Studiengebühren und Unterhalt
Studiengebühren sind, weil sie noch relativ neu sind, nicht in die pauschalierten Werte der Düsseldorfer Tabelle (bzw. den anderen OLG-Leitlinien) enthalten. Sie sind auch nicht in den BAFöG.-Sätzen eingerechnet. Der BGH hat entschieden, dass die Studiengebühren pro Semester, also 2 x im Jahr mit jeweils 500,00 Euro, insgesamt 1.000,00 EUR vorhersehbar sind. Dies sind 83,33 Euro im Monat.
Damit sind die Studiengebühren nach dem BGH sogenannter Mehrbedarf.
Achtung, ganz wichtig!!!!:
Dieser Mehrbedarf muss spätestens in dem Monat bei den Unterhaltspflichtigen Elternteil (idR. ja beide wegen der beiderseitigen anteiligen Barunterhaltspflichtgeltend) gemacht werden, in dem die Studiengebühren anfallen.
Sonst verfallen die Ansprüche.
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Am 25. Juni 2007 um 12:28 Uhr
Hallo, ich habe ein studierendes Kind und der Vater weigert sich die Studiengebühren mitzutragen und zahlt meiner Tochter nur 150 EUR Unterhalt, er meint des Rest könnte Sie sich ja selbst erarbeiten.
Nun raten Sie mal wer die Studiengebühren sowie Strom-Handy und Unterhalt mitträgt. Natürlich ich, arbeite jetzt Vollzeit und habe mit 2 Kindern auch während der Ehe 25 Stunden gearbeitet. Ich finde , dass auch andere Mütter die Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können und zumindest halbtags arbeiten können.
Mein getrennt lebender Freund hat eine Noch-Frau, die meint nur 15 Stunden die Woche arbeiten zu können, damit Sie ihm noch schön auf der Tasche liegen kann. Ich finde das ehrlich gesagt ungerecht. Ich habe es ohne Ehegattenunterhalt und nur halbtags berufstätig auch geschafft, hatte mir noch diverse Nebenjobs angenommen. Ich meine die faulen Damen dürften ihren Hintern auch mal bewegen.
Am 25. Juni 2007 um 15:54 Uhr
an Heike:
wenn der Vater Geld hat, warum verklagt die Tochter ihn nicht. Bei Studiengebühren immer an die Fristen denken!!!
Am 27. Juni 2007 um 14:28 Uhr
Sehr geehrter Herr Vonderwehl,
meine Tochter verklagt ihren Vater nicht, weil sie Angst hat, dass er dann gar nicht mehr zahlt (150,00) Unterhalt und dass sie dann keinen Vater mehr hat, ich verklage ihn aus dem selben Grund nicht, weil er zzt. für meinen Sohn zwar Unterhalt zahlt, aber nicht nach dem neuesten Nettoeinkommen, da er jetzt wieder verheiratet ist und Steuerklasse 3 hat. Er würde dann gar nichts mehr für uns tun, nehme ich an und das wäre noch schlimmer als jetzt.
Ich hoffe nur das neue Unterhaltsgesetzt kommt, damit mein Freund nicht an seine faule Frau, KInder sind übrigens 8 und 13 Jahre alt, bezahlen muss, das ärgert mich doch sehr.
Vielen Dank auch für Ihre Antwort.
Am 29. Juni 2007 um 21:53 Uhr
Studiengebühren und Unterhalt.
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
wenn ein Vater schon Unterhalt bis zu seinem Selbstbehalt leistet, also darüber hinaus nicht mehr leistungsfähig, muss er dann die Studiengebühren auch zahlen?
MfG
Manuela
Am 30. Juni 2007 um 14:17 Uhr
Hallo,
muss ein Vater welcher auf Grund seiner
Unterhaltsverpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts, diesen Mehrbedarf zu zahlen?
Manuela
Am 6. Juli 2007 um 11:16 Uhr
an Manuela:
wenn ein Vater an seinem Selbstbehalt ist, kann und muss er den Mehrbedarf nicht zahlen.
Am 6. Juli 2007 um 19:56 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Mann ist zwei nicht privilegiert volljährigen „Kindern“ mit eigenem Hausstand zum Unterhalt verpflichtet:
Die Ehe, mit der Mutter der Kinder, wurde vor 8 Jahren geschieden.
In einem notariellen Vertrag wurde u. a. auch die anteilige Unterhaltszahlung ab Volljährigkeit der Kinder vereinbart.
Beide Kinder haben meinen Mann im vorigen Jahr auf mehr Unterhalt verklagt und die
Klage verloren.
Jedoch haben sie vorher eine einstweilige Anordnung erwirkt.
Durch diese einstweilige Anordnung hat mein Mann über 10 Monate zuviel Unterhalt gezahlt.
Hat mein Mann einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Mutter?
Mit freundlichen Grüßen
Manuela v. d. E.
Am 25. Juli 2007 um 13:03 Uhr
Es ist eine Schande den Vater oder Ehemann zu verklagen. Damit macht man alles kaputt. Für die Zukunft
bleibt nichts mehr.
Man sollte Charakter zeigen und miteinander reden.
Es ist eine Schande diese Geldgier.
Am 25. Juli 2007 um 13:12 Uhr
an Paula:
ist es Geldgier oder sind es berechtigte Ansprüche, die der andere verweigert??
Meist ist das Leben nicht Schwarz/Weiß und nur einer der Schlechte.
Sie haben aber recht, dass man in der Familie reden sollte.
Am 27. Juli 2007 um 07:58 Uhr
Hallo Paula,
bezieht sich Dein Kommentar vom 25. Juli 2007 auf meine Frage vom 6. Juli 2007 ?
Manuela
Am 28. Juli 2007 um 16:12 Uhr
Es ist eine Schande den Vater oder Ehemann zu verklagen. … manchmal ist das zutreffend aber manchmal sehr ungerecht!!!!
Ich habe mein Sohn 14 Jahre allein großgezogen. Jetzt ist der 18 und weil ich etwas streng zu Ihm war (ein paar Haus-Verpflichtungen auch wegen seine kleine Schwester) und er sich schon voll erwachsen fühlt, ist der jetzt nach einem Streit zu seinem Vater ausgezogen. Sein Vater hat mir in unregelmäßigen abständen UH bezahlt so im etwa 180,00€ im Monat früher etwas weniger. Jedes Mal als ich Ihm nach der Zahlung angesprochen habe. Hat er mir gesagt: wenn du mich anklagst bekommst du Garnichts. (er ist selbstständig am Bau) verdient viel Geld schwarz. So das meine Chancen schlecht waren. Jetzt seit 1 Monat wohnt mein Sohn bei im und VERKLAGT MICH WEGEN UHG.
Ich bin am Boden zerstört!!!! Er verlangt auch die Ersparnisse die ich für seine Zukunft gesammelt habe. Mein eigenes erspartes Geld. Ich habe auf sehr viele Sachen verzichtet um ihm besseres Leben (wenn er heiratet oder ähnliches) zu ermöglichen und jetzt SOWAS?!! Sag mir bitte wozu das alles?
Ich werde das Geld jetzt selbst nehmen und mir ein Schönen Erholungsurlaub können. Ich bin aber sehr enttäuscht. Ich habe sofort nach der Scheidung voll gearbeitet. Zusätzlich noch ein NJ ausgeübt um uns beiden einer normalen Lebensstandart zu ermöglichen. Manchmal war ich mit der Situation überfordert. Musste auch als mein Sohn in der Schule war mein Job kündigen, weil ich 2 Wochen lang (Spätdienst) im Monat mein Sohn in der Schule nicht richtig betreuen konnte (Hausaufgaben).
Und jetzt geht er zu seinem Vater (der im bei seinem seltenen Besuchern alles erlaub hat und das Geld als Beweis seine Liebe Geschenk hat und mich als schlechte Mutter da stellte) Sagt mir bitte wozu das alles?
Wie gut ist es wenn man eine Mutter und ein Vater hat die wenn es nötig ist zu Seite stehen.
Für meinen Sohn ist meine Tür geschlossen. Mit 18 Jahren sollte ihm schon bewusst sein was er tut und was eine für Ihn getan hat. Noch kurz dazu: Mein Sohn hilft jetzt dem Vater am Bau und hat im Monat 1000,00€ schwarz dazu (wenn er Schulfrei hat oder am Wochenenden) und von mir verlang er fast 400,00€ UHG. Ich arbeite 12-13 Stunden täglich und bin auch selbstständig. Es ist nicht leicht dass können viele klein Unternehme bestätigen. Was soll ich machen?
Am 30. Juli 2007 um 09:25 Uhr
Undank ist der Welt Lohn.
Sehen Sie es so:
Der Vater musste 18 Jahre lang auf seinen Sohn (in der Familie) verzichten, hatte nur selten Umgang und musste voll zahlen. (Für einen Sohn der scheinbar lieber bei Ihm gewohnt hätte)
Jetzt hat sich das Blatt gewendet.
Im Übrigen scheinen Sie sehr berechnend zu sein. Wer nach 18 Jahren täglichem Umgang für seinen eigenen Sohn die Tür verschließt hat es wohl nicht anders verdient. (Eine ähnliche Geschichte steht schon in der Bibel)
Mit Vorwürfen bezüglich Schwarzgeld würde ich im Internet sehr vorsichtig sein.
Am 30. Juli 2007 um 11:40 Uhr
an die Traurige:
was macht der Sohn denn eigentlich? Schule oder Ausbildung? Wenn nicht, wird doch gar kein Unterhalt geschuldet.
Ich lese gerade schulfrei, also geht er noch zur Schule. Da wird von beiden Eltern Barunterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander geschuldet. Auch der Vater muss Auskunft erteilen.
Wie kommt er auf die fast 400,00 EUR?
Am 4. August 2007 um 22:14 Uhr
an Ravonderwehl
Er mach weiter die Schule.
Es sind nicht 400,00 sondern ca. 380- 390€ laut Düsseldorfer Tabelle.
Das verlang mein Sohn jetzt von mir.
„Wer nach 18 Jahren täglichem Umgang für seinen eigenen Sohn die Tür verschließt hat es wohl nicht anders verdient“
Meine Tür sind für Ihm offen (aber nicht wenn er mich wie Dreck behandelt). Er sollte nur Erfahrungen sammeln, dass er auch bei seinem Vater nicht alles machen darf was er will. Dort sind auch bestimmte Regeln.
Der Vater musste 18 Jahre lang auf seinen Sohn (in der Familie) verzichten,
(eher weniger. Er hat noch 3 anderen Kinder mit 3 verschiedenen Frauen)
hatte nur selten Umgang und musste voll zahlen (voll Zahlen?- nicht im geringsten).
(Für einen Sohn der scheinbar lieber bei Ihm gewohnt hätte / früher war das kein Thema. Er hat sein Sohn gesehen wann und wo er wollte. Es war nie die Rede, dass mein Sohn zum Papa will. Das kam zuerst nach einem längeren Streit mit mir und der Pubertät/
Am 15. Oktober 2007 um 13:53 Uhr
Muß ich für den Monat Unterhalt zahlen, wenn mein Sohn 4 Wochen am Stück bei mir ist???
Am 15. Oktober 2007 um 13:57 Uhr
an Dennis:
ja müssen Sie in der Regel. Vielleicht mit ca. 30 % Abschlag, aber besprechen Sie das mit der Mutter. Läßt sich nichts einvernehmlich regeln?
Am 15. Oktober 2007 um 17:40 Uhr
naja es ist mal so und mal so, habe aber nix schriftliches und will verhindern dass sie ggf etwas einklagen könnte.
Am 21. Oktober 2007 um 09:53 Uhr
Hallo,
ich habe eine Freundin, die ein Kind im Alter von 9 Jahren hat. Der Kindsvater hat sich nach Griechenland abgesetzt. Da sie auch studiert und so wenig Geld zur Verfügung hat, habe ich ihr geraten zur UNterhaltsvorschusskasse zu gehen und Unterhalt zu beantragen. Dort hat man ihr erzählt, dass man Unterhalt bis zum max. 6. Lebensjahr des Kindes bekommt. Ich kenne es aber so, dass bis zum 12. Lebensjahr die Unterhaltsvorschusskasse zahlt.
Ist das von Region zu Region unterschiedlich oder hat das Amt sie ganz billig abserviert. Sie wohnt nicht in einem anderen Bundesland nur in einem anderen Ort. Sie kommt aus Marl.
Danke schön
Am 22. Oktober 2007 um 13:42 Uhr
an Anke:
scheint mir falsch zu sein!
Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Die Unterhaltsleistung wird auf Antrag längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.
Sie beträgt seit dem 01.07.2003 für Kinder unter 6 Jahren 122 EUR monatlich und für Kinder von 6 bis 12 Jahren 164 EUR monatlich.
Am 27. Februar 2008 um 14:31 Uhr
Hallo,
auch wenn der letzte Kommentar schon eine Weile her ist, möchte ich doch auch gern etwas zu der Thematik sagen, besonders weil hier leider immer nur die Sicht der Eltern deutlich wird.
Ich bin Studentin, und streite mich seit meinem Auszug mit 18 Jahren mit meiner Mutter um den Unterhalt – immer gerichtlich. Meine Kindheit war gelinde gesagt beschissen. Meine Mutter kam wohl nicht damit klar, dass sie zwei Kinder (meine Schwester und mich) alleine großziehen musste, und hat das nicht nur psychisch an uns ausgelassen… Wenn ich Unterhalt von ihr will, muss ich vor Gericht gehen, mit reden ist da nichts. Jetzt werde ich 25, und muss mich selber krankenversichern. Das sind fast 60 Euro im Monat. Außerdem fällt das Kindergeld mit 154 Euro im Monat weg. Ein Student muss heutzutage mit max. 630 Euro (im Regelfall) auskommen. Die Studiengebühren betragen pro Semester inkl. der Semesterbeiträge über 620 Euro. Ich studieren Bachelor/Master. Da sind 6 bzw. 3 Semester vorgeschrieben, verlängern darf man nicht mehr, wie das früher beim Diplom der Fall war. Es ist wahnsinnig schwierig, in der kurzen Zeit das Studium zu schaffen. Gleichzeitig werden aber Studiengebühren eingeführt. Und jeder sagt, man könne doch als Student einfach irgendwo nebenbei arbeiten… Von wegen! Das schafft man einfach nicht mehr im heutigen Studiensystem. Die Kosten werden immer höher, arbeiten kann man nicht ohne den Abschluss zu gefährden. Das heißt ich bin auf den Unterhalt meiner Eltern voll angewiesen (was mich nicht wirklich freut, denn ich wäre lieber unabhängiger), aber mein guter Abschluss geht mir über alles. Meine Mutter muss wirklich nicht hungern, sie hat ein sehr hohes Einkommen, besitzt ein Haus, (ich kriege ja auch kein BaföG) aber trotzdem weigert sie sich permanent mich zu unterstützen. Der ständige Rechtsstreit zehrt unendlich an meinen Kräften, denn ich sollte mich eigentlich auf mein Studium konzentrieren. Statt dessen laufe ich ständig zum Anwalt, um für meine Lebensgrundlage zu kämpfen.
Ich denke vielen Eltern ist einfach nicht klar, das das Studium heutzutage um Einiges härter als früher ist, und was ein Student heute alles zahlen muss, und dass da nichts übrigbleibt. Wer schonmal die WG-Zimmer-Preise im Raum München recherchiert hat, weiß wovon ich rede.
Das wollte ich nur mal zu der Thematik sagen.
Am 7. Oktober 2008 um 12:30 Uhr
Bei der Unterhaltsberechnung wird die Studiengebühr extra behandelt. Was ist mit dem Semesterbeitrag wird dieser im Unterhalt einberechnet. Der Semesterbeitrag beinhaltet das Studententiket, Bibliotheksnutzung , Internet usw..
Am 7. Oktober 2008 um 12:36 Uhr
@ angelika
der Semesterbeitrag/Semesterticket ist m.W. nach noch nicht gerichtlich problematisiert worden.
Ich würde es nicht für Bedarf neben dem Unterhaltsanspruch halten, da damit konkrete Leistungen geboten werden, für die ansonsten der Unterhalt aufzuwenden wäre.
Am 25. Januar 2009 um 15:13 Uhr
hallo zusammen, ich frage hier eigentlich für meine kleine Schwester. Unser Vater lebt derzeit in Trennung mit unserer Mutter, ich bin mit 25 schon selber berufstätig und alles, aber meine kleinere Schwester lebt noch bei unserer Mutter und besucht eine kostspielige Akademie zur Ausbildung. Das alles wird selbstständig von meiner Mutter (verdient nicht die Welt) und meiner Schwester (durch 400€ Job) finanziert. Nun wurde meiner Schwester gesagt, es gäbe ein Formular, mit dem man unseren Vater (unseres Wissens nach recht gut betucht, aber kennt auch viele legale Tricks um sich in allen möglichen Situationen wie ein Aal zu winden) zur Zahlung des Unterhalts verklagen kann. Weiß hier jemand, wie dieses Formular heißt, denn als sie sich bei einem Amt (keine Ahnung welchem) erkundigen wollte, wurde ihr wiederum mitgeteilt so etwas würde es nicht geben. Kann uns jemand helfen?
Am 26. Januar 2009 um 10:10 Uhr
@ ratlose schwester
ein Formular in diesem Sinne gibt es nicht, was es gibt, ist das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt. Ich hatte von diesem Verfahren allerdings nichts.
Ich würde dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und dort die Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen.
Am 29. Januar 2009 um 21:27 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich studiere und werde ab nächstem Monat auch einen eigenen Hausstand haben. Ich bekomme kein Bafög und habe laut entsprechendem Bescheid Anspruch auf 347,11€ von meinem Vater und 66,89€ von meiner Mutter (noch auf der Basis, dass ich bei meiner Mutter wohne). Mein Vater zahlt aktuell 400€ auf freiwilliger Basis für mich, meine Mutter zahlt mir ebenfalls den Barunterhalt und das Kindergeld. Ab nächsten Monat gilt dann ja aber für mich der „volle“ Bedarf von 640€. Dazu würde ich Sie gern fragen, inwieweit gibt es durch mein Einkommen (ich arbeite als studentische Hilfskraft an der Uni, das Einkommen liegt unter 400€) da Abzüge? Und wie verhält es sich mit den oben in diesem Blogeintrag erwähnten vorhersehbaren Kosten durch Studiengebühren, werden diese zu den 640€ addiert oder sind sie bereits enthalten? Wenn ich den Beitrag richtig verstehe, werden sie addiert, aber sicherheitshalber möchte ich nachfragen, bevor ich meinen Vater damit konfrontiere. Kann ich jetzt bereits den Anspruch für die Gebühren des nächsten Semesters anmelden, so dass dann dieses Semester lang meine Eltern die 83,33€ quasi unter sich aufteilen müssen? Und spielt die „neue“ Ehefrau meines Vaters (bis vor kurzem selbstständig, jetzt auf 400€-Basis beschäftigt; nach eigener Aussage ist er ihr nicht unterhaltspflichtig) eine Rolle bei der Höhe meines Unterhalts?
Als ergänzende Information: Mein Vater ist Beamter und mit seinem Nettoeinkommen in Stufe 3 der DT einzuordnen.
Vielen Dank für Ihre Antwort schon einmal im Voraus.
Am 30. Januar 2009 um 10:07 Uhr
@ mirco
eine Menge Fragen, aber dem akademischen Nachwuchs muss geholfen werden (wenn er denn zielgerichtet und zügig studiert….)
Also:
1. die Studiengebühren sind neben dem Unterhalt zu zahlen. Sie erhöhen somit den Bedarf von 640 € für Studenten, die einen eigenen Hausstand führen. Es reicht den Mehrbedarf in dem Monat anzumelden, in dem er anfällt.
2. das eigene Einkommen ist idR überobligatorisch. Nebeneinkünfte werden regelmäßig für die gesamte (Regel-)Studiendauer überobligatorisch sein. Wer studiert, wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er acht Stunden pro Tag erwerbstätig sein. Ein Nebentätigkeit wird nicht geschuldet. Der Student soll sich mit voller Kraft + Elan dem Studium widmen können und es in der gebotenen Zeit beenden. Das liegt schließlich auch im Interesse der Unterhalt schuldenden Eltern.
3. studierende volljährige Kinder sind gem. § 1609 BGB im Rang hinter den Ehefrauen angesiedelt. Das bedeutet, wenn ein Mangelfall vorläge und die neue Ehefrau des Vaters einen Unterhaltsanspruch hätte, was ich nicht feststellen kann, dass zunächst diese Unterhaltsansprüche zu befriedigen wären, bevor der Student Unterhalt bekommen.
Am 3. Februar 2009 um 12:14 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehrl, wollte 1-mal nachfragen, ob ihre Auskünfte kostenfrei sind. Lg Sandra
Am 3. Februar 2009 um 15:51 Uhr
@ sandra
so weit meine Zeit es hergibt, beantworte ich gerne allgemein gültige Fragen. Natürlich verlange ich kein Honorar dafür.
Was ich nicht kann und darf, sind konkrete Berechnungen anstellen oder verbindliche Anweisungen gegeben. Dies kann von mir nicht erwartet werden und wäre auch nicht zulässig.
Was ich ebenfalls nicht leisten kann, ist sehr lange und sehr komplizierte Einzelfälle kommentieren. Wenn ich mit einer umfangreichen Liste von Fragen konfrontiert werde, läßt meine Zeit die Beantwortung einfach nicht zu.
Am 19. Februar 2009 um 21:40 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
die Tochter eines Freundes hat nach der Schule eine Ausbildung beendet und anschließend ein Studium begonnen. Jetzt ist sie 25 Jahre alt, das Studium dauert noch etwa 3 Jahren. Wie lange ist er unterhaltsverpflichtet?
Dankeschön für Ihre Antwort.
Am 20. Februar 2009 um 09:29 Uhr
@ bianca
wenn der Kindesvater überhaupt verpflichtet ist Unterhalt zu zahlen, dann gilt diese Verpflichtung für die Regelstudienzeit. Ob eine Unterhaltspflicht besteht hängt davon ab, ob ein sinnvoller Zusammenhang zwischen Ausbildung und nachfolgendem Studium besteht. Lesen Sie bitte auch meinen Artikel:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/18/abitur-lehre-studium-faelle/
Am 24. April 2009 um 10:46 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
in einem Beitrag in diesem blog geht es auch darum, ob die Solidarbeiträge (Semesterticket, Studentenwerk) in der DDT von den Familienrichtern mit berücksichtigt wurden. Diese Solidarbeiträge gab es ja schon immer. Neu und nicht in der Tabelle berücksichtigt sind die Studiengebühren (z.B. 500 EUR).
Gibt es eine offizielle Informationsquelle dazu oder haben Sie einen Rat für mich.
Danke für die Antwort
Am 27. April 2009 um 11:30 Uhr
@ alexander
Eine konkrete Entscheidung zu den Fragen Semesterticket, Studentenwerk, habe ich nicht gefunden. Meine persönliche Auffassung dazu wäre, dass diese Kosten mit dem Unterhalt abgegolten sind.
Am 1. Mai 2009 um 17:46 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl
ich bin geschieden und habe zwei volljährige Kinder (20 und 24), die beide studieren. Mein Ex-Mann hat wieder geheiratet und eine kleine Tochter von 5 Jahren. Durch dieses dritte Kind besteht in BaWü seit dem Sommersemester 2009 die Möglichkeit, dass ein Kind von den Studiengebühren befreit wird. Mein Sohn hat den entsprechenden Antrag gestellt, da er erst mit dem Studium begonnen hat, während meine Tochter bereits im 7.Semester ist.
Meinem Ex habe ich vorgeschlagen, die verbleibenden Studiengebühren, also 500.- je Semester zu teilen. Damit war er zunächst einverstanden. (Bisher hatten wir uns so geeinigt, dass jeder von uns für ein Kind aufkommt. Wenn nur noch eins studiert, tragen wir den Unterhalkt des verbleibenden Kindes je zur Hälfte. Sonderaufwendeungen werden ebenfalls halbiert)
Jetzt aber kommt er und meint, ICH hätte einen Vorteil daraus, dass ER noch ein Kind hat. Dieses würde später mal (in 15Jahren, wenn überhaupt) auch studieren, und dann müsse er die Studiengebühren ja auch bezahlen. Er will, dass ich die Studiengebühren für unser 2.gemeinsames Kind allein bezahle.
Ich bin damit nicht einverstanden. Niemand weiß, ob das 3.Kind jemals studieren wird und ob es bis dahin überhaupt noch Studiengebühren gibt. D.H. er würde sich bereichern.
Wie sieht das rechtlich aus und was für eine Vereinbarung könnten wir treffen? Bisher ist alles fast friedlich verlaufen und ich möchte auch jetzt Ärger vermeiden.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Am 4. Mai 2009 um 17:57 Uhr
@ hanns g
Die Argumentation des Kindesvaters ist für mich nicht nachzuvollziehen. Es sind doch schließlich auch seine Kinder und damit kann nicht davon gesprochen werden, dass Sie einen Vorteil von dem 3. Kind haben. Da die Studiengebühren neben dem Tabellenunterhalt zu zahlen sind, und zwar von den Eltern jeweils nach ihrem Einkommen, hat der Vater ebenfalls einen Vorteil davon, wenn eines seiner Kinder jetzt von diesen Studiengebühren befreit wird. Er kann keinesfalls verlangen, dass die Mutter diese Studiengebühren allein bezahlt.
Am 20. August 2009 um 23:56 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
Studiengebühr kann ich ja nachvollziehen.
Was ist mit Studiengebühren für eine private Universität (€290 pro Monat -vergl. Staatlich ca 500 pro Semester (!).)
Kind hat keine Bemühungen nachweisen können. dass sei sich am einer öffentliche Einrichtung beworben hat (Kunsttherapiestudium).
Am 24. August 2009 um 12:36 Uhr
@ fritz
die Kosten einer privaten Universität wären nur zu zahlen, wenn dies unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf wäre. Ich habe erhebliche Zweifel, dass ein Kind dies durchsetzen könnte. Bereits die von den staatlichen Universitäten eingeführten Studiengebühren werden nicht ganz zweifelsfrei von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Noch weitergehende Studiengebühren einer privaten Universität können nur in absoluten Ausnahmefällen unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf sein. Ein Kind kann nicht einfach eine solche Verpflichtung eingehen, ohne mit seinen Eltern darüber eine Einigung getroffen zu haben.
Am 18. September 2009 um 17:07 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
meine Tochter lebte bis dito bei ihrem Vater. Kontakt bestand leider nicht. Ich habe lediglich den Unterhalt gezahlt. Sie beginnt am 1.10.09 ein Studium und hat mich aufgefordert ab Oktober an sie Unterhalt in Höhe von 476 E zu zahlen. Ebenso fordert sie von mir die gesamten Studiengebühren in Höhe von 774,06 E (einschl. Studentenwerksbeitrag, Fahrradwerkstatt,
Semester-Card-Anteil und
Verwaltungskostenbeitrag).
Ich bin berufstätig und habe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1850 E. Ihr Vater ist nicht erwerbstätig und erhält eine Rente von 1020 E.
Ab 1.10.09 zieht sie in eine WG (eigener Hausstand).
Jetzt meine Fragen:
1. Beträgt der Selbstbehalt des Vaters jetzt ebenfalls 1100 E?
2. Muss ich deshalb den Unterhalt und die Studiengebühren alleine tragen?
3. Hat sie Anspruch auf die gesamtn Studiengebühren in Höhe von 774,06 E?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Am 22. September 2009 um 18:24 Uhr
@ dagmar
zu dem Unterhalt volljähriger Kinder habe ich eine Menge bereits geschrieben. Bitte benutzen Sie oben rechts die Suchfunktion. Der Selbstbehalt des Vaters liegt bei 900 €, einige Gerichte gehen sogar davon aus, wenn er nicht arbeitet, dass der Selbstbehalt nur bei 775 € liegt. Ich würde raten, einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen.
Am 30. Oktober 2009 um 21:55 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
wir haben Probleme mit dem Bafög-Bescheid. Mir wurde als Stiefmutter der Freibetrag von 520 E nicht gewährt, weil ich Zinseinkünfte von 200 E/Monat habe. Für diesen Fall finde ich nirgendwo Berechnungsbeispiele. Müßte man mir dann nicht wenigstens die Differenz von 320 E zugestehen. Es heißt zwar, daß die Einkünfte von Stiefeltern nicht einbezogen würden, aber das sieht das Bafög-Amt wohl anders. Die eigene Mutter muß nichts zahlen, das nenne ich Gerechtigkeit.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Kristin
Am 4. November 2009 um 14:07 Uhr
@ kristin
Ich zu den Berechnungen und zu den Berechnungsgrundlagen des BAföG Amtes leider nicht sagen. Dies ist nicht mein Bereich. Hier ist im wesentlichen das Verwaltungsrecht betroffen.
Am 20. April 2010 um 14:26 Uhr
Hallo
mein Sohn studiert auf einer privaten FH seinen Traumberuf und auch den Beruf der seinen Neigungen entspricht. vor der Entscheidung wurde der vater angeschrieben aber es kamen keine Reaktionen. Ein Anwlat wurde eingeschaltet. das war 2 Monate vor Beginn. Das finanzielle musste geregelt werden und mein Sohn hat einen Studienkredit aufgenommen. er wohnt in Uninähe in einem Zimmer also nicht mehr daheim. ist jetzt im 2 Semester und hat jeden Monat von mir 200 euro dazu bekommen obwohl ich unter der Grenze liege da er Bücher , Notebook etc benötigte. mir fehlt aber das Geld zum Leben. Nun war eine Güteverhandlung und der Richter will keinen Sonderbedarf anrechnen. es kommen aber ständig neue Lehrmittel, die Fahrkarte, eine Mensa gibt es nicht also auch Essen das mehr kostet etc. nicht mal den normalen gesetzl. Studiengebührenbetrag von 500 euro soll er bekommen. meine frage: loht es sich weiter zu klagen in so einem fall? bis vor das OLG?
danke sabrina
Am 20. April 2010 um 14:28 Uhr
ja noch dazu. mein sohn wollte ja davor eine einigung haben und ich war einverstanden aber der vater wollte ja nicht reden bzw verweigert seit 4 j den kontakt. es muss dochj möglichkeiten geben die kosten würde ja auch auf einer staatl. uni auf ihn zukommen.
Am 20. April 2010 um 16:47 Uhr
@ sabrina
wenn der Vater seine Zustimmung zu der privaten Universität und den Mehrkosten nicht gegeben hat, wird ein Sonderbedarf schwerlich durchzusetzen sein. Da die Studiengebühren nur bei den staatlichen Universitäten zusätzlich zu bezahlen sind und auch nicht alle Universitäten diese Studiengebühren erheben, sehe ich auch hier Probleme.
Ob allerdings eine Berufung aussichtsreich wäre, kann ich anhand der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Dies muss der eingeschaltete Rechtsanwalt mit ihnen abstimmen.
Am 22. April 2010 um 10:27 Uhr
ok danke. aber unabhängig von den mehrkosten der studiengebühren fallen auch an den staatl. unis die mehrkosten für diesen studiengang an. und die kosten für die wohnung bzw. für die kaution und ersteinrichtung werden schon in raten abgezahlt da kann man kaum noch aus dem normalen satz die anderen kosten abzahlen. die 600 euro für das notwendige Notebook wurde auch geliehen. klar sie kennen den sachverhalt nicht aber an staatl. unis werden diese kosten dann gezahlt?
Am 22. April 2010 um 10:45 Uhr
@ sabrina
Ich verstehe was Sie meinen, aber befürchte, diese Argumentation wird nicht greifen. Man kann im Unterhaltsrecht nicht mit fiktiven Gegebenheiten rechnen.
Am 8. September 2010 um 12:26 Uhr
Hallo,
meine Tochter fängt im Oktober an zu studieren. Sie hat einen Mehrbedarf für das erste Semester in Höhe von 119 EUR / monatlich geltend gemacht. Muss sie nach Ablauf des 1. Semesters noch mal den Mehrbedarf für das 2. Semester melden, oder hat sie es mit der Meldung für das 1. Semester automatisch gemacht?
Denn ganz oben auf dieser Seite habe ich gelesen ….“Achtung, ganz wichtig!!!!:
Dieser Mehrbedarf muss spätestens in dem Monat bei den Unterhaltspflichtigen Elternteil (idR. ja beide wegen der beiderseitigen anteiligen Barunterhaltspflichtgeltend) gemacht werden, in dem die Studiengebühren anfallen.
Sonst verfallen die Ansprüche. “
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar
Gruß
Tim
Am 23. Juli 2011 um 06:26 Uhr
Hallo,
ich habe eine Tochter 21. Jahre. Diese hat jetzt nach dem Abi versucht eine Lehre anzufangen.
Hat sie dann aber trotz aller Zusagen und fertigen Lehrvertrag doch nicht mehr wollen. Jetzt hat sie angefangen zu Studieren und bemerkt, das sie an den gewählten Fächern kein Interesse hat.
Uni also fast aus dem Kopf und Beine hoch, bzw.
viel Freizeitvergnügen.
Muß ich in diesem Fall weiter Unterhalt (Höchstsatz) und 1/2
Studiengebühren zahlen??
Am 26. August 2011 um 07:41 Uhr
Meine Tochter hat in Deutschland den mittleren Schulabschluß gemacht, und anschließend ein Highschool Jahr in den USA mit High School Diploma abgeschlossen .
Jetzt will sie sich auf’s College bewerben. Da ich gut genug verdiene bekommt sie so wie es ausschaut kein BAFÖG.
Bin ich (zusammen mit ihrem Vater( auch verpflichtet, neben dem Unterhalt (gemäß BAFÖG Höchstsatz) die College-Gebühren zu finanzieren?
„Aus dem Bauch raus“ würde ich sagen, dass ist ihre Entscheidung, dafür muss sie selber aufkommen, sie könnte ja auch hier stattdessen Abitur machen und an eine Deutsche Uni gehen.
Aber das Unterhalts-Recht richtet sich möglicherweise nicht nach meinem Bauchgefühl.
Beim Auslands-BAFÖG z.B. werden die Studiengebühren übernommen, das wird m.W. nach aber nur für maximal 2 „Auslandsemester“ gezahlt und nicht für ein Vollstudium im Ausland.
Kennt sich jemand aus? Besten Dank!
Am 30. Oktober 2012 um 16:16 Uhr
[…] bekanntlich Mehrbedarf, der neben dem Elementarunterhalt von den Eltern zu zahlen ist. (dazu mehr KLICK) Was ist aber mit den sogenannten Semesterbeiträgen, wie Semesterticket, ASTA-Beitrag und […]