Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes (Quelle: ARGE FamR im DAV)

OLG Dresden: Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.
Az 20 WF 0577/09, Beschluss vom 15.7.2009
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62 Reaktionen zu “Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. Petra

    Hallo,
    mein Exmann will ab Januar 2010 keinen Unterhalt mehr an meine 18jährigen Zwillinge zahlen. Der Grund dafür ist: Die beiden haben nach der Schule eine schulische Ausbildung als Chemielaborant angefangen. Nach einem Jahr haben sie beide gemerkt, dass es nicht das ist, was sie sich vorgestellt haben und die Leistungen waren auch mehr als ausreichend. Leider haben sie dann 3 Monate etwas getrödelt und waren sich nicht sicher was sie machen wollen. Als sie dann wieder vernünftig waren, holten sie sich Rat bei der Agentur für Arbeit und haben sich dort angemeldet für einen Ausbildungsplatz. Von der Agentur für Arbeit haben sie dann sehr viele Angebote bekommen, wo sie sich auch Beworben haben. Leider kamen nur Absagen. Jetzt befinden sich beide, seit dem 12.11.2009 in Berufsförderung. Sie leisten dort eine 39 Stunden Woche ab. Darf mein Exmann die Unterhaltszahlungen einstellen?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    ein volljähriges Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in Berufs-oder Schulausbildung befindet.

    Ob die derzeitige Tätigkeit der Kinder diesen Anforderungen entspricht, kann ich nicht beurteilen.

    Die größere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass derzeit kein Unterhaltsanspruch besteht. Ob ein solcher Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann, wenn eine Berufsausbildung absolviert wird, wäre dann zu prüfen.

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  3. Kati

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn hat innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren drei Ausbildungen aufgrund von Arbeitsbummelei gekündigt bekommen. Er zog zunächst zu einer Freundin und erhielt dann über die Arbeitsagentur eine Wohnung zugewiesen und bezahlt. Nach der zweiten Kündigung stellte ich die Unterhaltszahlungen ein, zahlte das erhaltene Kindergeld an die Kindergeldkasse zurück und er bekam Leistungen gem. Hartz 4.
    Nunmehr legte er mir einen neuen Ausbildungsvertrag vor. Ich bin auch bereit, ab sofort Unterhalt zu zahlen, jedoch nicht rückwirkend. Allerdings hatte er Bundesausbildungsbeihilfe beantragt, wozu nunmehr die Bundesagentur für Arbeit mein Einkommen abfragt.
    Bin ich verpflichtet, rückwirkend zu zahlen? Erschwerend kommt hinzu, dass der Kindsvater unbekannten Aufenthaltes ist und nicht zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann. Muss ich damit den gesamten Unterhaltsbedarf zahlen?
    Vielen Dank im Voraus!

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ kati

    bei 3 gekündigten Ausbildungsstellen und einer hier unbekannten Zeit von Bummelei, würde ich davon ausgehen, dass das Kind keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr hat. Rückwirkend ohnehin auf gar keinen Fall.

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  5. Emilio

    Hallo hab da auch mal ne Frage:
    Mein Vater war hier in Deutschland stationiert (Army), als ich geboren wurde ist er in die USA abgehauen, hat 3 Monate Unterhalt bezahlt ! Jetzt bin ich 28, und ich habe ihn ausfindig gemacht über die Sozialversicherungsnummer. Nun wollte ich wissen ob ich noch einen anspruch auf die austehenden Unterhaltszahlungen habe, und wie ich das am besten machen könnte wenn ich darauf anspruch hätte ? Muss dazu schreiben das ich bei der ARGE bin und es mir finanziell nicht gut geht.
    Vielen Dank im voraus
    lG
    Emilio

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ emilio

    einen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit haben sie wohl nur, wenn bereits damals ein Unterhaltstitel geschaffen wurde beziehungsweise zumindest der Vater in Verzug gesetzt wurde. Beides kann ich hier nicht beurteilen, habe aber meine Zweifel daran. Wenn Sie sichergehen wollen, lassen Sie die Sache von einem beauftragten Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

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  7. Heiko

    Hallo, ich zahle unterhalt lt.Düsseldorfer Tabelle für 2 Kinder aus erster Ehe.

    Ich habe nun eine neue Lebensgefährtin mit Kind kennengelernt und wir wollen bald heiraten.Was ändert sich dann für mich, für die Unterhaltszahlung.Wird das Einkommen meiner neuen Frau mit angerechnet und wird das Kind meiner neuen Frau bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt ??

    Gruß und Dank
    Heiko

  8. Anke

    Wenn du kein Mangelfall bist ändert sich gar nichts, weder das Gehalt deines neuen Frau wird berücksichtigt noch ihr Kind, weil du ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig bist.

  9. Heiko

    Danke,Anke !!!!

  10. Stefan

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    auch ich habe eine Verständnisfrage:
    Ich habe drei Kinder aus erster Ehe, einer wird im März 18 und bekommt 404 Euro (Netto) Ausbildungsvergütung. Da die Mutter keine nennenswerten Einkünfte erziehlt, denke ich, dass mein Einkommen (ca. 2950 Euro Netto) ausschlagebend für die Berechnung des Unterhaltes ist. Aufgrund der Beiträge dieses Forums vermute ich, dass mein Gehalt um die Unterhaltsbeträge der beiden anderen Kinder zu kürzen wäre (2 x 371), also ca. 2200 und damit Unterhalt nach Stufe 3 der DD Tabelle
    zu berechnen wäre. Dieser Unterhaltsbetrag müsste dann noch um bereinigte 314 Euro Ausbildungsvergütung gekürzt werden.
    Habe ich das so richtig verstanden??
    Wird meine neue Ehe bei der Berechnung des 18-jährigen berücksichtig??

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    im Prinzip richtig berechnet und gedacht, nur auch das volle Kindergeld wird bei einem volljährigen bedarfsdeckend angerechnet.

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  12. Ramona

    Hallo auch ich habe eine Frage an Sie….
    Meine Tochter ist am 20.12., also gestern, 18 Jahre alt geworden. Nun will mein Ex, ihr den Unterhalt aufs Konto überweisen, darf er das so einfach ohne meine Erlaubnis? Müßte er sich nicht erst mit mir drüber unterhalten, ob ich damit einverstanden bin, meine Tochter bekommt noch bis nächstes Jahr Bafoeg und wir haben deshalb es so abgesprochen( Tochter und ich) das ich den Unterhalt auf mein Konto bekomme und sie jeden Monat einen entsprechenden betrag von mir bekommt. Und den Rest behalte ich, als Kostgeld…

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ ramona

    ab der Volljährigkeit bestimmen die Kinder selbst, was mit dem Unterhalt geschieht, wohin er gezahlt wird und so weiter. Der Vater müsste die Mutter insofern nicht mehr fragen oder informieren.

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  14. Brigitte

    Hallo

    Wir haben folgendes Problem:
    Der Sohn meines Mannes hat die erste Ausbildung geschmissen,hat danach 1 Jahr Hartz4 bezogen.Jetzt befindet er sich wieder in Ausbildung,wohnt alleine,ist 21 Jahre alt.Er bekommt 240 Euro Vergütung,BAB 365 Euro,184 Kindergeld!!Und die Mutter besteht darauf,das mein Mann weiterhin Unterhalt bezahlt,weil sie meint er bräuchte ja auch bald mal einen Führerschein und ein Auto!!??Ich finde das total unverschämt!!

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ brigitte

    der Bedarf eines Volljährigen in der Ausbildung beträgt maximal 640 €. Nach den von ihnen vorgegebenen Zahlen wäre dieser Bedarf vollständig gedeckt, so dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Die Eltern sind nicht verpflichtet einen Führerschein oder ein Auto mitzufinanzieren.

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  16. uwe

    hallo, wir haben folgendes problem. meine lebenspartnerin hat sich von ihren mann scheiden lassen. sie hat eine tochter (21 jahre). diese hat das abitur gemacht (zzgl einer ehrenrunde). sie möchte jetzt sozialpädagogik studiern. um die vorraussetzung dafür zu erlangen hat sie ein freiwilliges soziales jahr in einen kindergarten absolviert. für diese zeit hat sie kein geld bekommen. der vater hat auf ftreiwilliger basis 130 € gezahlt. seit november hat er die zahlung eingestellt. eine studiumbewilligung hat sie erst für september 2010. besteht ein anspruch auf unterhalt vom vater. laut unserer information verdient er ca 1100,- €

  17. Günther Gans

    Mein Sohn ist 18 und geht noch zur Schule,danach wird studiert. Meine Tochter ist 22 und studiert. Wird nun bei der Unterhaltsberechnung nach der D.-Tabelle 2010 auch das Gehalt der Mutter, also meiner Ex-Frau mit angerechnet? Mein Verdienst beläuft sich auf netto 2700, das meiner Frau auf 1800. Wie hoch wäre denn nun der Unterhalt den beide zu zahlen haben? Die Angaben sind im Netz sehr widersprüchlich.
    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir helfen könnten.
    Sorry, habe vergessen noch zu schreiben, dass beide Kinder noch bei meiner EX leben.

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ günther

    konkrete Unterhaltsberechnung in kann und darf ich in diesem Forum nicht machen. Lesen Sie aber bitte einmal hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/10/27/unterhaltsberechnung-volljaehriger-kinder/

    Dort sind die wesentlichen Berechnungsgrundlagen niedergeschrieben.

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  19. RA Thomas von der Wehl

    @ uwe

    ein volljähriges Kind, welches keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert, hat keinen Unterhaltsanspruch. Dies dürfte im Moment der Fall sein.

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  20. Karin

    Hallo H. Thomas von der Wehl,
    meine 19jährige Tochter (Schülerin) lebt bei mir. Sie bekommt jetzt den vollen Unterhalt von mir und ihrem Vater. Da sie aber bei mir lebt, kann ich meinen Anteil des Unterhaltes um Kost und Logie kürzen? Wenn ja, um wieviel? Gibt es da eine Quelle, habe nichts gefunden.

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    das ist eine Vereinbarungssache zwischen Mutter und Tochter. Dafür gibt es keine Listen oder Quellen.

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  22. katharina

    hallo,mein sohn ist 18 und der vater lieb in polen und zahl kein unterhalt,was kann mein sohn machen?

  23. Fragende

    Sehr geehrter Herr Von der Wehl,

    ich bewundere Ihre Arbeit die Sie hier Leisten, habe aber nun doch Fragen, die ich noch selbst nicht beantworten konnte.

    Der Sohn meines Freundes ist im Januar Volljährig geworden. Er befindet sich in einer Ausbildung und verdient 500€ Netto. Der Weg zur Arbeit ist 35 Kilometer und in einem Zeitraum von ca. 1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Die Arbeitszeiten sind bekannt, täglich 7:30- 17:00. Diese Strecke wurde mit ÖPNV seit August 2008 bewältigt. Nun, mit Führerschein, verlangt er von meinem Freund Auskunft über Einkommen wegen Berechnung des Unterhaltes, da die Fahrtkosten mit PKW über 330 € betragen sollen. Begründet mit angeblichen Wartezeiten im ÖPNV, die nachweislich so nicht vorliegen. Hat der Sohn einen Anspruch entsprechend mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, wenn es 1,5 Jahre ohne auch ging? Hat er eine Aussicht auf erfolg mit einer Klage? Er begehrt Unterhalt durch Abzug der erhöhten Berufsbedingten Aufwände, wodurch mein Freund wieder Zahlen müsste, obwohl sein Sohn genug verdient. Und die Kindesmutter, bei der er lebt, ist wieder verheiratet. Ist deren Einkommen Unterhaltsrelevant? Zudem ist interessant, inwieweit das Einkommen des Gatten einwirkt, da Sie nur Teilzeit arbeitet. Und die letzte,wichtige Frage ist, ob der Sohn meines Freundes als volljähriger in einer Berufsausbildung ein privilegierter Volljähriger ist, der im Rang gleichzusetzen ist mit dem gemeinsamen, minderjährigen Kind, das mein Freund und ich haben. Unser Kind ist der DDT in Stufe 4, daher anrechenbar bei meinem Freund.

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ fragende

    die Fahrtkosten mit einem PKW bei einem Auszubildenden halte ich nicht für bedarfserhöhend.

    Der Auszubildende ist kein privilegierter volljähriger, und daher im Rang hinter einem minderjährigen Kind.

    Privilegierte volljährige sind nur volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben und eine staatlich anerkannte Schule besuchen.

    Ob die Mutter für Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann, obwohl ihr Verdienst unter dem Selbstbehalt liegt, ist zweifelhaft. Dazu müsste der Ehemann wirklich sehr gut verdienen, so dass er dafür verantwortlich wäre, den gesamten Selbstbehalt bezw. den größten Teil seiner Frau zu tragen.

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  25. Sabine

    Hallo
    Ich habe mich im August 09 von meinem Mann getrennt.Ich lebe allein mit meiner Tochter sie ist jetzt in Ausbildung bekommt ein wenig Geld .Ich verdiene sehr wenig mein Exmann zahlt nichts,
    Streicht eher noch Gelder ein Steuerausgleich usw
    Meine Tochter ist schon 19 Jahre kann ich irgendwas tun?Meine Tochter hat aber Kontakt zum Vater .lg

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für Sie besteht, muss ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

    Ihre Tochter ist volljährig und muss sich daher selbst um den Unterhaltsanspruch kümmern. Auch sie sollte einen Anwalt mit der Berechnung beauftragen.

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  27. Rosaria

    Heute bekam ich einen Brief vom Anwalt meines Ex Mannes. der von mir einen spezifizierten Vermögensnachweis verlangt. Es geht um meinen Sohn der volljährig ist , noch bei mir lebt und die Berufsfachschule besucht.Es geht um die weiteren Unterhaltszahlungen.Ich bin Hausfrau, wieder verheiratet und beziehe selbst keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
    Meine Frage*
    Ich beziehe Unterhalt für zwei weiter Kinder( die haben mit meinem Ex nichts zu tun , und sind nicht aus dieser Ehe hervorgegangen).
    Muss ich die Höhe des Unterhalts darlegen?
    Ist es überhaupt Rechtens so ein Vermögensnachweis zu verlangen?
    Was muss ich angeben?
    Und was wird als Vermögen angesehn?

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ rosaria

    an sich müsste ihr Sohn die erforderlichen Unterlagen von ihnen anfordern. Wenn sie nicht selbst einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen wollen, sollten Sie einfach die geforderten Auskünfte erteilen und abwarten, welche Unterhaltsberechnung dabei herauskommt. Diese Berechnung sollten sie dann allerdings von einem eigenen Anwalt überprüfen lassen.

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  29. Agnes

    Hallo,
    wie verhält es sich mit dem Unterhalt bei einem volljährigen Kind, dass nach der Ausbildung arbeitslos wird? Es möchte ein halbes Jahr überbrücken, dann Schule, anschließend Studium (gesamt 4 Jahre, weiterführende Ausbildung).

    Eigenes Vermögen des Kindes ca. 10000 EUR, welches jetzt, trotz Arbeitslosigkeit für den Kauf ein Auto eingesetzt werden soll.
    Eigentlich ist das eigene Vermögen ja zur Bestreitung des Unterhaltes gedacht. Heißt das jetzt, dass die Eltern mehr Unterhalt bezahlen müssen, da das Kind kein „Barvermögen“ mehr hat?
    Vielen Dank.

  30. Malte

    Hallo Herr von der Wehl,

    folgende Fragen habe ich zum Unterhalt meiner 3 Kinder (der Ältest ist volljährig geworden und geht noch zur Schule, die anderen Beiden sind zwischen 12 und 17):
    – wir haben bei der Scheidung vor 3 Jahren einen Vergleich geschlossen, wonach von einem monatl. Einkommen von 2.000 ausgegangen wird (ich bin selbständig) und ich im Innenverhältnis 80% der untersten Stufe zahle, da ich die Kinder über ein Drittel des Jahres bei mir betreue (und entsprechend mehr Wohnraum etc. benötige). Kann nun der Vergleich von meiner Exfrau einfach aufgekündigt werden – sie fordert aktuell über ihren Anwalt meine Einkommensbescheide an zwecks Unterhaltsüberprüfung. Und falls ja – geht das dann wieder vors Gericht oder wie fällt dann eine Entscheidung?
    – sie weigert sich ihrerseits ihre Einkommensbescheide offenzulegen, obwohl doch die Daten zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches meiner Ältesten benötigt werden. Sollte ich denn jetzt auch einen Anwalt einschalten, um Auskunft zu erhalten oder ist das Angelegenheit meines Sohnes?
    – den Unterhalt an meinen Ältesten zahle ich direkt an ihn aus. Meine Exfrau ist damit einverstanden, will sich aber nicht an den Kosten der privaten KV beteiligen, die ich im Moment noch alleine zahle. Darf ich den Unterhalt für meine beiden jüngeren Kinder, den ich meiner Exfrau regelmäßig überweise, um die halbe KV und das halbe Kindergeld für meinen Ältesten wie folgt kürzen?
    80% für 2.+3. Kind = 681,60, abzgl. anteiliges KG für 3 Kinder = 279,00, abzgl halbe KV(=52) ergibt Überweisungsbetrag 350,60. Mein Ältester würde dann von mir 488 + KV bekommen. Wäre das so machbar oder darf ich den Unterhalt für meine beiden Jüngeren nicht verrechnen mit KV und KG für den Ältesten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Malte

  31. Gerhard

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine ältesteTochter (wird im April 19) hat im März ihr Abitur beendet und bestanden.
    Meines Wissens nach befindet sie sich somit in der sogenannten Orientierungsphase.
    Sie teilte mir in einem Brief mit, daß sie auf eine Zusage für ein Studienplatz warte und um die Weiterzahlung des ihr zustehenden Unterhaltes bittet.
    Bin ich in dieser „Wartezeit“ tatsächlich verpflichtet ihr Unterhalt zu zahlen, oder ist sie nicht für ihren Unterhalt selbst verantwortlich?
    Sie verweigert mir seit 5 Jahren ohne Angabe von Gründen den Kontakt – nur jetzt wo es um Ihren Unterhalt geht, meldet sie sich mal…..
    Für Ihre Mühe danke ich Ihnen schon vorraus.

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ gerhard

    einige Gerichte sprechen den volljährigen Kindern in den Übergangszeiten einen Unterhaltsanspruch von ein bis 3 Monaten zu. Auf der anderen Seite was ein volljähriges Kind sehr genau, wann die Schule beendet ist und könnte sich rechtzeitig um einen Job bemühen. Ein Unterhaltsanspruch besteht generell nur, wenn sich das Kind in Schul-oder Berufsausbildung bzw. im Studium befindet.

    Vielleicht können Sie diese Situation nutzen, um wieder Kontakt zu ihrer Tochter aufzubauen.

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  33. anja

    Hallo Herr von der Wehl
    Meine volljährige Tochter lebt beim Vater.
    Ich habe mir jetzt die Einkommensnachweise von ihren Vater verlangt um den weiteren Unterhalt ausrechnen zulassen. Er sagte zu meiner Tochter das mich sein Einkommen nichts angehe und er ja eh keinen Unterhalt zahlen muß. Was ja laut Gesetzt nicht stimmt.
    Ich habe mich bereits mit meiner Tochter was Unterhalt angeht geeinigt. statt 100 Euro ( geschätzter Unterhalt ) bekommt sie den Führerschein von mir bezahlt.
    Mein exmann will meiner Tocher auch das Kindergeld nicht auszahlen.
    jetzt meine Frage an sie: ist mein exmann nicht verpfichtet entweder unterhalt oder Kindergeld an meine Tochter auszuzahlen.
    Von irgendwas muß sie ja auch leben. sie ist noch schülerin.
    Danke im vorraus für eine Antwort

  34. karo

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich habe 2 Töchter 17 und 19 Jahre alt. Die ältere lebt seit 1 monat bei Ihrem Vater. Sie hat in der Vergangenheit bereits 2 Ausbildungen angefangen. Beide Male wurde Sie durch Arbeitgeber fristlos entlassen. das erste mal nach 17 Monaten , das zweite mal nach 3 monaten, beide male wg unentschuldiges Fehlen am Arbeitsplatz und Berufsschule. Nun hatte Sie Ihre 3 Ausbildung begonnen und verlangt Unterhalt von mir. Ich habe Kontakt abgebrochen das ich von Ihr bedroht und massiv beleidigt werde.Jugendamt wurde früher auch eingeschaltet.Ich habe in Vergangenheit für beide Kinder seit ca 17 Jahren noch nie Unterhalt vom Vater erhalten. Habe für jüngere Tochter Unterhaltstitel . Vater durchläuft Insolvenzverfahren. Hat ältere Tochter durch Ihre Abbrüche und Taten Ihren Unterhaltsanspruch verwirkt ? Und habe ich Möglichkeit Unterhaltstitel im Insolvenzverfahren zu vollstrecken oder macht dieses keinen Sinn ?

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    die Aussage des Vaters ist bei einem volljährigen Kind unrichtig. Auch er muss sein Einkommen belegen, damit das Verhältnis Unterhalt zu Einkommen des jeweiligen Elternteils festgelegt werden kann. Sie können allerdings nur von ihrer Tochter verlangen, dass diese die Unterlagen des Vaters besorgt.

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  36. RA Thomas von der Wehl

    @ karo

    Nach der Sachverhaltsschilderung würde ich von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausgehen. Die Vollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird wenig Sinn machen. Allerdings können die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Etwas anderes gilt natürlich für den laufenden Unterhalt.

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  37. anja

    herr von der wehl
    erst mal danke für die antwort.
    ich habe ja die unterlagen von meiner tochter verlangt.
    sie wollte sie von ihrem vater haben. er allerdings ist der meinung das mich sein einkommen nix angeht.
    wie sieht es mit dem kindergeld aus? kann meine tochter dieses von ihrem vater verlangen wenn er keinen unterhalt zahlt?
    meine tochter lebt bei ihrem vater!!!

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Der Vater muss sein Einkommen gegenüber dem volljährigen Kind darlegen. Er riskiert ansonsten eine Auskunftsklage. Das Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes. Auf der anderen Seite könnte der Vater einen Zuschuss von dem Kind für die von ihm bestrittenen Lebenshaltungskosten (Essen wohnen usw.) verlangen.

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  39. anja

    danke herr von der wehl.
    hätte noch eine frage.
    wenn er doch den zuzahlenden unterhalt behält, dann sind doch die lebenshaltungskosten damit abgedeckt. oder kann er dann von dem KG auch noch was verlangen. er müßte ca. 270 euro zahlen.
    Vielen,vielen dank für ihre hilfe.
    MFG

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    das wäre richtig, wenn der Vater leistungsfähig ist. Es wäre nicht richtig, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, also bei einem privilegierten volljährigen Kind unter 900 € netto monatlich verdient.

    Bei volljährigen Kindern sind ansonsten beide Elternteile barunterhaltspflichtig und müssen das Kindergeld an das Kind auskehren. Im Gegenzug können Sie natürlich verlangen, dass für Unterkunft und Verpflegung eine angemessene Abgabe geleistet wird.

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  41. anja

    vielen dank, ihre antworten waren sehr hilfreich für mich.
    GVLG

  42. Petra

    Hallo Herr von der Wehl, die 20jährige Tochter meines Partners, welche einen eigenen Hausstand hat, beginnt im August ein einjähriges Vorpraktikum beim Paritätischen Verband. Dafür verlangt sie anteiligen Unterhalt von ihrem Vater (Basis 640 Euro Grundbedarf – Kindergeld – Praktikumsvergütung). Muss im Praktikum weiterhin Unterhalt gezahlt werden? Aus seiner Scheidung heraus hat mein Partner einen Kredit aufgenommen, um eine Vergleichssumme zum Ausschluss von weiteren nachehelichen Unterhalt an seine Exfrau zu zahlen. Wirken sich diese monatlichen Belastungen auf die Höhe seines Einkommens beim Unterhalt an seine Tochter aus? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    Ob das Praktikum des Kindes als Schul-oder Berufsausbildung anzusehen ist und daher für diesen Zeitraum Unterhalt geschuldet wird, kann ich nicht zweifelsfrei beantworten. Gleiches gilt für das Darlehen. Einige Richter werden dies möglicherweise als ehebedingte Schulden und damit abzugsfähig anerkennen, andere Urteile sagen, dass solche Beträge den Kindesunterhalt nicht entgegengehalten werden können.

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  44. Riccy

    Hallo Herr Wehl
    Ich habe auch mal eine Frage ,meine Situation ist nicht zu finden oder ich verstehe es nicht.Mein sohn ist 18 Jahre und macht eine Berufsausbildung
    er verdient 345 euro +184 Kindergeld macht zusammen 529 heisst das jetzt das ich um auf 640
    euro zu kommen 141 noch zu zahlen hätte? Das kind wohnt bei der Mutter.Mein Gehalt sind 1500 euro.Ich habe das Gefühl das ich zu viel bezahle.
    mfg Riccy

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ riccy

    In der geschilderten Situation ist zunächst zu ermitteln, welches der Bedarf des volljährigen Kindes ist. Ein volljähriges Kind hat nur einen Pauschalbetrag von 640,00 €, wenn es einen eigenen Hausstand führt.

    Ihr Sohn lebt bei der Mutter. Damit wird der Bedarf anders berechnet. Ausgehend von dem bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern, welche addiert werden, schaut man in die Düsseldorfer Tabelle. Man geht allerdings eine Gehaltsgruppe nach oben, um der doppelten Haushaltsführung Rechnung zu tragen.

    Beispiel:
    beide Eltern verdienen bereinigt netto 1500 €. Zusammen sind dies 3000 €. Damit sind sie in der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle woraus sich ein Unterhaltsbedarf von 586,00 € des Kindes ergibt. Dann geht man allerdings hoch in die 4. Einkommensgruppe, woraus sich ein Bedarf von nur noch 562,00 € ergibt.

    Von diesem Bedarf wird das volle Kindergeld und das bereinigte eigene Einkommen des Kindes abgezogen.

    Der restliche, möglicherweise verbleibende Bedarf wird zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander aufgeteilt.

    In meinem Beispiel müssten beide Eltern, da sie das gleiche Einkommen haben, den etwaigen Restbedarf jeweils zur Hälfte tragen.

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  46. andrea weßlowski

    Hallo Herr Wehl,
    meine Frage ist ob mein Mann der Tochter aus erster Ehe ( knapp 22 Jahre ) hat selber schon ein Kind von 1,5 Jahren, eine eigene Wohnung in dieser hat sie bis heute mit dem Kindsvater gewohnt. Dieser zieht jetzt nächste Woche aus. Die Tochter geht jetzt wohl wieder zur Schule ( kaufmännische Schule) warum wissen wir nicht da sie eine abgeschlossene Schulausbildung hat und zwar Fachholschulreife nach 11 Klasse. Jetzt will Sie aber wieder von uns Unterhalt ist das richtig müssen wir zahlen?
    MfG
    Andrea

  47. riccy

    Vielen Dank
    Das war mir sehr hielfreich.

  48. Gerhard

    Hallo Herr von der Wehl,

    aufgrund meiner Auskunftspflicht habe ich über den Zeitraum von 12 Monaten mein Einkommen nachgewiesen. Da ich in 2009 und 2010 Kurzarbeit hatte muss ich die Leistungen aus der Kurzarbeit nachversteuern. Darauf habe ich hingewiesen, allerdings fand dies keine Berücksichtigung. Leider ist die Höhe der nachzuzahlenden Steuern noch nicht bekannt.
    In wieweit ist eine Rückforderung zuviel bezahlter Unterhaltsbeiträge möglich?

    Für die entstandene Mühe danke Ihnen im voraus und verbleibe

    mit freundliche Grüßen

    Gerhard

  49. Marina

    @andrea weßlowski

    Hallo Andrea,

    soweit ich weiss muss dein Mann keinen Unterhalt mehr zahlen, da er nur Unterhalt bis zur Vollendung einer Ausbildung zahlen muss.
    Wenn seine Tochter eine Ausbildung abgeschlossen hat, dann nichts gemacht hat und jetzt wieder was schulisches macht ist er dazu nicht verplichtet meines Wissens nach.

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ gerhard

    In der Zukunft zu begleichende (Steuer-) Schulden können erst dann Berücksichtigung finden, wenn sie tatsächlich gezahlt worden.

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  51. emma

    Sher geehrter Herr von der Wehl,
    erst einmal..Kompliment für Ihre Arbeit hier….
    tja.. dann reihe ich mich mal ein…
    wie sieht es eigentlich mit dem Unterhaltsbedarf und der Unterhaltsrangfolge bei einer volljährigen aber behidnerten Tochter aus?.. Pflegestufe 3…
    der Vater hat erneut geheiratet und 2 minderjährige Kinder… das jüngste Kind ist 4…
    die Kinder gehen zum Kindergarten udn in die Schule…
    steht meine Tochter in der Rangfolge auf derselben Stufe wie die minderjährigen Kinder, da sie ebenfalls noch betreuungsbedürftig ist?
    kann bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens vorher ein Unterhalt für die minderjährigen Kinder von jeweils 450,-€ sowie ein Unterhalt der jetzigen Ehefrau von 750,-€ abgezogen werden?
    wie sieht es mit der „Erwerbsobliegenheit der jetzigen Ehefrau aus?…
    der Vater ist angestellter Geschäftsführer udn Gesellschafter seiner eigenen Firma und hat ein Jahreseinkommen -laut Gehaltsstreifen von über 120.000,-€ … er ist tantiemenberechtigt, die aber zurzeit nicht ausgezahlt werden und als Gesellschafterdarlehen in der Firma verbleiben („eingefrorene Einkünfte“?)…
    ich bin ebenfalls voll berufstätig… die Tochter wir in meiner Abwesenheit von Verwandten hier im Haus betreut…
    Quotelung? oder komme ich durch die Betreuung meiner Unterhaltspflicht nach udn der Vater muss 100% zahlen?..
    falls ja… 160% der DDT? oder darüber hinaus, da sein Einkommen höher ist?
    viele Fragen…viele Baustellen 🙂

    danke im Voraus

  52. Christine Hofer

    mein mann zahlt für seinen fast 18- jährigen sohn 70 euro unterhalt was passiert wenn der sohn nä jahr 18 wird mit unterhalt kindergeld u unterhalt der mutter. die hat noch eine 16- jährige dann fast 17 jährige tochter von meinem mann- was der sohn nä jahr tut ist nicht bekannt, besucht jetzt zum 2. mal berufsvorbereitungsjahr. mutter arbeitet z.zt. nur 4 std

  53. Christine Hofer

    muss noch erwähnen unterhalt ist in einem anerkenntnisurteil vom fam.gericht festgelegt worden.

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ emma

    Sie werde ohne die fachkundige Beratung und Betreuung eines Fachanwalt für Familienrecht nicht weiter kommen.

    Ein volljähriges Kind, welches nicht als privilegiertes Kind gilt, ist im Rang hinter den minderjährigen Kindern. Auch wenn es behindert ist (§ 1609 iVm § b1603 BGB).

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  55. RA Thomas von der Wehl

    @ christine

    ich kann nicht beurteilen, ob das Urteil über die Volljährigkeit hinaus Wirksamkeit hat. Derzeit scheint mir auch unklar, ob dann überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Unterhalt wird für ein volljähriges Kind nur dann geschuldet, wenn es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet.

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  56. Christine Hofer

    der titel ist nicht begrenzt für die volljährigkeit sollte er das jahr schaffen wird er weiter in die schule gehen obwohl die berufsfachschule 100 % nicht seinen fähigkeiten entspricht nach wiederholung er hat vorher die sonderschule besucht unser problem ist wenn die km nicht leistungsfähig ist und der unterhalt jetzt schon weniger ist als das kindergeld das ja von seinem bedarf abgezogen wird dann müsste mein mann für seinen sohn o euro zahlen rechne ich richtig? danke

  57. emma

    Sehr geehrter Ra vond er Wehl,

    vielen Dank für Ihren Rat…
    Thema „Fachanwalt“ ist manchmal auch ein „Problem“… z.B. scheint es bei mir der Fall zu sein…
    seit 2 Jahren terten wir auf der Stelle udn ich fühle mich bzw. meine Kinder wirklich nicht gut vertreten.. nach fast 2 jahren endlich „Auskunftsklage“ udn endlich einige Daten, aber immer noch nicht vollständig…
    da man auf stürmischer See nicht unbedingt das Schiff wechseln kann, muss ich da jetzt durch udn suche daher Hilfe und Informationen/Urteilen im Netz, damit ich mir selber auch ein besseres Bild machen kann….
    leider machen es zahlungsunwillige Unterhaltsverpflichtete (egal ob Väter oder Mütter) immer so kompliziert…

    warum bleiben getrennte Eltern nicht einfach verantwortungsbewusste Eltern? *seufz*
    Verantwortung für Kinder hat man immer – egal ob zusammen- oder gtrenntlebend..

    vielen Dank für Ihre grandiose Arbeit hier..
    und einen extra-Knochen für Willi 🙂

  58. Rolf

    Die deutsche Sprache sollte doch besonders Anwälten geläufig sein. Infos mit Deppenapostroph zu schreiben zeugt aber von wenig Intelligenz

  59. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    was soll das bedeuten und wen meinen Sie?

  60. Udo

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    Mein Sohn geb.06.07.1994 möchte weiterhin Unterhalt von mir. Er hat die Schule im Jahre 2011 mit Abschluss beendet . Seit Nov. 2011 befindet er sich in einer von der ARGE geförderten Bvb Maßnahme . Diese Maßnahme endet am 25.11.2012 . Er hat sich Ausbildungssuchend gemeldet . Nun meine Frage muss ich bis zum Beginn der Ausbildung weiter Unterhalt zahlen ? Eine Ausbildungsstelle hat er noch nicht in Aussicht

  61. Alexandra

    Sehr geehrter Herr Ra Thomas von der Wehl Ich habe drei Söne im alter von 18,19und 21 Jahren in allein erziehend und Schwerbehindert 50% Sakoidose mit 5 Organnbeteidigung und Überträgerin von Muskeldystrophie mit Synthome.Der mittlere Sohn hat leider von mir Muskeldystrophie Pflegestufe 1und Schwerbehinderung Mit G aG B und 80% Seine Lebenserwartung sind 33 Jahre ,er ist jetzt 19 und ich betreue ihn und geht zur Schule .Er hat eine Gesamtschule besucht und hat den abschluss nicht geschaft weil bei ihm eine Herzbeteidigung festgestellt worden ist und lange im Krankenhaus lag und holt ihn nach. Der Vater hat sich nie um ihn gekümmert ,er will ihn zwingen Grundsicherung zu beandragen.Bei meinen jüngeren ist es so erist seit 4November 18 und ist in der11 und macht sein Abi und der Vater meind ich soll Arbeiten gehen ,aber wie ich bin nicht faul bin immer arbeiten gegangen seit die inder im Kindergarten waren.Bei meinen ältesten ist das so ,er ist von Geburt an schwerst Hyperaktiv vom Vater vererbt,er selbst kampft auch damit, (gewadtätig) Muste seine ganzen Abschlüsse nach holen (nur ein Kampf) und geschaft Hat jetzt seit 3 Monaten einen Ausbildungsvertrag und seit 3 Jahren eine eigene Wohnung ,ich und das Jugendamt betreuen ihn ,ich muss mit ihm viele Sachen zusammen erledigen .Mein Sohn bekommt 397Euro vergütung undv184 Kindergeld der Vater zahlt 255 seit Jahren und will es streichen .Die Miete ist 250 und 50 Strom Darf er das ???????

  62. Anita

    Hallo mein Ehemann hat aus erster Ehe 2 Kinder 14 und fast 18 Jahre, wir haben eine gemeinsame Tochter von 4 Jahren. Ich bin nicht berufstätig. Mein Mann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2100,-€, zahlt für seine beiden Kinder Unterhalt der ersten Stufe der DDT. Seine Exfrau ist wieder verheiratet und arbeitet nur sporadisch.
    Nun wird sein Großer bald 18 und meine Frage lautet: laut der 100 % der DDT hat der Sohn einen Unterhaltsanspruch von 326,- € Unterhalt ( Kindergeld schon abgezogen), ist das der Betrag den mein Mann zahlen muss, oder wird der Betrag irgendwie aufgeteilt, da die Mutter ja auch Barunterhaltspflichtig ist.

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