OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Trotz gravierender Eheverfehlungen, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von 40 Jahren nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Denn die Ehefrau hat trotz der schweren Konflikte mit ihrem Mann die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und die Parteien haben ihre finanzielle Lebensplanung weiterhin eng miteinander verflochten.

Az 2 UF 111/08, Beschluss vom 16.9.2008.

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