Terminsbestimmung in Scheidungsverfahren

Mittwoch, den 2. Mai 2012

Nach der großen Reform des FamFG sollte verhindert werden, dass alle Beteiligten im eigentlichen Scheidungstermin mit Verbundanträgen (zum Zugewinn, Unterhalt usw.) überrascht werden und der Scheidungstermin zwangsläufig platzen musste. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass ein solcher Antrag mindestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin (§ 137 II FamFG) gestellt sein muss. Das bedeutet aber auch, […]

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