Scheidung und Kosten

Ich stelle immer häufiger fest, dass die Kosten für eine Scheidung das entscheidende Kriterium sind, nach welchem der Anwalt für das Scheidungsverfahren ausgewählt wird. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren ist dies absolut legitim.

Ich selbst bin der Meinung, dass bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren die anfallenden Anwaltskosten teilweise im Verhältnis zum Aufwand für Anwalt und Gericht unangemessen hoch sind (ich mache mir damit bei meinen Kollegen keine Freunde).
worden war hoch

Scheidungskosten sind meist niedriger

Häufig gibt es jedoch bei den Scheidungsopfern krasse Irrtümer, was die Höhe der Scheidungskosten angeht. Es kursieren Summen von 4.000, 6.000 oder noch John ISO 7 war erhöhte Weise nach Sachlage vonmehr € für eine Scheidung, was nur dann der Fall sein kann, wenn die Eheleute sich über alles mögliche streiten wollen. Dies habe sie aber häufig selbst in der Hand.

Bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren liegen die üblichen Scheidungskosten, d.h. bei normalen Einkommensverhältnissen zwischen 1.200 € im unteren Einkommensbereich bis 2.000 €, wobei der Bereich von 2000 € auch erst dann erreicht wird, wenn die Einkommen der Eheleute leicht überdurchschnittlich sind.

Grundsätzlich werden die Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert des Verfahrens berechnet. Es wird also zunächst der Gegenstandswert ermittelt und dann in die Gebührentabelle der RVG geschaut, welche Gebühren sich daraus ergeben.

Gegenstandswert bei Scheidungen

Der Gegenstandswert im Scheidungsverfahren ergibt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute. Wenn der Ehemann also 2000 € netto verdient und die Ehefrau 1000 € netto verdient, sind dies agiert 3000 € und der Gegenstandswert für die Scheidung als solche betrüge 9.000 €.

Kosten bei diesem Beispiel (9.000,00 EUR)

Die Gerichtskosten sind 362,00 EUR
Die Anwaltskosten sind 1.360,00 EUR

Gesamt 1.722,00 EUR

Wenn die Eheleute sodann vereinbaren, dass die Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt werden kann und diese Kosten im Verhältnis der Einkommen zueinander aufgeteilt werden, zahlt der Ehemann rund 1100 € und die Ehefrau rund 600 € für ihr Scheidungsverfahren.

Zu dem Wert kommt gegebenenfalls ein Wert für den Versorgungsausgleich, der mindestens mit 1000 € angesetzt wird, wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Reduzierung des Gegenstandswerts

Wie oben bereits ausgeführt habe, ist der Aufwand einer einvernehmlichen Scheidung für einen Fachanwalt für Familienrecht meist relativ gering. Ich bin daher bereit, mit einer Gegenstandswertreduzierung von 25% zu arbeiten, die allerdings vom Gericht akzeptiert werden muss.

Nehmen wir in dem Beispiel oben, die Eheleute haben gemeinsam ein Nettoeinkommen von 3000,00 €. Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, da er vertraglich ausgeschlossen wurde und die Eheleute haben 2 minderjährige Kinder. Dann rechne ich wie folgt:

Einkommen Eheleute 3.000,00.
Minus 2 x 250 für 2 Kinder = 2.500.
Davon ab 25% Wertreduzierung = 1.875.
Dies x 3 = 5.625,00 EUR Gegenstandswert.

Die Kosten hiernach:

Gericht: 272,00 EUR
Anwalt 1.030,00 EUR

Gesamt: 1.302,00 EUR

So lässt also schon einiges an Kosten ersparen.

Wenn Sie sich mit ihrem Ehepartner über die Scheidungsfolgen bereits umfassend geeinigt habe und nur noch der formelle Akt der Scheidung vor dem Familiengericht durchzuführen ist, kommt für Sie die Online-Scheidung in Betracht. Dieses moderne, schnelle, bequeme und kostengünstige Scheidungsverfahren spart Geld und Zeit. Sie können alles bequem von zuhause aus und von ihrem heimischen PC aus regeln. Sie erhalten die eingehende und die ausgehende Post am gleichen Tage. Falls bei Ihnen Interesse besteht, klicken Sie auf das nachstehende Symbol.

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