Gesteigerte Erwerbsobliegenheit – Grundsätze
Dienstag, den 21. Juli 2009Nach § 1603 Abs. 2 BGB haftet ein Unterhaltspflichtiger für den Unterhalt minderjähriger Kinder verschärft. Dies wird auch gesteigerte Erwerbsobliegenheit genannt. Der Unterhaltspflichtige muss unter Anspannung aller seiner Kräfte und unter Ausnutzung aller seiner vorhandenen Möglichkeiten sich um die Erlangung eines hinreichenden bezahlten Arbeitsplatz bemühen. Er muss zudem alle seine verfügbaren Mittel für den Unterhalt […]