§ 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Freitag, den 14. Juni 2013Nach dieser Norm kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden, wenn aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers nicht erwartet werden kann, eine Verweigeung des Unterhaltes grob unbillig wäre. Dies ist ein Auffangtatbestand, der Regelungslücken schließen soll und damit Härten vermeiden soll. Dieser Tatbestand kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Bei dem Auffangtatbestand des § […]