Vermindert Altersteilzeit den Unterhalt?

Die Arbeitsteilzeit-Modelle sind ebenso wie der Vorruhestand mit einem Rückgang der Einkünfte verbunden. Ob der Unterhaltsgläubiger dies hinnehmen muss, bedarf einer gründlichen Interessenabwägung, wobei sozial- und arbeitsmarktpolitische Überlegungen ebenso wie rentenrechtliche zurückzutreten haben. Entscheidend sind unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte. Einkommenseinbußen können auch dann unterhaltsrechtlich relevant sein, wenn die Altersteilzeit aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine krankheitsbedingte Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge haben, wahrgenommen wird. In einer Vereinbarung von Altersteilzeit liegt dagegen keine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit, wenn der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten durch dessen eigene Einkünfte auf einem relativ hohen Niveau gesichert ist.

Schuldet der die Teilzeitarbeit ausübende Unterhaltsschuldner einem minderjährigen Kind Unterhalt, so kann er sich regelmäßig nicht auf sein geringer gewordenes Einkommen berufen. Die sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden verschärften Anforderungen lassen eine Einschränkung des Unterhalts jedenfalls dann nicht zu, wenn es sich um den Mindestunterhalt für das Kind handelt . Dann müssten schon überwiegende unterhaltsrechtlich relevante Gesichtspunkte für den Schuldner sprechen. Eine um 30 oder 40 % geminderte Erwerbsfähigkeit reicht jedenfalls nicht aus.

Geht es beim minderjährigen und beim volljährigen Kind nicht um den Mindestunterhalt, können weniger gewichtige Gesichtspunkte auf Seiten des Schuldners dazu führen, dass sich auch der Unterhaltsgläubiger – etwas – einzuschränken hat. Das gilt ebenso für den Ehegattenunterhalt.

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