Scheidung Schweiz

Das Scheidungsrecht in der Schweiz wurde zum 1. Januar 2000 grundlegend reformiert. Bis dahin galt in der Schweiz das Verschuldensprinzip für Scheidungen. Nunmehr gilt - wie im bundesdeutschen Recht - das Zerrüttungsprinzip.

Welches Recht gilt?

Anders als die Bundesrepublik knüpft die Rechtsanwendung in der Schweiz nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Es gilt in der Schweiz das Domizilprinzip, wie z.B. auch in England. Wenn also z.B. 2 bundesdeutsche Eheleute länger als ein Jahr in der Schweiz leben, können sie sich in der Schweiz scheiden lassen und es wird das Schweizer Recht angewendet.

Das Scheidungsrecht der Schweiz kennt 3 Scheidungsgründe:

1. Scheidung auf gemeinsames Begehren
Hiernach kann eine Ehe in der Schweiz geschieden werden, wenn sie unheilbar zerrüttet ist. Dafür sieht das Schweizer Recht bestimmte Voraussetzungen vor. Es muss ein gemeinsamer Antrag vorliegen, es muss das Gericht die Eheleute einerseits getrennt und andererseits gemeinsam anhören, das Gericht muss feststellen, dass der Scheidungsantrags aus freiem Willen und reichlich überlegt gestellt wurde.

Es muss eine zweimonatige Bedenkzeit abgelaufen sein und die Eheleute müssen den Scheidungswillen und ihre Folgenvereinbarungen dazu schriftlich bestätigen.

Ähnlich wie im bundesdeutschen Recht muss bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorliegen. Es geht dabei um das Vermögen, die Aufteilung der Altersvorsorge, nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung, die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Unterhalt für die Kinder.

Diese Vereinbarung können die Eheleute frei miteinander vereinbaren, es gibt also keine notarielle Beurkundungspflicht. Die Vereinbarung muss allerdings vom Schweizer Familiengericht genehmigt werden. Dabei setzt die Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht zwingend voraus, dass die Eheleute sich über alle Scheidungsfolgen tatsächlich geeinigt haben. In diesem Falle beurteilt dann das Gericht über diejenigen Scheidungsfolgen, über die Eheleute noch keine Einigung erzielt haben.

2. einseitige Scheidung nach zweijähriger Trennung
die Trennungszeit für eine einseitige Scheidung ist im Jahre 2004 nochmals geändert worden. Sie beträgt nunmehr 2 Jahre statt der ursprünglich vorgesehenen 4 Jahre Trennung vor Klageerhebung, damit geschieden werden kann.

3. einseitige Scheidung, wenn dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe aus schwer wiegenden, ihm nicht zurechenbaren Gründen nicht zumutbar ist (Härtefallscheidung).
Für die Härtefallscheidung hat das Schweizer Gesetz keine besonderen Gründe vorgegeben. Die fragliche Norm ist bewusst offen formuliert worden. Ob ein Härtefallgrund vorliegt ist daher nach Recht und Billigkeit zu beurteilen. Kriterium ist die Frage, ob dem klagenden Ehepartner die Fortsetzung der Ehe seelisch zumutbar ist beziehungsweise ob die weitere Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Zweijahresfrist für ihn unerträglich ist, was objektiv nachvollziehbar sein muss.

Die Schweizer Staatsbürger haben statt der gerichtlichen Scheidung eine Alternative, nämlich die gerichtliche Trennung. Ein solches Institut gibt es im bundesdeutschen Recht nicht. Für die gerichtliche Trennung in der Schweiz gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für das Scheidungsverfahren. Mit gerichtlicher Trennung besteht die Ehe der Schweizer Eheleute zwar weiter, als gesetzliche Folge tritt jedoch die Gütertrennung ein.

Unterhalt in der Schweiz
der nacheheliche Unterhalt in der Schweiz ist dem bundesdeutschen Unterhalt sehr ähnlich ausgeprägt. Einen Unterhaltsanspruch hat nur, wer nicht selbst für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann und wenn es dem anderen zumutbar ist, Unterhalt zu zahlen. Im Urteil muss angegeben werden, von welchem Einkommen unter welchem Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. Dies soll spätere Abänderungsprozesse erleichtern.

Unterhalt kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Auch die Gründe dafür sind ähnlich dem bundesdeutschen Recht.

Versorgungsausgleich in der Schweiz
Die Schweiz kennt als einer der wenigen Staaten auf der Welt den Versorgungsausgleich. Es werden dabei 3 Anspruchsarten unterschieden.

Die 1. Anspruchsarten ist die eidgenössische Alters, Hinterbliebenen und Invaliden Versorgung. Diese gewährleistet eine angemessene Grundversorgung der Schweizer Bürger. Die Auswirkungen auf die Scheidung regelt allerdings ausschließlich das Sozialversicherungsrecht.

Die 2. Versorgungsart ist die berufliche Vorsorge erwerbstätiger Eheleute. Für diese Ansprüche gilt im Falle der Scheidung ein selbstständig Anspruch auf Teilung der erworbenen Anwartschaften. Auch hier ist die Ehezeit maßgeblich und der darauf entfallende Betrag ist zu ermitteln und dann zu teilen. Falls beide Eheleute hier Ansprüche haben, ist zu saldieren.

Die 3. Anspruchs Art ist die private Vermögensvorsorge, die allerdings dem Güterrecht unterliegt.

Scheidung Schweiz - Bartenbach_Warentrennstab-02

 

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht