erwerbstätigenbonus € 359,20
Einsatzeinkommen für Ehegattenunterhalt € 3.232,80

Anrechenbares Einkommen Ehefrau

€ 1.340,00 Elterngeld ./. € 300,00 Freibetrag= € 1.040,00

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der Additionsmethode:

Einsatzeinkommen Ehemann € 3.232,80
+ Einsatzeinkommen Ehefrau € 1.040,00
Gesamteinkommen € 4.272,80

hiervon 1/2 Unterhaltsbedarf € 2.136,00

Zu zahlender Unterhalt:

Unterhaltsbedarf Ehefrau € 2.136,00
./. eigenes Einkommen € 1.040,00
Unterhaltszahlung Ehemann € 1.096,00



Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Caroline Kistler, München




beigefügte Anlagen

geschrieben am: 23.05.2007 - 16:58:03 von: kistler in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 21.11.2007 - 12:22:51) 20966 mal gelesen
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30.10.2014 - 20:03:37:
ich ( Mann 46 Jahre, 10 Jahre Verheiratet bis zu Trennung ) lebe seit 3,5 Jahren in Trennung und seit 2,5 in einer Beziehung. Die Scheidung ...
14.04.2013 - 21:28:05:
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