Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig (Gerichtsstand)
ACHTUNG: nach dem neuen FamFG ab 01.09.2009 ist die gesetzliche Grundlage geändert. Maßgeblich jetzt § 122 FamFG. Ansonsten sind die Grundaussagen des Artikels aber noch richtig
Wo muß eigentlich die Scheidungsklage eingereicht werden, wenn beide Eheleute inzwischen weit voneinander in der Bundesrepublik wohnen?
Wir haben eine Gerichtsstandsleiter mit 6 ausschließlichen Gerichtsständen. § 606 ZPO enthält sechs Gerichtsstände, unter denen der Antragsteller aber nicht wählen kann, sondern die in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge nacheinander zu prüfen sind. Nur wenn die Voraussetzungen des einen Gerichtsstands zu verneinen sind, darf die nächste Stufe der Leiter geprüft werden. Der maßgebliche Prüfungszeitpunkt ist immer die Rechtshängigkeit, d.h. die Voraussetzungen müssen bei Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgener gegeben sein. Die Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags im Rahmen des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO reicht hierfür nicht aus.
Danach sind die Familiengerichte örtlich wie folgt zuständig:
§ 606 ZPO 1. Stufe: Gemeinsamer Aufenthaltsort der Eheleute
Ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt vor, wenn die Eheleute zusammen wohnen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Nicht ausreichend für einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ist dagegen das getrennte Leben in einem Gerichtsbezirk.
§ 606 ZPO 2. Stufe: gemeinsame minderjährige Kinder.
Liegt kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eheleute vor, so ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt hat. Dort, wo sich ein Elternteil mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern aufhält, liegt der Schwerpunkt des Verfahrens, zumal auch die Verbindung zum Jugendamt einfacher ist. Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes ist beim Vater, wenn es dort während der Woche lebt und die Schule besucht und nur am Wochenende bei der Mutter wohnt. Das Schwergewicht der Aufenthaltsdauer und der sozialen Beziehungen liegt dann im Haushalt des Vaters. Der Aufenthaltsort aller gemeinsamer Kinder entscheidet. Haben die Eltern mehrere minderjährige Kinder und leben diese teilweise beim einen und teilweise beim anderen Ehepartner, so gilt § 606 Abs. 1 ZPO nicht. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.
§ 606 ZPO 3. Stufe: letzter gemeinsamer Aufenthalt
Kommen die Gerichtsstände der Stufen 1. und 2. des § 606 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, § 606 Abs. 2 S. 1 ZPO. Voraussetzung ist, dass einer der Eheleute in diesem Bezirk bei Eintritt der Rechtshängigkeit immer noch oder wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei braucht es sich nicht um die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung zu handeln, sondern nur um den gleichen Bezirk. Unbeachtlich ist auch die Parteirolle im Scheidungsverfahren.
§ 606 ZPO 4. Stufe: Aufenthalt des Antragsgegners
Fehlt es an den vorstehenden Voraussetzungen, so kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners an. Dieser muss sich allerdings im Inland befinden, weil § 606 ZPO nur die Inlandszuständigkeit der Gerichte regelt.
§ 606 ZPO 5. Stufe: Prioritätsgrundsatz
Werden die Verfahren von beiden Eheleuten jeweils am Orte des anderen Ehepartners betrieben, so gilt der Grundsatz der Priorität. Dann ist das Familiengericht zuständig, bei welchem der Scheidungsantrag zuerst rechtshängig gemacht worden ist. Auf die Einreichung des Scheidungsantrags und ein etwa sich daran anschließendes Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren kommt es also für die Zuständigkeit nicht an.
§ 606 ZPO 6. Stufe: Auffanggericht = AG Berlin Schöneberg
Greift keine der Alternativen der Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 1 und 2 ZPO ein, so ist gem. § 606 Abs. 3 ZPO das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.
Häufig gefragt:
„Können wir uns nicht einvernehmlich auf einen Ort als Gerichtsstand einigen?
Nein, das geht nicht!
Die Gerichtsstände in § 606 ZPO sind ausschließliche Gerichtsstände. In § 40 II Nr. 2 ZPO ist festgehalten, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
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Am 9. Oktober 2007 um 20:23 Uhr
ich wersuche über den anwalt seit 5 jahren eine scheidung durch zu setzen es geht nicht
Mit meine Lebenspartnerin lebe ich seit 5 jahren schon zusammen was soll ich den machen
ich bin wiklich werzweifelt
bitte helfen sie mir sonst verliere ich meine jetzziege famielie auch
Danke Bekir
Am 10. Oktober 2007 um 11:31 Uhr
an bekir:
es tut mir leid, aber so kann ich nicht beurteilen, warum es mit der Scheidung nicht klappt.
Am 30. Juni 2008 um 13:18 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
für uns käme nach der Stufenprüfung wohl nur Punkt 3 in Frage. Allerdings ist mir der Wohnort meines Mannes nicht bekannt, nur die Büroadresse, unter welcher er auch seinen Zweitwohnsitz angemeldet hat (liegt im gleichen Bezirk wie unsere ehemalige gemeinsame Wohnung). Reicht auch der Zweitwohnsitz? Wenn dies für Punkt 3 nicht zutrifft, findet der Zweitwohnsitz wohl auch bei Punkt 4 keine Anwendung, oder täusche ich mich hier?
Vielen Dank vorab, Annina
Am 1. Juli 2008 um 14:51 Uhr
@ annina
wenn der Gegner unter dem Zweitwohnsitz regelmäßig zu erreichen ist, würde ich es mit Stufe 3 versuchen. Sonst vorher Einwohnermeldeamtsanfrage.
Schlimmstenfalls muß das Verfahren verwiesen werden.
Am 1. Juli 2008 um 14:55 Uhr
Danke schön!
Am 8. Oktober 2008 um 08:26 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
welches Gericht ist für die Scheidung zuständig? Mein Mann hat die Scheidungsklage am 18.08.2008 in Waiblingen beim Amtsgericht eingereicht. Er ist gemeldet zwar in Oldenburg i. O. bei seinen Eltern, sein gewöhnliche Aufenthalt ist aber in Adelberg- Klostercampingplatz bei Göppingen. Er arbeitet in Stuttgart. Unser letzte gemeinsame Aufenthalt war in Österreich, in Graz, wo er früher studierte. Ich wohnte ab Januar 2008 bis Mitte September 2008 in Winnenden, danach bin ich wieder nach Graz zurückgezogen. Wir haben ein gemeinsame Kind, sie wohnt bei mir. Wird das Amtsgericht in Waiblingen zuständig sein, oder der grazer Bezirksgericht?
MfG.
C.Feldmann
Am 8. Oktober 2008 um 16:26 Uhr
@ csilla
das Gericht wird seine Zuständigkeit selbst prüfen. Ich meine Graz wäre zuständig bzw. das Auffanggericht Berlin Schöneberg.
Am 9. Oktober 2008 um 17:36 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
MfG.
Am 17. Januar 2009 um 12:56 Uhr
Sehr geehrter Herr RA von der Wahl,
1. Frage:
Ich bin Deutsche und seit knapp 7 Jahren mit einem türkischen Staatbürger verheiratet. Wir haben unsere letzte gemeinsame Wohnung in Deutschland in Berlin gehabt. Allerdings lebe ich seit nunmehr 2 Jahren in der Türkei. Mein Ehemann hatte ursprünglich vor, auch hier mit mir zu leben, ist jedoch im vergangenen Jahr nach kurzem Aufenthalt (3 Monate) nach Deutschland zurückgekehrt und seit 3 Monaten ist der Kontakt völlig abgebrochen. Hier in der Türkei ist er mit mir ebenfalls noch auf der gleichen Adresse angemeldet, seit Dezember 2006. Den genauen jetzigen Aufenthaltsort meines Noch-Ehemannes kenne ich nicht. Allerdings hatte er in Deutschland, also in Berlin auch Hartz IV- Unterhalt beantragt. Demnach würde dann Berlin-Schöneberg als Auffanggericht zuständig sein?
2. Frage:
Auf Ihrer Seite habe ich gelesen, daß Sie auch besondere Mittel und Möglichkeiten kennen, daß man als Antragsteller nicht zum Scheidungstermin in Deutschland erscheinen muß. Bei mir läge ein solcher Fall vor, daß ich aus besonderen Gründen heraus nicht zum Termin reisen kann. Träfe dies dann auch zu, wenn die Scheidung beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht wird?Und welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um dort nicht vorstellig werden zu MÜSSEN.
MfG
Carmen
Am 17. Januar 2009 um 13:02 Uhr
Nachtrag:
Im Zeitraum von 22.12.2006 bis heute hat mein Ehemann ganze 3 Monate hier verbracht, wovon er auch noch mehrere Wochen bei seiner Familie weilte (andere Stadt), so daß unterm Strich vielleicht 6 gemeinsam verbrachte Wochen in 2 Jahren zusammenkommen. Welche Regel zum Trennungsjahr würde dann hier greifen?Die unter 3 Jahren oder die unter einem Jahr mit Härtefallklausel? (gemeinsame Kinder gibt es nicht)
MfG
Carmen
Am 19. Januar 2009 um 11:26 Uhr
@ carmen
wenn ihr Ehemann in Berlin lebt, und sie gemeinsam in dieser Stadt als Ehepaar gelebt haben, wird Berlin der Gerichtsstand sein.
Ich bitte um Verständnis, aber die Möglichkeiten die Sie ansprechen, kann ich nur Mandanten offerieren.
Zu der Frage des Trennungsjahres kann ich mich nicht abschließend äußern. Hierzu wären weitere Informationen an einen beauftragten Rechtsanwalt nötig. Ich könnte prüfen, ob ich das Mandat übernehmen könnte und bitte für diesen Fall um Rückmeldung.
Am 20. Januar 2009 um 11:57 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber vielleicht noch eine Frage: Ist es Sache des Antragstellers oder des beauftragten Anwaltes, den Aufenthaltsort des Antraggegners ausfindig zu machen, also Nachforschungen anzustellen?
MfG
Carmen
Am 20. Januar 2009 um 13:11 Uhr
@ carmen
es ist durchaus die Aufgabe des Antragstellers, den Aufenthaltsort des Antragsgegners zu finden.
Der Anwalt ist in der Regel kein Detektiv und damit ist es nicht seine Aufgabe. Er kann dabei natürlich behilflich sein, diese Arbeit könnte aber gesondert in Rechnung gestellt werden.
Am 23. Januar 2009 um 06:23 Uhr
Viel lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
MfG
Am 23. Januar 2009 um 13:07 Uhr
[…] GERICHTSSTAND § 606 ZPO […]
Am 21. Februar 2009 um 10:48 Uhr
Sehr geehter Herr Rechtsanwalt,
ich habe eine Frage zu meiner Scheidung
bezüglich des zuständigen Amtsgerichts.
Ich wohne in Tübingen und habe mit dem Einverständnis meines Noch-Mannes die Scheidung eingereicht. Er wohnt in der nähe von Hamburg (Amtsgericht Norderstedt). Wir hatten nie einen gemeinsamen Erstwohnsitz, jedoch war ich mit Zweitwohnsitz bei meinem Mann gemeldet.
Während unserem Trennungsjahr ist mein Mann umgezogen, in einen anderen Amtsgerichtsbezirk. Ist nun das Amtsgericht an seinem neuen Wohnort zuständig oder besteht durch seinen Umzug die Möglichkeit die Scheidung in meinem Amtsgerichtsbezirk in Tübingen durchzuführen?
Vielen Dank
Am 23. Februar 2009 um 09:39 Uhr
@ flo
wenn ich Sie richtig verstehe, wohnt keiner der Eheleute mehr in dem Gerichtsbezirk, in dem früher einmal eine gemeinsame Wohnanschrift bestand.
Dann wäre das Gericht des Antragsgegners (Norderstedt) zuständig. Es gibt aber die Möglichkeit, dass Sie sich vor dem ersuchten Richter (an dem Gericht ihres Wohnortes) zu den Scheidungsvoraussetzungen anhören lassen. Sie müssten in diesem Falle nicht nach Norderstedt anreisen.
Am 26. Februar 2009 um 22:23 Uhr
Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
wir leben seit mehreren Jahren im europ. Ausland. Seit 1 1/2 Jahren lebt mein Mann von unseren beiden Kindern und mir getrennt. Er moechte jetzt so bald als moeglich die Scheidung. Welcher Gerichtsstand ist zustaendig? Er will 1 RA beauftragen, der uns beide vertritt (ich glaube, das geht gar nicht,beide Interessen zu verteten?) Wer bezahlt die Scheidung und was fuer Ansprueche kann ich gelten machen (trotz „guter“ Zusagen, hat er bisher in der ganzen Zeit nur einmal 1000,00 Euro gezahlt). Wie kann ich nach einer evtl. Scheidung auch sicher gehen, dass Unterhalt gezahlt wird?
Steht mir auch Unterhalt zu (ich verdiene ca 840,00 netto und muss davon alles – Miete u. Leben- bestreiten)?
Vielen Dank!!!
Am 18. Mai 2009 um 15:01 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ich lebe seit über einem Jahr von meinem Mann getrennt. Im Oktober 2008 zog ich von unserem gemeinsamen Wohnsitz (Amtbezirk Mayen) nach Koblenz, mein Mann meldete zeitgleich seinen 1. Wohnsitz in Bonn an. Gemeinsame Kinder haben wir nicht.
Wir haben uns auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt, in der nur noch der Versorgungsausgleich
geregelt werden muß. Alles andere wurde notariell geregelt.
Nun hat mein Mann über seinen Anwalt beim Familiengericht in Mayen die Scheidung beantragt (Letzter gemeinsamer Wohnsitz).
Ich meine aber, dass der Amtsbezirk zuständig ist (Wohnsitz Antraggegner). Ich möchte, wenn überhaupt, auch in Koblenz geschieden werden
Sollte der Richter in Mayen, nach Prüfung den Antrag annehmen,muß ich das akzeptieren, oder kann ich dagegen angehen, wenn ja brauch ich einen Anwalt dazu?
Danke für Ihre Bemühungen
Ursula D.
Am 19. Mai 2009 um 13:15 Uhr
@ ursula
wie oben geschildert und von Ihnen richtig wiedergegeben:
der letzte gemeinsame Wohnsitz ist nur dann Gerichtsstand, wenn einer der Eheleute dort noch lebt. Ansonsten ist es der Wohnort der Antragsgegnerseite.
Das Gericht wird dies selbst prüfen. Falls nicht, können Sie einfach darauf hinweisen.
Am 19. Mai 2009 um 23:12 Uhr
Danke für die schnelle Antwort. Liegt das im Ermessen des Richter und kann ich, sollte der Richter in Mayen den Antrag annehmen, dies auch ablehnen und auf eine Bearbeitung des zuständigen Gerichts, in dem Falle Koblenz, bestehen?
Danke sagt
Ursula
Am 20. Mai 2009 um 10:19 Uhr
@ ursula
die Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichtes liegt nicht im Ermessen des Richters. Wenn seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, muss er die Gegenseite darauf hinweisen und anregen, dass das Verfahren an das zuständige Familiengericht verwiesen wird. Sollte die Gegenseite den Verweisungsantrag nicht stellen, muss der Richter die Klage abweisen. Sie können natürlich vorsorglich einen kleinen Schriftsatz an das Familiengericht schicken, mit dem Sie darauf hinweisen, dass nach ihrer Ansicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht vorliegt.
Am 20. Mai 2009 um 13:37 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Danke für Ihre schnelle Anwort, die mir sehr weiterhilft. Da ich die Scheidung nicht will und wegen den Versorgungsausgleichsansprüchen den Termin hinauszögern will, kommt mir dieser Fehler gelegen und ich denke, wenn ich das Gericht darauf hinweise, beschleunige ich die Sache nur.
Noch eine kurze Frage, mein Mann hat mir per Mail mit Kopie des Scheidungsantrags auch eine Endabrechnung der Scheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) mit der Aufforderung ihm, wie nortariell beurkundet, den hälftigen Rechnungsbetrag zu überweisen. Kann er das verlangen? Ich möchte diese Kosten eigentlich erst nach Vollzug der Scheidung bezahlen. Ausserdem möchte ich eine Rechnung auf meinen Namen, da ich diesen Betrag steuerlich absetzen möchte.
Kann ich das verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Ursula
Am 20. Mai 2009 um 13:58 Uhr
@ ursula
auch durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichtes werden die Stichtage gesetzt.
Hinsichtlich der Kosten kann ich nicht beurteilen, wann diese fällig werden.
Ich denke, eine Rechnung auf sich selbst können sie von dem gegnerischen Anwalt nicht verlangen. Für die Steuer wird auch der Zahlungsbelege und der entsprechenden Notarvertrag ausreichend sein.
Am 20. Mai 2009 um 15:24 Uhr
Nach meinem Wissen, ist der Stichtag für die Berechnung der Eheendzeit, der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner (in dem Falle ich). Die Zustellung kann aber doch nur von dem zuständigen Gericht kommen? Also würde sich das Ganze nach hinten verzögern, da das Amtsgericht Mayen an Koblenz verweisen muß, und ich erst von dort den Scheidungsantrag zugestellt bekomme. Oder verstehe ich das falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Ursula
Am 20. Mai 2009 um 16:38 Uhr
@ ursula
auch das örtlich unzuständige Gericht könnte wirksam zustellen, wird es aber möglicherweise nicht tun. Kompliziertes Thema, aber Sie wollten es ja wissen:
§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG wird analog auch auf die Fälle der Anrufung eines sachlich und/oder örtlich unzuständigen Gerichts herangezogen
bzw.
über § 261 Abs. 1 ZPO wird abgeleitet, dass durch Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit begründet wird und von daher die Klage vor dem unzuständigen Gericht bei späterer Verweisung ( auch einer möglicherweise fehlerhaften ) jede Klagefrist, jede Antragsfrist und jede Einspruchsfrist usw. als gewahrt anzusehen ist
Am 20. Mai 2009 um 23:25 Uhr
Abschließend noch eine Frage: Wie verhalte ich mich jetzt am Besten?
Soll ich einen Schriftsatz an das Familiengericht schicken, mit dem Sie darauf hinweisen, dass nach meiner Ansicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht vorliegt, oder warte ich besser ab wie das Gericht Mayen entscheidet? Ich will keine „schlafende Hunde wecken“.
Ich danke nochmals für Ihre Beratung, die mich doch ein Stückweit schlauer gemacht hat.
Ursula
Am 23. Mai 2009 um 11:54 Uhr
Herr RA von der Wahl,
die Situation hat sich bisher nicht verändert. Mein Mann hatte sich kurz telefonisch gemeldet, das wars. Im Grunde bleibt eigentlich keine andere Wahl mehr als die Scheidung. Dazu aber eine Frage: wenn ich die Scheidung einreiche, kann ich dann Trennungsgeld beanspruchen und geht das auch rückwirkend?
Viele Grüße
Carmen
Am 31. Mai 2009 um 09:43 Uhr
Pardon, ich meinte natürlich Herr RA von der WEHL
Am 29. Juli 2009 um 18:40 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe nur eine kurze Frage:
Ich habe die gemeinsame Wohnung (in Niedersachsen) vor einem Jahr verlassen und möchte die Scheidung einreichen. Ich lebe nun in einem anderen Bundesland (NRW).
Macht es Sinn einen Anwalt hier in NRW zu beauftragen oder ist es günstiger / angemessener einen Anwalt in Niedersachen zu konsultieren?
Vielen Dank im voraus
Mfg,
Hakan G.
Am 18. September 2009 um 08:08 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ist die „Gerichtsstandsleiter“ nach ZPO § 606
noch unverändert gültig oder nach neuestem Recht in einem anderen Gesetz enthalten.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Dietmar
Am 18. September 2009 um 12:34 Uhr
@ dietmar
die Zuständigkeiten sind unverändert, nur der Kreis der Familiensachen ist erweitert worden.
Am 13. Oktober 2009 um 17:11 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,ich bin seid 2 jahren getrennt,und seid 6 monaten lebe ich jetzt in kosovo.musste freiwillig deutschland verlassen .die sheidungspapire habe ich schon beantragt mit meinnem anwalt.das problem ist jetzt das meine ex frau nicht mehr in hannover lebt sondern in westoverledigen in papenburg.das amtsgericht hannover hat die dokument nach leer geschickt.die sind jetzt auch da aber sie zieht in 3 wochen wieder nach hannover .kann man mit 500 euro sich schnell scheiden lassen bevor sie nachhannover umzieht?und was kann ich aus dem ausland machen oder muss ich was machen?
Am 6. Januar 2010 um 14:47 Uhr
Wie ist es wenn beide (noch) Eheleute, EU-Bürger, die miteinander verheiratet sind und eine gemeinsame doppelte Staatsbürgerschaft
besitzen, nicht einigen können in welchem EU-Mitgliedsland sie geschieden werden wollen.
Am 19. März 2010 um 23:22 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Ist es mir als Vater erlaubt mit meiner Tochter (Gemeinsammes sorgerecht aber Kind lebt bei der Großmutter Väterlicher seits) erlaubt von NRW nach Niedersachsen zu ziehen ohne der Mutter bescheid zu sagen den nach 5 Sachbearbeitern beim Jugendamt 4 Richtern 3 Vergleichen und endlosen Gerichtsterminen kann mann mir und meiner Tochter nicht helfen jeder Richter macht vergleiche handelt aber nicht (Kind lebt ja nicht Grundlos bei meiner Mutter). Und nun sagte mir ein Freund das ich das Bundesland wechseln soll mich da dann sofort beim Jugendamt sowie Anwalt und gericht melden und dann würde das für den Wohnsitz zuständige Familien gericht aktiv werden. Bitte um schnellen rat da in meinen Augen eine akkute Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Vielen Dank
Carlos
Am 27. Februar 2011 um 13:33 Uhr
ich habe da nur eine Frage ich lebe jetzt mit meiner frendin seit 4 jahren zusammen wir wollen heiraten,aber jetzt wo wir das auf gebot bestellen wollten habe ich gehört sie sei garnicht geschieden.Sie hat mir zwar ein gerichts schreiben gezeig wo drin steh das sie geschieden ist,aber ich möchte wissen wie sieht so ein schreiben aus ,den ich weiss nicht ob das von meiner freundin echt ist.Und ich habe keine intresse mich beim standesamt zu blamierren wen ich das auf gebot bestelle.Das die mir sagen sie sei noch verheirette.Also ich möchte nur wissen wi sieht so ein schreiben im original aus .Das ich mir sicher bin.
Am 28. Februar 2011 um 10:03 Uhr
@ frank d
Ob hier eine wirksame Scheidungsurkunde vorliegt, kann ich natürlich nicht beurteilen. Es gibt dafür auch keine allgemein gültigen Kriterien. Ein ausländisches Scheidungsurteil muss in jedem Fall in Deutschland anerkannt werden. Lassen Sie das Schriftstück vom Standesamt prüfen.
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Am 28. Februar 2011 um 17:54 Uhr
Alle Deutsche Gerichte, sind keine Staatsgerichte, somit gibt es in Deutschland auch keine Gültigen Urteile oder Beschlüsse.
Alle BRD Mitarbeiter haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die BRD Verwaltung, Firma BRD GmbH Finanzagentur, eingetragen in Franfurt am Main, unter der Nummer HRB 51411 Die BRD ist kein Staat und hat kein Staatsvolk.
Gruß
Staatliche Selbstverwaltung der natürlichen Person (latent) nach UN-Res 56/83
gem.BGB §1
Am 1. März 2011 um 09:19 Uhr
@ edgar
was soll das?
Am 2. März 2011 um 14:04 Uhr
Dieser Blödsinn steht tatsächlich im net unter
dem angegebenen HRB
Am 2. April 2012 um 17:05 Uhr
ich bin seit 21.09.2007 mit mein Ehefrau verheiratet. und sie hat Griechisches pass. Habe ich am 01.04.2008 mein Aufenthaltserlaubnis gehabt die bis zum 30.03.2013 gültig ist. Wir sind seit 16.07.2011 nicht mehr zusammen aber sie hat zu ihre Rechtsanwalt gesagt das wir seit 01.01.2011 nicht mehr zusammen sind damit die Trennungsjahr früher komm. ich habe ein Jahrelang voll gearbeitet und habe ich B1 und Integration test auch bestanden und danach habe ich mein Hauptschulabschluss nach geholt. zur zeit besuche ich Berufsfachschule um ein Ausbildung machen. mein frage ist ob ich mit mein Aufenthaltserlaubnis Problem kriegen oder nicht darf ich in Deutschland weiter leben.. Danke
Am 17. April 2012 um 11:42 Uhr
@ murat
ich bin im Ausländerrecht nicht fit. Bitte fragen Sie einen dort versierten Kollegen.
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
0431 – 911 16
info@vonderwehl.de
http://www.vonderwehl.de
Am 2. April 2012 um 17:14 Uhr
ich bin seit 21.09.2007 mit mein Ehefrau verheiratet. und sie hat Griechisches pass. Habe ich am 01.04.2008 mein Aufenthaltserlaubnis gehabt die bis zum 30.03.2013 gültig ist. Wir sind seit 16.07.2011 nicht mehr zusammen aber sie hat zu ihre Rechtsanwalt gesagt das wir seit 01.01.2011 nicht mehr zusammen sind damit die Trennungsjahr früher komm. ich habe ein Jahrelang voll gearbeitet und habe ich B1 und Integration test auch bestanden und danach habe ich mein Hauptschulabschluss nach geholt. zur zeit besuche ich Berufsfachschule um ein Ausbildung zu machen. mein frage ist ob ich mit mein Aufenthaltserlaubnis Problem kriege oder nicht darf ich in Deutschland weiter leben.. Danke
Am 19. April 2012 um 10:09 Uhr
Schönen Guten Morgen,
ich habe eine Frage zur Scheidung meines Lebenspartners.
Es gibt keine gemeinsamen Kinder, die Ehe dauerte nur 6 Monate, beide Parteien leben nicht mehr im Gerichtsbezirk der letzten gemeinsamen Wohnung (Seine Ehefrau ist bereits mehrfach umgezogen seit der Trennung).
Der Scheidungsantrag wurde von seiner Ehefrau gestellt.
Also trifft meiner Meinung nach Punkt 4 zu, dass die Scheidung am Wohnort des Antragsgegner durchgeführt wird.
Alle bisherigen Schreiben kamen auch von dem Amtsgericht in unserem Wohnort.
Letzte Woche wurde ein Termin festgelegt für die Anhörung, die bereits nächste Woche stattfinden sollte.
Heute kam ein Schreiben vom Amtsgericht, dass Ihr Rechtsanwalt verfügt hat, dass der Termin aufgehoben wird und sie an ihrem Wohnort gehört werden soll.
Was bedeutet das?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Am 25. April 2012 um 16:47 Uhr
@ vanessa
das bedeutet nur, dass die Ehefrau an ihrem Wohnortgericht zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört wird, weil sie nicht zum Gerichtsort (Wohnort Antragsgegner) reisen will. Wenn die Anhörung erfolgt ist, gibt es einen neuen Termin (nur mit dem Ehemann) und die Ehe wird geschieden. Ist nur einen zeitliche Verzögerung.
RA Thomas von der Wehl
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Am 23. April 2012 um 13:11 Uhr
Warum wurde meine Frage bzw. mein Kommentar gelöscht?
Am 25. April 2012 um 16:32 Uhr
@ vanessa
welche Frage soll gelöscht sein? Ich lösche nur Spam
RA Thomas von der Wehl
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Am 26. April 2012 um 10:31 Uhr
Guten Morgen,
danke für die Antwort. Ich dachte mein Tex sei gelöscht worden, weil ich ihn mehrere Tage nicht mehr hier sehen konnte.
Ich finde es erstaunlich das 70 km eine unzumutbare Wegstrecke sind….
Am 9. Mai 2012 um 22:45 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
meine Frage zum Gerichtsstand betrifft eher die Befangenheit der Richter: wenn der Antragsgegner regelmäßig beratend für das Gericht oder eine unterstellte Behörde tätig ist, besteht dann die Möglichkeit, einen anderen Gerichtsstand für die Scheidung zu wählen? Der eigentliche Gerichtsstand ist Neubrandenburg. Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank.
Am 18. November 2012 um 23:46 Uhr
ich habe eine ähnliche frage wie nanna. was muss man tun damit der gerichtsstand verändert wird? reicht ein umzug von frankfurt zb nach bad homburg aus? wir haben hier eine richterin mit sozialexperimenten, ich finde aber dass mein kind keine laborratte ist und möchte gerne zu einem gericht welches konservativer und in meinen augen kindgerechter urteilt. würde ein umzug reichen? danke
Am 7. Dezember 2012 um 11:19 Uhr
@ susi
ein rechtshängiges Verfahren wird nicht zwingend bei einem Umzug verwiesen.
Am 8. Dezember 2012 um 01:24 Uhr
Hallo Herr van der Wehl,
Ich hatte schon geschrieben aber es erscheint hier nicht. Also noch einmal.
Meine Frau hat sich einen Kredit von ca 50 000€ besorgt,obwohl ich dagegen war. Sie meinte .wwir haben gemeinsam eine Doppelhaus Hälfte gekauft . Sie wollte wieder arbeiten gehen und den Kredit selbst erwirtschaften. Ich sollte die Arbeiten ausrichten. Bad Fliesen in der ganzen Wohnung Fußbodenheizung Fenster Türen ect, also alles neu. Nun Habenseite alles fertig, sie achmeisst mich raus. Nun habe ich festgestellt, dass sie den Kredit mit meinem Namen gezeichnet hat. Also Urkundenfälschung nun schreibt mir die Bank,dass ich den Kredit bezahlen soll, da mir doch wohl bekannt war, dass sie Geld von der Bank holt und bei ihrem Verdienst keine Bank ihr Kredit gegeben hätte. Woher sollte ich denn das wissen, ihr gehörtnschliesslich die Hälfte des Hauses. Muss ich tatsächlich , obwohl Betrug besteht diese Schulden zahlen, Zumal sie vondiesem Geld ein Auto, Fernseher, Kaffeeautomat, Mietkaution für eine neue Wohnung, neues wohn und Schlafzimmer Küche und vieles mehr gekauft hat. Weil sie von mir keinen Unterhalt bekommt, kann sie unser Haus nicht tragen . Ich bin nach dem Rausschmiss ausgezogen das Haus wird in Kürze leer stehen. Ich trage derzeit alle Kredite bis auf den von ihr. Die Bank droht nun mit Pfändung bei mir . Ist das rechtens bitte um Antwort und danke
Am 12. Dezember 2012 um 15:03 Uhr
@ andreas
der Sachverhalt ist so komplex, dass Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen sollten. Ich kann hier nicht so umfassend antworten.
Am 19. Dezember 2012 um 03:52 Uhr
@RA Thomas von der Wehl
habe mehrfach versucht mit Ihnen in Kontakt zu treten, da ich Ihren Rat bräuchte, jedoch ohne Erfolg. Könnten Sie mir bitte eine Email schreiben, auf die ich dann antworten kann?
vielen Dank im Voraus
Am 12. Februar 2013 um 15:38 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
meine Frau und ich leben in Trennung. Wir haben noch eine gemeinsame minderjährige Tochter. Diese besucht noch am bisherigen Wohnort die Schule und lebt bei meiner Frau. Ab Ende März zieht meine Frau nach Norddeutschland und nimmt meine Tochter nicht mit. Sie wird dann bei mir in Süddeutschland gemeldet sein (ab 01.04.), jedoch das Schuljahr (bis 22.07.) noch in NRW fertig machen. sie wohnt dann Wochentags bei meinen Eltern. Der Scheidungsantrag könnte im Mai gestellt werden. Wo?
Am 18. Mai 2013 um 10:15 Uhr
Wenn ich die Scheidung und das Sorgerecht in Heidenheim eingereicht habe nun aber zurück nach Bremen gezogen bin besteht die Möglichkeit das Verfahren nach Bremen zu verlegen da auch der Antragsgegner hier seinen Wohnsitz hat?
Am 23. Mai 2013 um 15:04 Uhr
@ tina
das kommt auf den Stand des Verfahrens an, sollte aber vorsorglich beantragt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0049 431 91116
http://www.vonderwehl.de
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
– schnell
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Am 17. September 2013 um 01:54 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Meine Frau und ich sind geschieden worden in Deutschland an einem Ort an dem weder ich noch sie jemals wohnhaft waren. Unser beider gewoehnlicher Aufenthalt waehrend unserer Ehe war Kosovo, waehrend der Trennung bin ich dort wohnhaft geblieben, sie ist in ein anderes nicht-europaisches Land umgezogen. Nun ist meiner Ex-Frau nach 2 Jahren eingefallen das sie den Zugewinnausgleich beantragen moechte. Wo ist der Gerichtsstand?
Am 12. März 2014 um 18:27 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
meine Frau und ich sind seit einem Jahr getrennt.
Wir leben beide in Italien, wollen die Scheidung in Deutschland auf der Grundlage unseres Ehevertrages.
Können wir einen Gerichtsstand in Deutschland vereinbaren (z.B. das Familiengericht, in dessen Bezirk seinerzeit die Ehe geschlossen wurde und wo auch der letzte gemeinsame inländische Wohnsitz lag?) oder ist zwingend das AG Berlin-Schöneberg zuständig…??