Verwirkung von Unterhalt nach Aufnahme einer neuen Partnerschaft

Der BGH hat kürzlich darüber entschieden (Urteil 16.04.08) ob eine Ehefrau, wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aufnimmt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken kann.

Der Fall lag wie folgt:

Die Ehefrau verlangte von dem Mann Trennungsunterhalt nach 26jährige Ehe und fünf Kinder. Sie hatte sich sexuell umorientiert und war zu einer Freundin gezogen, mit der sie auch eine intime Beziehung aufnahm.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben und mit der Revision des Mannes, der weiterhin keinen Unterhalt zahlen wollte, hatte er Erfolg.

Der BGH dazu. Der den Unterhalt ausschließende Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB (offensichtlich schwerwiegendes bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten) könne immer dann erfüllt sein, wenn der berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltig auf längerer Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Das könne eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen sein, dass der Grundsatz der Gegenseitigkeit, der auch dem Unterhaltsrecht innewohnt, die Inanspruchnahme des Anderen auf Unterhalt auf grob unbillig erscheinen lassen kann.

Der entscheidende Gesichtspunkt ist aber nicht die Trennung als solche, es steht jeden frei sich von einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu trennen, sondern vielmehr, dass er sich mit seinem Verhalten in einen Widerspruch setzt, wenn er einerseits die ehelichen Bande auflösen will aber andererseits aus der ehelichen Solidarität heraus Unterhalt einfordert. Damit wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt. Insbesondere wenn der Berechtigte sich gegen den Willen des Ehegatten einen anderen Partner zuwendet und diesem dann die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt.

Der ganz entscheidende Punkt, den der BGH hier allerdings betont ist, dass Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn bei Aufnahme der neuen Beziehung die Ehe bereits gescheitert war und der Berechtigte sich vom Ehegatten abgewandt hatte. Der BGH betont dabei auch, dass es unabhängig davon sei, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet. Eine sexuelle Umorientierung des Berechtigten wird unterhaltsrechtlich nicht sanktioniert. Auch wird das Unterhaltsrecht damit nicht verschuldensabhängig. Der BGH sagt jedoch, die Grenze der Zumutbarkeit auch eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruches sei jedoch dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht mehr verfassungsgemäß.

Im konkreten Fall wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da das OLG die entscheidende Frage nicht geklärt hatte. Diese Frage war, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Das OLG wird nun diese Frage klären und sollte die Ehe bereits vorher gescheitert gewesen sein, wird der Ehemann Unterhaltszahlungen leisten müssen, da seiner Frau ein eindeutig anzulastendes Eheverhalten nicht anzulasten wäre.

Mein persönlicher Kommentar:

Ich warne Unterhalt schuldende Ehemänner vor allzu großer Euphorie. Natürlich könnte der Ausbruch der Ehefrau aus einer bislang völlig intakten Ehe den Unterhaltsanspruch als verwirkt ansehen lassen oder ihn zumindest von der Höhe oder Zeit her zu begrenzen. Nur, seien Sie ehrlich, wenn eine Ehefrau sich einem anderen Partner zuwendet, steht es mit der Ehe vorher nicht mehr zum Besten. Die Ehefrau wird immer vorbringen, die Ehe sei bereits aus diversen Gründen vorher gescheitert und die neue Partnerschaft sei nur der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat und der ihr die Entscheidung, den Ehemann zu verlassen, leichter gemacht hat. Gegen diese Argumente wird in der Praxis sehr schwer zu streiten sein. Nicht desto Trotz halte ich dieses Urteil für einen Hoffnungsschimmer derjenigen Männer, die von ihrer Frau verlassen wurden, zu einen neuen Partner ziehen und zum Dank auch noch mit Unterhaltsforderungen an den Mann herantreten. Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Ihnen dies passiert, einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen und die Erfolgsaussichten mit ihm besprechen.

Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehe ich auch selbst gern zur Verfügung.

Thomas von der Wehl

Fachanwalt für Familienrecht

Eine Reaktion zu “Verwirkung von Unterhalt nach Aufnahme einer neuen Partnerschaft”

  1. Dirk

    Das ist alles schön und gut aber ich kann ihr nicht nachweisen, dass sie einen anderen Partner hat. Ich weiß nur das sie aus der Ehe ausbrechen wollte, weil sie sich selbst verwirklichen will. Esotherik spielt hier eine nicht unwichtige Rolle.

    Eine erste Anhörung hatte ich jetzt bereits. Und voll verloren. Soll ihr 3500 Euro als Vergleich zahlen und alles wäre gut.

    Nach 2 Tagen Überlegen habe ich um meine Ruhe zu haben zugestimmt. Doch jetzt will sie plötzlich 4550 Euro. Bis Freitag habe ich noch Zeit zuzustimmen oder aber abzulehnen und in die Hauptverhandlung zu gehen.

    Meine Frau ist seit April 2007 selbstständig, verdient aber angeblich keinen Cent mit ihrem Kosmetikstudio, welches sie aus einer Erbschaft ohne Geldaufnahme finanziert hat. Es hatte zum Zeitpunkt der Übernahme bereits 200 Stammkunden. Trotzdem kein Verdienst ????

    Die Richterin sagt ich solle ihr doch bis Juni 2009 noch bei ihrer Existenzgründung behilflich sein. Dann würde sie ja sicher auch auf Nachehelichen Unterhalt verzichten.

    Wieso nachehelichen Unterhalt ????

    Meiner Meinung nach muss sie nach einem Urteil vom OLG Hamm auch eine abhängige Tätigkeit annehmen, wenn sie als Selbstständige nicht genug Einkommen hat auch das hat die Richterin nicht interessiert.

    Ich bin mir ehrlich gesagt ganz schön vera…. vorgekommen. Jetz weiß ich nicht was ich tun soll. Vergleich annehmen und Ruhe haben oder aber um mein Recht, welches ich meienr Meinung nach habe, kämpfen.

    In erster Instanz habe ich wohl kaum eine Chance, da diese Verhandlung auch von der selben Richterin geführt wird.

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