BGH: Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren (Quelle: ARGE FamR im DAV)


Hat das Gericht im Vorprozess dem unterhaltsberechtigten Ehegatten keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, so ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
Az XII ZR 100/08, Urteil vom 27.1.2010

8 Reaktionen zu “BGH: Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. Alex

    RA von der Wehl,

    schön das es ihre Seite gibt. Ich habe eine Frage bezüglich des Kindesunterhaltes.
    Ich bin noch Arbeitslos. Alg1 800,00Euro. Ich möchte nun in die Firma eines Freundes als gleichberechtigter Teilhaber GBR miteinsteigen.
    Da die Firma nur aus 2 Leuten besteht können wir uns einen Nettolohn von 1000,00Euro auszahlen.
    Da ich dann aus der arbeitslosigkeit weg bin und nicht genug verdiene kann man mich zum Kindesunterhalt zuziehen`??? Normalerweise wäre ich ja nicht leistungsfähig bei 1000,00E. Gilt da auch der SB von 900,00E + berufsbedingter aufwendungen`???? Ich bin auch gesundheitlich beieinträchtigt und eine 400Euro job zusätzlich ist mir nicht zuzumuten.
    Über eine Schnelle Antwort würde ich mich freuen.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    Sie haben den Problemkreis schon sehr genau eingegrenzt. Wie in diesem konkreten Fall aber die Gerichte entscheiden werden, kann ich nicht vorhersagen.sicherlich haben Sie in die gesteigerte Erwerbsobliegenheit Auf der anderen Seite muss auch ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt werden. Dieses wird auch davon abhängen, welches Ergebnis die Gesellschaft letztlich erzielt. Die steuerrechtlichen Gewinne sind bekanntlich ganz anders zu beurteilen, als das, was unterhaltsrechtlich als Einkommen eines Selbstständigen gewertet werden kann.

    Wenn sie Ruhe haben wollen, zahlen sie jedenfalls den Mindestunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle, wenn ihnen dies nicht möglich ist, werden sie unter Umständen einen Prozess aufnehmen müssen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. Alex

    @RA von der Wehl.

    mir gehört die Firma nicht alleine. Wir haben ja auch personalkosten. Rechnet man da nicht Einnahmen gegen Ausgaben??? Und das was übrig bleibt zahlen wir uns aus? Und wenn dann nur 2000E möglich sind sind es halt nur 1000E pro Kopf.

    Gilt denn bei Selbstständigen auch der SB von 900E??? Vielen Dank

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    man kann nicht einfach Einnahme minus Ausgaben rechnen. Ich will dies an einem Beispiel deutlich machen. Wenn in den Ausgaben ein Firmen-PKW enthalten ist, sind diese Ausgaben i.d.R. nicht unterhaltsrechtlich relevant. Eine Privatperson kann auch seine wirkende Kosten unterhaltsrechtlich nicht ansetzen.

    Auch bei Selbstständigen gilt der Selbstbehalt von 900 €.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  5. rudi

    Wie ist das wenn ich durch die ständige Klagewut nun schon seit 3 Jahren der noch und ihres Anwaltes gesundheitlich so angeschlagen bin, das die Gefahr besteht das ich meine Arbeit verliere und wegen Körperbehinderung sicher auch so schnell keine mehr bekomme (50Jahre)Jede Woche eine neue Klage oder irgend etwas der Gegenseite fällt immer wieder was ein.
    Was dann?

  6. Johannes

    Hallo Herr von der Wehl,

    kann meine Exfrau (sind seit bald 2 Jahren geschieden) nachehelichen Unterhalt für sich beantragen, wenn sie mir Miete für die Nutzung unserer gemeinsamen Eigentumswohnung schuldet/zahlen würde? Sie lebt seit 2,5 Jahren in einer neuen Partnerschaft, aber ich habe noch keinen Cent Miete gesehen. Steht mir denn die halbe Miete nicht zu? Die halbe „orstübliche Miete“ laut Mietspiegel – so denke ich ist doch okay?! Sie behauptet weniger und droht mit Unterhalsforderungen…
    Bitte geben Sie mir einen Rat. Wie fordert man Miete und Mietschulden ein? Brauche ich da einen Anwalt?
    Viele Grüße
    Johannes

  7. Johannes

    Hallo noch mal! Können Sie mir nicht einen Rat geben? Kann meine Exfrau auch rückwirkend Unterhalt für sich einfordern? Berechnet man das dann nach den Einkünften von damals oder von heute? Was ist mir der Nutzungsentschädigung (s.o.)? Kann das gegeneinander aufgerechnet werden? Die Beträge sind doch wahrscheinlich nicht identisch.
    Gruß Johannes

  8. Endlos

    ref.Johanne s keine Chance Sie werden ausgeblutet
    Frauen sind immer imRecht, arme Hascherl und Mann immer imUnrecht, Die Schlachtbank mit lebenslangen U-Zahlungen ist vorbereitet s. auch das og Urtel. Mach dich arm und hebe den Finger..sonst bist und wirst du noch ärmer als ein Hartzer

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