Unterhaltszahlung bei Scheidung

Die Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder nach einer Scheidung sind wohl der streitigste und unübersichtlichste Bereich, den unser Familienrecht zu bieten hat.

Es gibt hier nur relativ wenige Gesetze dazu, aber eine völlig unübersichtliche Anzahl von Urteilen, wobei nicht einmal der BGH eine komplett einheitliche Linie erkennen lässt.

Der Unterhalt ist immer auch ein Spiegel der jeweiligen gesellschaftlichen Situation. Schon dies bedingt, dass die Anforderungen an den Unterhalt sich ständig ändern. Wir haben im September 2009 eine große Reform des Familienrechtes bekommen und bereits zu Beginn des Jahres 2008 wurde das Unterhaltsrecht vermeintlich massiv reformiert. Damals dachten alle Unterhaltsschuldner, sie würden in Kürze keinen Unterhalt mehr zahlen brauchen und es dachten alle Unterhaltsgläubiger, das waren meist die Frauen, sie würden wohl keinen Unterhalt mehr bekommen. So jedenfalls wurde es zum Beispiel durch die Bild-Zeitung vermittelt. Das dies alles ein großer Irrtum war und letztendlich sich an dem Unterhaltsrecht auch nach der Reform 2008 nur relativ wenig geändert hat, ist jetzt zu konstatieren.

Zunächst unterscheidet man zwischen dem Unterhalt nach der Trennung der Eheleute bis hin zur Rechtskraft der Scheidung, der dann, wie überraschend, Trennungsunterhalt genannt wird.

Nach Rechtskraft der Scheidung sprechen wir von nachehelichem Unterhalt.

Der Trennungsunterhalt ist in einer eigenen gesetzlichen Vorschrift geregelt und ist grundsätzlich leichter durchzusetzen, als der nacheheliche Unterhalt. Schon dies bedeutet, dass einigen Unterhaltsgläubiger durchaus bewusst ist, dass ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sehr begrenzt sein wird, so dass ein Scheidungsverfahren möglichst hinausgezögert wird. Solange Trennungsunterhalt verlangt werden kann, ist dieser relativ sicher, sobald das Scheidungsverfahren rechtskräftig ist, wird der nachfolgende Unterhaltsanspruch relativ unsicher.

Zum nachehelichen Unterhalt gibt es unzählige,teils widersprüchliche, Gerichtsurteile. Es gibt hier verschiedene Unterhaltstatbestände, wobei der wichtigste Tatbestand sicherlich der Betreuungsunterhalt ist. Wer gemeinsame Kinder zu betreuen hat, ist häufig auf Unterhalt angewiesen. Es gibt dann den Unterhalt wegen Alters, den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt. Daneben gibt es noch den Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Letztlich gibt es als Auffangtatbestand den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Eine Unterhaltsprüfung hat immer nach 3 Stufen zu erfolgen.

Zunächst ist der theoretische Bedarf des Unterhaltes festzustellen.

Danach ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu klären. Hierbei stellt sich immer die Frage, was verdient der Unterhaltsberechtigte selbst beziehungsweise was kann oder muss er selbst verdienen.

In der letzten Stufe ist dann zu klären, inwieweit der Unterhaltsschuldner überhaupt leistungsfähig ist, den sich aus Bedarf und Bedürftigkeit ergebenden Unterhaltsbetrag zu zahlen. Häufig wird sich hier ergeben, dass ein Mangelfall vorliegt und nicht der konkrete Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann.

Wenn Sie Bedarf hinsichtlich einer Unterhaltsberatung haben oder ihre Unterhaltsforderungen durchsetzen wollen, können sie sich gerne an mich wenden.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht