Scheidung in Spanien

Das spanische Familienrecht wurde mit Wirkung ab dem 10 Juli 2005 grundlegend reformiert.

Vom Grundsatz her, kann seit dem in Spanien jeder Ehegatte nach Ablauf von drei Monaten seit der Eheschließung die Trennung oder die Scheidung der Ehe beantragen, ohne dass er dies begründen muss und ohne dass die Ehegatten überhaupt getrennt leben müssen. Es gibt sogar Ausnahmefälle, in denen von der 3-Monats-Frist seit Eheschließung abgesehen werden kann.

Das spanische Recht kennt, wie viele andere europäische Rechtsordnungen, neben der Scheidung das vorangegangene Trennungsverfahren. Die Eheleute können also wählen, ob sie nur ein Trennungsurteil oder ein Scheidungsurteil wollen. Der Unterschied ist einfach nur, dass nach einem Trennungsurteil die Folgen im Prinzip die gleichen sind, wie nach einem Scheidungsurteil, das Eheband aber nicht endgültig aufgelöst ist. Die Eheleute können also jederzeit wieder in einer Ehe zusammenleben, ohne erneut heiraten zu müssen.

Bei einer einvernehmlichen Trennung oder Scheidung muss eine entsprechende Trennungsfolgenvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung dem Antrag beigelegt werden.

Es müssen alle Folgesachen wie elterliche Sorge, der Umgang mit Kindern (gglfs. auch mit den Großeltern), Regelungen der Ehewohnung zum Hausrat, zum Unterhalt, zum Vermögen und zur Altervorsorge vorgelegt werden. Können die Eheleute keine solche Vereinbarung vorlegen, legt das Gericht selbständig die Maßnahmen fest, die es für geboten hält.

Mit dem Gesetz vom 01.07.2005 wurde in Spanien auch die Möglichkeit einer Eheschließung und Scheidung ohne Einschränkungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geschaffen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist absolut vergleichbar mit der deutschen Regelung. Eine Besonderheit für in Spanien lebende Kinder gilt insofern, als für in Spanien lebende Kinder gemäß Art. 18 EGBGB das spanische Unterhaltsrecht gilt.

Unterhalt

Unterhalt wird in Spanien erst ab Einreichung einer Unterhaltsklage geschuldet. Wie im bundesdeutschen Recht, setzt der Unterhaltsanspruch die Bedürftigkeit des Gläubigers und die Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus.

Nach Art. 152 des spanischen Zivilrechtes entfällt der Unterhaltsanspruch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Handwerk, einen Beruf oder Gewerbe ausüben kann oder wenn er etwas erlangt hat oder sich sein Vermögen so verbessert hat, dass er einer Unterhaltsrente für seinen Lebensunterhalt nicht bedarf. In Spanien gibt es allerdings noch das Schuldprinzip. Gibt es für einen Unterhaltsberechtigten einen Grund zu Enterbung, was ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die ehelichen Pflichten gewesen sein kann, hat er keinen Unterhaltsanspruch.

Güterrecht in Spanien

In Spanien gilt als gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Getrennt wird dabei nach dem in die Ehe eingebrachten Vermögen und dem gemeinsam in der Ehe erworbenen Vermögen der Eheleute. Bei Auflösung der Ehe erhält jeder Ehegatte die Hälfte. In Spanien können die Eheleute Gütertrennung vertraglich vereinbaren.

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Scheidung in Spanien - Bartenbach_Warentrennstab

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht